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Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1925, Teil J
(3) Vermögensgegenstände, die, unabhängig von ihrer
Zugehörigkeit zu einem gewerblichen Betriebe betrachtet,
nach ihrer Nutzungsart einen landwirtschaftlichen, forst⸗
wirtschaftlichen oder gärtnerischen Betrieb (88 11, 22,
23) bilden würden, sind nach den Vorschriften der
8811 bis 25 zu bewerten und mit den für sie festgestellten
kinheitswerten bei der Feststellung des Einheitswerts
des gewerblichen Betriebs anzusetzen. Grundstücke, die,
mabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu einem gewerb—
ichen Betriebe betrachtet, zum Grundvermögen (8 34)
zehören würden, sind nach den Vorschriften der 88 34
bis 37 zu bewerten und mit den für sie festgestellten Ein⸗
heitswerten bei der Feststellung des Einheitswerts des
gewerblichen Betriebs anzusetzen; auf solche zu einem
gewerblichen Betriebe gehoͤrigen Berechtigungen, die ein
zegenüber der allgemeinen Benutzung des Grund und
Bodens (z. B. Erbbaurecht) besonderes Recht gewähr⸗
leisten (4. B. Bergwerkseigentum), findet diese Vorschrift
deine Anwendung. Satz 2 gilt nicht für das Zubehör
des Grundstücks, insbesondere Maschinen, sowie sonstige
Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage
des Grundstücks verwandt sind und als Zubehör des
Hrundstücks anzusehen sind.
(4) Wertpapiere und Anteile sowie Genußscheine an
Gesellschaften der im 8 26 Abs. 2 Nr. J bezeichneten
Art sind ohne Rücksicht auf den zugrunde gelegten Ab⸗
chlußzeitpunkt (d 29) nach den Vorschriften der 8840
bis 43 zu bewerten und mit diesen Werten zur gFest⸗
tellung des Einheitswerts des gewerblichen Betriebs
anzusetzen.
Betriebs nach den allgemeinen Bewertungsvorschriften
zu dem Ergebnis, daß die Voraussetzungen des Gatz
nicht vorliegen, so verbleibt es bei der Zugrundelegung
der Summe der Steuerkurswerte.
C. Grundvermögen
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(1) Zum Grundvermögen gehört der Grund und
Zoden ei der Bestandteile (insbesondere Be—
äude) und des Zubehörs, soweit er nicht zu einem
andwirtschaftlichen, forstwirischaftlichen, gärtnerischen
Zetrieb oder zu einem gewerblichen Betriebe gehört.
Ils Grundstück im Sinne dieses Gesetzes gilt die wirt—
chaftliche Einheit des Grundvermögens.
(2) Den Grundstücken stehen gleich die Berechtigungen,
die den, Vorschriften des bürgerlichen Rechtes uͤber
hrundstücke unterliegen, soweit sie nicht zum land—
virtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gaͤrtnerischen
Zermögen oder zum Betriebsvermögen gehören. Uls
kinheitswert der dem Eigentümer des Grund und Bodens
zehörigen wirtschaftlichen Einheit gilt der Wert dieser
Linheit abzüglich des Einheitswerts der Berechtigung.
(3) Den Grundstücken stehen ferner gleich Gebäude,
die auf einem fremden Grund und Boden errichtet
ind und nicht dem Eigentümer des Grund und Bodens
gehören.
8 35
(1) Bebaute Grundstücke, die in ortsüblicher Weise bebaut
ind oder gewerblichen Zwecken dienen, sind mit dem
ertragswert zu bewerten. Für die Ermittlung des Er—
ragswerts ist der jährlich durch Vermietung oder Ver⸗
hachtung im Durchschnitt nachhaltig erzielbare Reinertrag
ugrunde zu legen. Der Reichsminister der Finanzen (886)
ann Bestimmungen darüber treffen, welcher Teil des
ährlich im Durchschnitt nachhaltig erzielbaren Rohertrags
on diesem zur Ermittlung des Reinertrags für die Grund—
tückslasten (Nebenleistungen, Instandhaltungskosten und
onstige Grundstückslasten) ohne Nachweis abgezogen
verden darf; weist der Eigentümer für die jährlich
m Durchschnitt nachhaltig erwachsenden Grundstücks
asten einen höheren Betrag nach, so bleibt die Ab—
ugsfähigkeit dieses Betrags unberührt. Die Be—
timmung kann für einen Hauptfeststellungszeitraum oder
nehrere Hauptfeststellungszeiträume getroffen werden.
(2) Bebaute Grundstücke, die nicht in ortsüblicher Weise
»ebaut sind und nicht gewerblichen Zwecken dienen,
owie Grundstücke, die sich im Zustand der Bebauung
efinden, sind mit dem gemeinen Werte zu bewerten.
Zefinden sich auf einem im Zustand der Bebauung
efindlichen Grundstück bereits baulich vollendete Ge—
äude, die in ortsüblicher Weise gebaut sind oder gewerb⸗
ichen Zwecken dienen, so findet auf die Bewer—
ung des Grundstücks einschließlich der baulich voll—
ndeten Gebäude Abs. 1 Anwendung; zu diesem Werte
ritt fir die im Bau befindlichen Gebäude oder Ge—
äudeteile ein Zuschlag in Höhe des Betrags, der
ais zum Feststellungszeitpunkte für die Baulichkeiten auf—
gewandt worden ist.
836
(1) Grundstücke, die nach ihrer Lage und den sou—
tigen obwaltenden Verhältnissen, insbefondere mit Rück—
icht auf die bestehenden Verwertungsmöqlichkeiten
(8) Der Gesamtwert des Betriebs darf nicht hinter
der Summe der sich für die einzelnen Gegenstaͤnde aus
Abs. 1 bis 4 ergebenden Werte, vermindert um die
Schulden und Rüͤcklagen (8 28) des Betriebs, zurück⸗
bleiben.
832
Der Reichsminister der Finanzen (KF 86) kann im Be⸗
aehmen mit dem Reichswirtschaftsminister nach Anhörung
oon Sachverständigen Richtlinien über die Bewertung
hestimmter Gruppen von Gegenständen des Betriebs—
oermögens aufstellen. Die Auswahl der Sachverständigen
ist im Benehmen mit den beteiligten Wirtschaftskreisen
zu treffen.
833
Sind für die Anteile an einer inländischen Ge—
ellschaft der im 8 26 Abs. 2 Nr. J bezeichneten Art und
ür die von der Gesellschaft ausgegebenen Genußscheine
Steuerkurswerte festgesetzt worden (8 40 bis 42), so
ist der Einheitswert für den gewerblichen Betrieb mit
der Summe der für die Anteile und Genußscheine der Ge—
ellschaft festgesetzten Steuerkurswerte anzusetzen. Satz 1
findet keine Anwendung, wenn die Summe der Steuer—
kurswerte das nach den allgemeinen Bewertungsvor—
schriften, insbesondere gemäß 8 31 berechnete Vermögen,
um mindestens ein Zehntel der Summe der Steuer
kurswerte übersteigt obder um mindestens ein Zehntel
dieser Summe hinter diesem Vermögen zurückbleibt.
Die Bewertung nach den allgemeinen Bewertungs—
vorschriften an Stelle der Bewertung nach der Summe
der Steuerkurswerte kann nur bis zum Ablauf der
ELinspruchsfrist gegen den endgültigen Feststellungs—
hescheid über den Einheitswert des Betriebs verlangt
verden. Führen die Ermittlungen über den Wert des