Full text: Finanzen

Nr. 39 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 15. August 1925 225 
mögen ruhenden Leistungen der im 8 38 Abs.J 
Nri5 bezeichneten Art ohne Rücksicht auf die Höhr 
der jährlichen Leistung; 
als Dreimonatsabzug bei natürlichen Personen: 
Beträge an Zahlungsmitteln, Bankguthaben sowie 
sonstigen laufenden Guthaben, soweit in ihnen Ge— 
hälter, Löhne, Zinsen und ähnliche Bezüge enthalten 
sind, die in den letzten, dem e e 
borausgehenden drei Monaten bezogen sind; das 
gleiche gilt für fällige Ansprüche auf Bezüge solcher 
Ärt. Der Abzug darf insoweit nicht vorgenommen 
werden, als die Beträge an Zahlungsmitteln, Bank. 
guthaben sowie sonstigen laufenden Guthaben nach 
838 Abs. 2 nicht zum sonstigen Vermögen gehören. 
Der Abzug ist bei beschräͤnkt Steuerpflichtigen im 
Sinne des Vermögensteuergesetzes nicht zulässig ; 
bei Inhabern landwirtschaftlicher, forstwirtschaft⸗ 
licher und gärtnerischer Betriebe der Betrag der 
Betriebseinnahmen abzüglich Betriebsausgaben, 
die in der Zeit zwischen dem für Umfang und 
Bewertung der umlaufenden Betriebsmittel maß— 
gebenden Tage (514, 822 Abs.2, 8 24 Abs. J, 
J25 Satz 2) und dem für das Gesamtvermögen 
maßgebenden Feststellungszeitpunkt entstanden sind 
(2) Nicht abzugsfähig sind Schulden und Lasten, soweit 
sie in wirtschaftlicher Beziehung zu Gegenständen stehen, 
die nicht zun Vermögen im Sinne dieses Gesetzes gehören. 
(3) Beschränkt sich die Besteuerung auf das inlän⸗ 
dische landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche, gärtnerische 
Vermögen, Betriebsvermögen und Grundvermögen, so 
sind nur die in wirtschaftlicher Beziehung zu diesen Ver— 
mögensteilen stehenden Schulden und Lasten abzuziehen 
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(1) Der Reichsminister der Finanzen (&86) kann Richt. 
linjien über die Bewertung bestimmter Gruppen von 
Gegenständen des sonstigen Vermögens aufstellen; dies 
gilt insbesondere für die Bewertung von, Ansprüchen 
Ind Schulden, die ausschließlich auf Mark lauten und 
für die eine Aufwertung in Betracht kommt. 
(2) Der Reichsminister der Finanzen (G86) kann 
ferner für die Bewertung von Gegenständen, deren 
Erhaltung wegen ihrer Bedeutung fuͤr die Kunst, Ge— 
schichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt 
unde die nach näherer behördlicher Anweisung den 
Zwecken der Forschung oder Volksbildung nutzbar ge— 
macht werden, besondere Bestimmungen treffen. 
E. Gesamtvermögen 
845 
(1) Zur Ermittlung des Wertes des Gesamtvermögens 
(&33 dir. 2a, b) sind die wirtschaftlichen Einheiten 
der im 82 Nr. lbis 3 bezeichneten Vermögensarten 
bei der Zusammenrechnung des Wertes der einzelnen 
Vermoͤgensbestandteile mit den nach den Vorschriften 
dieses Gesetzes ermittelten Einheitswerten anzusetzen. 
(2) Bei Steuerpflichtigen, die anderes als Betriebs 
vermögen nicht haben können (5 26 Abs. 2 Nr. 1 
bis 35 gilt der für den gewerblichen Betrieb festgestellte 
Einheilswert zugleich als Einheitswert für das Gesamt— 
vermögen des Steuerpflichtigen, ohne daß es einer be— 
sonderen Feststellung bedarf. 
846 
Anteile an inläudischen offenen Handelsgesellschaften 
oder Kommanditgesellschaften gehören nicht zum Ver— 
mögen (832) des Gesellschafters. Satz J findet auf die 
zum gewerblichen Betrieb einer offenen Handelsgesellschaft 
— DDDD 
Abs. 2 Nr. 3) entsprechende Anwendung. 
848 
(1) Das Vermögen von Ehegatten, die nach den 
Vorschriften des Vermögensteuergefetzes unbeschränkt 
steuerpflichtig sind und nicht dauernd voneinander 
getrennt leben, wird für die Feststellung des Einheits— 
werts für das Gesamtvermögen zusammengerechnet. 
(2) Bei fortgesetzter Gütergemeinschaft wird das ganze 
Gesamtgut dem Vermögen des überlebenden Ehegatten 
zugerechnet; bei der Feststellung des Einheitswerts 
für das Gesamtvermögen des überlebenden Ehegatten 
wird der Wert des Gesamtguts gesondert festgestellt 
(8 73 Abs. 2). Die an der fortgefetzten Gütergemein— 
schaft beteiligten Abkömmlinge werden durch den über— 
sebenden Ehegatten vertreten. 
847 
(1) Zur Ermittlung des Gesamtvermögens sind von 
dem Rohvermögen abzuziehen: 
Schulden, soweit sie nicht bereits beim Betriebs- 
vermögen zu berücksichtigen sind (ß 28). 
Nicht abzugsfähig ist: 
die Belastung der dauernd landwirtschaftlichen, 
forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Zwecken 
dienenden Grundstücke auf Grund der 88 6 bis 
8, 10 der Rentenbankverordnung vom 15. Ok. 
tober 1923 (Reichsgesetzbl. JI S. 963), 8 4 des 
Gesetzes über die Liquidierung des Umlaufs an 
Rentenbankscheinen vom 30. August 1924 
Reichsgesetzbl. II S. 252), 
die Belastung der Unternehmer auf Grund 
des Industriebelastungsgesetzes und des Auf— 
bringungsgesetzes vom 30. August 1924 (Reichs— 
gesetzbl. II S. 257, 269), 
die Abzugsfähigkeit rückständiger Leistungen bleibt 
unberührt ; 
der Wert der dem Steuerpflichtigen obliegenden 
oder auf einem Fideikommiß, Lehen, Stammgut. 
Hausgut oder einem sonstigen gebundenen Ver 
Neichsgesetzbl. 1925 1 
Dritter Abschnitt 
Verfahren 
849 
(1) Erstreckt sich eine wirtschaftliche Einheit der in 
z2 Ar. 1 bis 3bezeichneten Vermögensarten oder 
in Vermögensgegenstand der im 8 31 Abs. J3 bezeich— 
neten Art sowohl auf das Inland als auch auf das 
Ausland (53 Nr. 1 Abs. 2), so ist bei unbeschränkt 
Steuerpflichtigen im Sinne des Vermögensteuergesetzes 
n dem Bescheid über den Einheitswert für die Einheit 
»der den Gegenstand der auf das Inlandsvermögen 
utfallende Teilbetrag des Einheitswerts gesondert an—
	        
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