Nr. 39 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 15. August 1925 225
mögen ruhenden Leistungen der im 8 38 Abs.J
Nri5 bezeichneten Art ohne Rücksicht auf die Höhr
der jährlichen Leistung;
als Dreimonatsabzug bei natürlichen Personen:
Beträge an Zahlungsmitteln, Bankguthaben sowie
sonstigen laufenden Guthaben, soweit in ihnen Ge—
hälter, Löhne, Zinsen und ähnliche Bezüge enthalten
sind, die in den letzten, dem e e
borausgehenden drei Monaten bezogen sind; das
gleiche gilt für fällige Ansprüche auf Bezüge solcher
Ärt. Der Abzug darf insoweit nicht vorgenommen
werden, als die Beträge an Zahlungsmitteln, Bank.
guthaben sowie sonstigen laufenden Guthaben nach
838 Abs. 2 nicht zum sonstigen Vermögen gehören.
Der Abzug ist bei beschräͤnkt Steuerpflichtigen im
Sinne des Vermögensteuergesetzes nicht zulässig ;
bei Inhabern landwirtschaftlicher, forstwirtschaft⸗
licher und gärtnerischer Betriebe der Betrag der
Betriebseinnahmen abzüglich Betriebsausgaben,
die in der Zeit zwischen dem für Umfang und
Bewertung der umlaufenden Betriebsmittel maß—
gebenden Tage (514, 822 Abs.2, 8 24 Abs. J,
J25 Satz 2) und dem für das Gesamtvermögen
maßgebenden Feststellungszeitpunkt entstanden sind
(2) Nicht abzugsfähig sind Schulden und Lasten, soweit
sie in wirtschaftlicher Beziehung zu Gegenständen stehen,
die nicht zun Vermögen im Sinne dieses Gesetzes gehören.
(3) Beschränkt sich die Besteuerung auf das inlän⸗
dische landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche, gärtnerische
Vermögen, Betriebsvermögen und Grundvermögen, so
sind nur die in wirtschaftlicher Beziehung zu diesen Ver—
mögensteilen stehenden Schulden und Lasten abzuziehen
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(1) Der Reichsminister der Finanzen (&86) kann Richt.
linjien über die Bewertung bestimmter Gruppen von
Gegenständen des sonstigen Vermögens aufstellen; dies
gilt insbesondere für die Bewertung von, Ansprüchen
Ind Schulden, die ausschließlich auf Mark lauten und
für die eine Aufwertung in Betracht kommt.
(2) Der Reichsminister der Finanzen (G86) kann
ferner für die Bewertung von Gegenständen, deren
Erhaltung wegen ihrer Bedeutung fuͤr die Kunst, Ge—
schichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt
unde die nach näherer behördlicher Anweisung den
Zwecken der Forschung oder Volksbildung nutzbar ge—
macht werden, besondere Bestimmungen treffen.
E. Gesamtvermögen
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(1) Zur Ermittlung des Wertes des Gesamtvermögens
(&33 dir. 2a, b) sind die wirtschaftlichen Einheiten
der im 82 Nr. lbis 3 bezeichneten Vermögensarten
bei der Zusammenrechnung des Wertes der einzelnen
Vermoͤgensbestandteile mit den nach den Vorschriften
dieses Gesetzes ermittelten Einheitswerten anzusetzen.
(2) Bei Steuerpflichtigen, die anderes als Betriebs
vermögen nicht haben können (5 26 Abs. 2 Nr. 1
bis 35 gilt der für den gewerblichen Betrieb festgestellte
Einheilswert zugleich als Einheitswert für das Gesamt—
vermögen des Steuerpflichtigen, ohne daß es einer be—
sonderen Feststellung bedarf.
846
Anteile an inläudischen offenen Handelsgesellschaften
oder Kommanditgesellschaften gehören nicht zum Ver—
mögen (832) des Gesellschafters. Satz J findet auf die
zum gewerblichen Betrieb einer offenen Handelsgesellschaft
— DDDD
Abs. 2 Nr. 3) entsprechende Anwendung.
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(1) Das Vermögen von Ehegatten, die nach den
Vorschriften des Vermögensteuergefetzes unbeschränkt
steuerpflichtig sind und nicht dauernd voneinander
getrennt leben, wird für die Feststellung des Einheits—
werts für das Gesamtvermögen zusammengerechnet.
(2) Bei fortgesetzter Gütergemeinschaft wird das ganze
Gesamtgut dem Vermögen des überlebenden Ehegatten
zugerechnet; bei der Feststellung des Einheitswerts
für das Gesamtvermögen des überlebenden Ehegatten
wird der Wert des Gesamtguts gesondert festgestellt
(8 73 Abs. 2). Die an der fortgefetzten Gütergemein—
schaft beteiligten Abkömmlinge werden durch den über—
sebenden Ehegatten vertreten.
847
(1) Zur Ermittlung des Gesamtvermögens sind von
dem Rohvermögen abzuziehen:
Schulden, soweit sie nicht bereits beim Betriebs-
vermögen zu berücksichtigen sind (ß 28).
Nicht abzugsfähig ist:
die Belastung der dauernd landwirtschaftlichen,
forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Zwecken
dienenden Grundstücke auf Grund der 88 6 bis
8, 10 der Rentenbankverordnung vom 15. Ok.
tober 1923 (Reichsgesetzbl. JI S. 963), 8 4 des
Gesetzes über die Liquidierung des Umlaufs an
Rentenbankscheinen vom 30. August 1924
Reichsgesetzbl. II S. 252),
die Belastung der Unternehmer auf Grund
des Industriebelastungsgesetzes und des Auf—
bringungsgesetzes vom 30. August 1924 (Reichs—
gesetzbl. II S. 257, 269),
die Abzugsfähigkeit rückständiger Leistungen bleibt
unberührt ;
der Wert der dem Steuerpflichtigen obliegenden
oder auf einem Fideikommiß, Lehen, Stammgut.
Hausgut oder einem sonstigen gebundenen Ver
Neichsgesetzbl. 1925 1
Dritter Abschnitt
Verfahren
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(1) Erstreckt sich eine wirtschaftliche Einheit der in
z2 Ar. 1 bis 3bezeichneten Vermögensarten oder
in Vermögensgegenstand der im 8 31 Abs. J3 bezeich—
neten Art sowohl auf das Inland als auch auf das
Ausland (53 Nr. 1 Abs. 2), so ist bei unbeschränkt
Steuerpflichtigen im Sinne des Vermögensteuergesetzes
n dem Bescheid über den Einheitswert für die Einheit
»der den Gegenstand der auf das Inlandsvermögen
utfallende Teilbetrag des Einheitswerts gesondert an—