Full text: Finanzen

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Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1925, Teil] 
(2) Auf die forstwirtschaftlichen Betriebe finden die 
z8 11bis 21 entsprechende Anwendung, soweit sich nicht 
aus Abs. 3 bis 5 etwas anderes ergibt 
(3) Bei aussetzenden Betrieben tritt an die Stelle des 
nachhaltigen jährlichen Reinertrags der Geldwert des 
durchschnittlichen jährlichen Bestandzuwachses. 
(4) Bei Amtshandlungen des Bewertungsbeirats, die 
ãch auf forstwirtschaftliche Betriebe beziehen, treten 
an Stelle der im 817 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten 
Landwirte ausübende Forstwirte, die über all— 
gemeine Sachkunde auf dem Gebiete der Forst— 
wirtschaft verfügen. 817 Abs.2 Nr. 3 Satz? 
findet entsprechend Anwendung; 
an Stelle der im 817. Abs. 2 Nr. 4 bezeichneten 
Mitglieder solche Mitglieder, die, ohne aus— 
übende Forstwirte zu sein, über allgemeine Sach— 
kunde auf dem Gebiete der Forstwirtschaft ver— 
ügen. 
Die beiden gemäß 817 Abs. 4 als ständige Vertreter 
bestimmten ausübenden Landwirte sind zuͤgleich auch 
tändige Vertreter der im Satz 1 bezeichneten Mitglieder 
(8) Der Bewertungsbeirat kann für bestimmte Wirt— 
schaftsgebiete Richtlinien darüber aufftellen, unter welchen 
Voraussetzungen bewaldete Flächen als selbständige forst⸗ 
wirtschaftliche Betriebe anzusehen sind; F19Abs.2 
findet entsprechende —— 
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Gärtnerische Betriebe, die nicht dauernd dem Wein— 
hau dienen, sind gemäß 8 152 Abs. 2 bis 4 der Reichs— 
abgabenordnung zu bewerten. Die 8811, 12, 14, 15 
Abs. 2 finden entsprechende Anwendung. Der Reichs⸗ 
ninister der Finanzen (F 86) kann mit Zustimmung des 
m 8S I7 vorgesehenen Bewertungsbeirats nach Anhörung 
gärtnerischer Sachverständigen Richtlinien über die Be 
wertung aufstellen. 
B. Betriebsvermögen 
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(1) Zum Betriebsvermögen gehören alle Teile einer 
virtschaftlichen Einheit, die dem Betrieb eines Gewerbes 
der der Ausübung eines nicht der reinen Kunst oder 
her reinen Wissenschaft gewidineten freien Berufs als 
Zauptzweck dient, soweit die Gegenstände dem Betriebs— 
nhaber oder demjenigen gehören, der den freien Beruf 
iusübt (gewerblicher Betriebj. Als Gewerbe im Sinne 
dieses Gefetzes gelten auch der Bergbau und die sonstige 
Ausbeutung von Grund und Boden (z. B. Steinbruͤche, 
dalkbrüche). Soweit der Wert sämtuͤcher Gegenstände, 
die dem Angehörigen eines der im Satz 1 bezeichneten 
reien Berufe oder einem diesem gleichstehenden Gewerbe⸗ 
reibenden (z. B. Zahntechniker) gehören und der Aus— 
ibung des freien Berufs oder des Gewerbes dienen, ins— 
zesamt nicht den Betrag von sechstausend Reichsmartk 
ibersteigt, ist der Wert der diesen Betrag nicht über— 
teigenden Gegenstände nicht als Betriebsvermögen an— 
usehen. Der Reichsminister der Finanzen (8 86) be— 
timmt nach Anhörung von Sachverständigen, die der 
Borläufige Reichswirtschaftsrat vorschlägt, unter welchen 
Voraussetzungen ein freier Beruf als der reinen Kunst 
»der der reinen Wissenschaft gewidmet anzusehen ist 
ind welche Gruppen von Gewerbetreibenden den An— 
zehörigen der im Satz J bezeichneten freien Berufe 
ileichzustellen sind. 
(2) Einen gewerblichen Betrieb bilden insbesondere 
alle Gegenstände, die gehören: 
Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf 
Aktien, Kolonialgesellschaften, bergbautreibenden 
rechtsfähigen Vereinigungen und nichtrechtsfähigen 
Berggewerkschaften, Gesellschaften mit beschränkter 
Haftung, Genossenschaften, Versicherungsvereinen 
auf Gegenseitigkeit, Hypothekenbanken. Schiffs- 
beleihungsbanken ; 
rechtsfähigen und nichtrechtsfähigen Veretnen, An⸗ 
talten, Stiftungen, anderen Zweckvermögen und 
sonstigen nicht unter Nr. J fallenden Körperschaften 
des bürgerlichen Rechts, fofern sie einen wirt⸗ 
schaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten und vor— 
wiegend die Erzielung wirtschaftlicher Vorteile für 
— — 
oder sonstigen Verfassung bestimmten Versonen be— 
zwecken; 
offenen Handelsgesellschaften und Kommandit—⸗ 
gesellschaften. Zu dem gewerblichen Betrieb einer 
solchen Gesellschaft gehören auch die Gegenstände, 
die im Eigentum eines oder mehrerer oͤder aller 
an der Gesellschaft beteiligten Gesellschafter stehen 
und dem Betriebe dieser Gesellschaft dienen. 
Ill. Gürtnerisches Vermögen 
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Zum gärtnerischen Vermögen gehören alle Teile einer 
virtschaftlichen Einheit, die dauernd einem gärtnerifschen 
Zauptzweck dient (gärtnerischer Betrieb). 
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(1) Auf die gärtnerischen Betriebe, die dauernd dem 
Weinbau dienen, finden die 88 11 bis 21 entsprechende 
Anwendung, soweit sich nicht aus Abs. 2 bis 4 etwas 
inderes ergibt. 
(2) Zum normalen Bestand an umlaufenden Be— 
triebsmitteln (F11 Abs. 2) gehbren auch die Wein— 
oorräte, die aus der letzten Ernte stammen. 
(3) Für die Ermittlung der im 816 Abs. 1 Nr. 1,2 
dorgesehenen Verhältniszahlen treten an die Stelle von 
Vergleichsbetrieben Vergleichslagen. 
(4) Bei Amtshandlungen des Bewertungsbeirats, die 
ich auf Weinbaubetriebe beziehen, treten 
an Stelle der beiden vom Reichsminister der Fi⸗ 
nanzen und an Stelle eines der beiden vom 
Reichsrat bestimmten Landwirte (317 Abs.2 
Nr. 83) Weinbautreibende, die über allgemeine 
Sachkunde auf dem Gebiete des Weinbaues ver⸗ 
fügen, 
an Stelle des vom Reichsrat bestimmten Mitglieds, 
das über allgemeine Sachkunde auf dem Gebiett 
der Landwirtschaft verfügt (417 Abs.2 Nr. H, 
ein Mitglied, das über allgemeine Sachkunde 
auf dem Gebiete des Weinbaues verfügt. 
Die beiden gemäß 817 Abs. 4 als ständige Vertreter 
vestimmten ausübenden Landwirte sind zugleich auch 
tandige Vertreter der im Satz J Pezeichneten Mitalieder.
	        
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