Full text : Finanzen

Nr. 39 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 15. August 1925

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als Bauland oder als Land für Verkehrszwecke anzu—
—
absehbarer Zeit anderen als land- oder forstwirtschaftlichen
oder gärtnerischen Zwecken dienen werden, sind auch
dann mit dem gemeinen Werte (F—152 Abs. J der Reichs—
abgabenordnung) zu bewerten, wenn sie am Feststellungs—
zeitpunkte landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärt—
nerisch genutzt werden.
(2) Der für bebaute Grundstücke (gK 35) anzusetzende
Wert darf nicht geringer sein als der Wert, mit dem
der Grund und Boden allein nach Abs. 1 zu bewerten
waͤre.

noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens- und
Kapitalversicherungen oder Rentenversicherungen,
aus denen der Berechtigte noch nicht in den
Rentenbezug eingetreten ist. Diese Vorschrift
findet keine Anwendung auf
a) Versicherungen, deren Wert (K143 Abs. 4
der Reichsabgabenordnung) insgesamt fünf—
tausend Reichsmark nicht übersteigt;
b) Rentenversicherungen, die mit Rücksicht auf
ein Arbeits- oder Dienstverhältnis abgeschlossen
worden sind;
der Uberbestand an umlaufenden Betriebsmitteln
eines landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder
— ——
824 Abs. 1, 8 25);
Gegenstände, die einem landwirtschaftlichen, forst⸗
wirtschaftlichen, gärtnerischen Betrieb oder dem
Betrieb eines Gewerbes oder der Ausübung eines
freien Berufs zu dienen bestimmt sind, tatsächlich
am Feststellungszeitpunkt aber einem derartigen
Betriebe nicht dienen, es sei denn, daß der Wert
dieser Gegenstände insgesamt eintausend Reichsmark
nicht übersteigt;
Gegenstände aus edlem Metall, Schmuckgegen⸗
stände sowie solche Luxusgegenstände, die nicht
zur Ausstattung der Wohnung des Steuer—
pflichtigen gehören, sofern der gemeine Wert für
den einzelnen Gegenstand eintausend Reichsmark
oder für alle Gegenstände dieser Art zehntausend
Reichsmark übersteigt;
10 Kunstgegenstände und Sammlungen, sofern
a) sie nach dem 81. Juli 1914 angeschafft sind und
b) der gemeine Wert für den einzelnen Gegenstand
zehntausend Reichsmark oder für mehrere
gleichartige oder zusammengehörige Gegen—
stände fünfzigtausend Reichsmark übersteigt und
sie von nichtdeutschen oder von solchen deutschen
Künstlern geschaffen sind, die vor mehr als
15 Jahren verstorben sind.
(2) Beträge an Zahlungsmitteln, Bankguthaben
sowie sonstigen laufenden Guthaben gehören bei natür—
lichen Personen nur dann zum sonstigen Vermögen,
wenn sie insgesamt eintausend Reichsmärk übersteigen.

837
Der Reichsminister der Finanzen (586) kann zur
Durchführung der 88 34 bis 36 Richtlinien über die
Bewertung bestimmter Gruppen von Grundstücken auf—
stellen.

D. Sonstiges Vermögen

838

(1) Als sonstiges Vermögen (2 Nr. 4) kommen ins⸗
besondere, soweit die einzelnen Vermögensgegenstände
nicht zum landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder
zärtnerischen Vermögen, zum Betriebsvermögen oder
sum Grundvermögen gehören, in Betracht:
selbständige Rechte und Gerechtigkeiten. Werke der
bildenden Kunst, des Schrifttums und der Ton—
kunst gehören nicht zum Vermögen im Sinne dieses
Gesetzes, sofern sie im Eigentume des Urhebers
selbst oder im Falle des Todes des Urhebers im
Eigentume seiner Ehefrau oder seiner Kinder stehen.
Das gleiche gilt für Urheberrechte an solchen
Werken und fuͤr nichtpatentierte Erfindungen, es
sei denn, daß die Urheberrechte oder Erfindungen
einem ODritten gegen die Verpflichtung zur ein—
maligen oder wiederholten Zahlung fester Beträge
auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Aus
nutzung übertragen sind;
verzinsliche und unverzinsliche Kapitalforderungen
jeder Art;
Aktien oder Anteilscheine, Kuxe, Geschäftsanteile
und andere Gesellschaftseinlagen sowie Geschäfts—
guthaben bei Genossenschaften;
bares Geld deutscher Währung sowie sonstige
deutsche Zahlungsmittel, fremde Geldsorten, Bank—
noten und Kassenscheine sowie Edelmetalle, Edel—⸗
steine und Perlen;
der Kapitalwert der Rechte auf Renten und andere
wiederkehrende Nutzungen und Leistungen, die dem
Berechtigten auf seine Lebenszeit oder auf die
Lebenszeit eines anderen auf unbestimmte Zeit
oder auf die Dauer von mindestens zehn Jahren
entweder
a) vertragsmäßig als Gegenleistung für die Hin⸗
gabe von Vermögenswerten oder
b) aus letztwilligen Verfügungen, Schenkungen
oder Familienstiftungen oder
c) vermöge hausgesetzlicher Bestimmungen
zustehen, sofern der Wert der einjährigen Nutzungen
oder Leistungen insgesamt eintaufend Reichsmarf
übersteigt;

839
Zum sonstigen Vermögen gehören nicht:
1. Ansprüche an Witwen-, Waisen-und Pensionskassen;
2. Ansprüche aus einer reichsgesetzlichen Versicherung
jeder Art sowie aus einer nicht reichsgesetzlichen
Kranken⸗ oder Unfallversicherung
Ansprüche auf Renten und ähnliche Bezüge, die
mit Rücksicht auf ein früheres Arbeits- oder
Dienstverhältnis gewährt werden ;
Ansprüche auf Renten, Pensionen und ähnliche Be—
züge, die nach den Militärversorgungsgefetzen, dem
Reichsversorgungsgesetze, dem Besatzungsperfonen⸗
schädengefetze, demKapitulantenentschaͤdigungsgesetze,
dem Offiziersentschädigungsgesetz oder den Beamten⸗
vensionsgesetzen gezahlt werden;
hausrat und andere bewegliche körperliche Gegen—
tände, sofern sie nicht im 8 38 besonders aufge—

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