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Nr. 39 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 15. August 1925 213
WV. Verfahren
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Die 8861 bis 67 des Einkommensteuergesetzes finden
entsprechende Anwendung. Die Verpflichtung zur Ab—
gabe einer Steuererklärung (F 61 Abs. 1 des Einkommen⸗
teuergefetzes) kann auch auf eine Erklärung über die
Höhe der im 8 10 Abs. 2 bezeichneten Gewinnanteile,
Vergütungen, Tantiemen, Entschädigungen und Beloh—
nungen erstreckt werden.
der Ort der Leitung im Inland liegt und weder
das Stammkapital oder die Summe der Einlagen
noch das bei der letzten Veranlagung zur Ver—
mögensteuer festgestellte Vermögen den Betrag
von 50000 Reichsmark übersteigt,
für die ersten angefangenen oder vollen
8 000 Reichsmark des Einkommens 10 vom
Hundert,
für die weiteren angefangenen oder vollen
4000 Reichsmark des Einkommens 121,
vom Hundert,
für die weiteren angefangenen oder vollen
4000 Reichsmark des Einkommens 15 vom
Hundert,
für die weiteren angefangenen oder vollen
41000 Reichsmark des Einkommens 20 vom
Hundert,
für die weiteren angefangenen oder vollen
8000 Reichsmark des Einkommens 25 pom
Hundert,
für alle weiteren Beträge 30 vom Hundert
mit der Maßgabe, daß die Steuer 20 vom
Hundert des gesamten Einkommens nicht
uͤbersteigen darf,
bei den übrigen Gesellschaften mit beschränkter
Haftung und nicht unter 84 Abs. 2 fallenden Er—
werbs⸗ und Wirtschaftsgenossenschaften
20 vom Hundert des Einkommens.
Als Stammkapital im Sinne dieser Vorschrift
gelten auch die im 86 des Kapitalverkehrsteuer—
gesetzes vom 8. April 1922 GReichsgesetzbl. J
S. 354) zu a, b bezeichneten Zahlungen und
Leistungen sowie die im 86 des genannten Ge—
fehes zu e bezeichneten Darlehen und Forderungen;
3. a) bei den im 82 Nr.2, 84 Abs. 2 bezeichneten
Steuerpflichtigen,
b) bei den im 83 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Steuer—
pflichtigen, die nicht zu den Erwerbsgesellschaf⸗
ten (54 Abs. 1, 3) oder zu den Betrieben und Ver—
waltungen im Sinne des 82 Nr. 3 gehören,
bei den Privatnotenbanken, den nach dem Hypo—
thekenbankgesetze vom 13. Juli 1809 (Reichs-
esetzbl. S. 375) der Staatsaufsicht unterliegen⸗
Fpe reinen Hypothekenbanken und den unter
Staatsaufsicht stehenden, mit dem Rechte zur
Ausgabe von Schiffspfandbriefen ausgestatteten
Schiffsbeleihungsbanken, ferner bei den Hypo—
thekenbanken, die Geschaͤfte in weiterem als dem
im 8Fe5 des Hypothekenbankgesetzes bezeichneten
Umfang betreiben (gemischten Hypothekenban—
ken), fuͤr Einkünfte aus den im 85 des Hypo—⸗
thekenbankgesetzes genannten Geschäften und
N bei beschränkt steuerpflichtigen Erwerbsgesellschaften
(84 Abs. 1, 83) und Betrieben oder Verwaltungen
im Sin bes g gr 8 fuͤr Cinkuünfte der im
83 Abs. 2 Nr. 4 bis 11 des Einkommensteuer⸗
gesetzes bezeichneten Art, soweit diese Einkünfte
nicht in einem inländischen Betriebe der Land—
und Forstwirtschaft oder in einem inländischen
Gewerbebetrieb angefallen sind,
10 vom Hundert des Einkommens.
Reichsgesetzbl. 1925 1
823
Wenn die Steuerpflicht neu entsteht oder erlischt oder
wenn die unbeschränkte Steuerpflicht an die Stelle der
beschränkten oder die beschränkte Steuerpflicht an die
Stelle der unbeschränkten tritt, hat der Steuerpflichtige
von der eingetretenen Veränderung dem Finanzamt
nach näherer Anordnung des Reichsministers der Fi—
nanzen alsbald Anzeige zu machen.
V. Entrichtung der Steuer
8 24
Die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes über
den Steuerabzug vom Kapitalertrag, über die Veran—
lagung von Einkünften, die dem Steuerabzug unter
liegen, und über die Vorauszahlungen und die Abschluß—
zahlung (88 68, 83 bis 103) finden sinngemäß Anwen⸗
dung, soweit nicht in den 88 25 bis 28 etwas anderes
vorgeschrieben ist.
8258
Neben dem Falle des 8 84 des Einkommensteuer—
zesetzes unterbleibt der Steuerabzug auch von Kapitaler-
traͤgen, die einer unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerbs—
gesellschaft (4Nn Abs. 1,8) oder einem Betrieb oder
einer Verwaltung im Sinne des 82 Nr. 3 aus Aktien,
Kuxen, Anteilen oder Genußscheinen einer anderen
Erwerbsgesellschaft zufließen, sofern sie an dem Grund—
oder Stammkapital oder an dem Vermögen dieser Er—
werbsgesellschaft seit Beginn des Steuerabschnitts
mindestens zu einem Viertel beteiligt ist.
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(0) Besteht das Einkommen eines Steuerpflichti—
gen, der nicht zu den Erwerbsgesellschaften (64
Abs. 1,3) oder zu den Betrieben und Verwaltungen im
Sinne des F2Nr. Z gehört, entweder nur aus Einkunften,
die dem Steuerabzuge vom Kapitalertrag unterlegen haben
und weder in einem Betriebe der Land- und Forst⸗
wirtschaft noch in einem Gewerbebetrieb angefallen
ind, oder aus solchen Einkünften und aus sonstigem
kinkommen bis zu 500 Reichsmark, so findet ohne
Rücksicht auf die Höhe des Einkommens eine Veran—
agung nicht statt. Beträgt das sonstige Einkommen
mehr als 500 Reichsmark, so wird nur dieses ver—
anlagt.
(2) Besteht im Falle der beschränkten Steuerpflicht
das Einkommen einer Erwerbsgesellschaft (K4 Abs. 1,8)
oder eines Betriebs oder einer Verwaltung im Sinne des 82
Nr. 3 nur aus Einkünften, die dem Steuerabzuge vom
Kapitalertrag unterlegen haben und weder in einem
inländischen Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
noch in einem inländischen Gewerbebetrieb angefallen