Full text: Finanzen

Nr.2 — Zag der Ausgabe: Berlin, den 16. Jannar 1923 23 
8 48 
An der Gründung eines Unternehmens mit eigener 
Rechtspersönlichkeit, das einen gewerblichen oder 
sonstigen wirtschaftlichen Betrieb von erheblichem 
Umfang zum Gegenstande hat, soll außer in den 
Fällen des Abs. 4 sich das Reich nur beteiligen, wenn 
für das Unternehmen die Form einer Aktiengesell— 
schaft, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien oder 
einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, bei der 
fatzungsmäßig ein Auffichtsrat zu bestellen ist, ge⸗ 
wählt wird. Die Beteiligung bedarf der Zustim— 
mung des Reichsministers der Finanzen. Von der 
Beteiligung ist dem Reichsrat und dem Reichstag 
durch eine Nachweisung Kenntnis zu geben. Auf die 
Nachweisung kann ganz oder teilweise verzichtet 
werden. 
Bei der Gründung soll sich das Reich durch ge— 
eignete Abmachungen den erforderlichen Einfluß auf 
das Unternehmen sichern, insbesondere soll, soweit 
es der vom Reiche mit der Beteiligung verfolgte 
Zweck gestattet, das Recht zur Bestellung eines oder 
mehrerer Aufsichtsratsmitglieder ausbedungen wer— 
den, wenn der Anteil des Reichs am Stammkapitale 
mindestens ein Drittel beträgt oder das Interesse 
des Reichs es sonst erfordert. Unter den gleichen 
Voraussetzungen soll die Gesellschaft auch satzungs— 
mäßig verpflichtet werden, das Unternehmen von 
einer durch den Aufsichtsrat der Gesellschaft beauf— 
tragten, dem zuständigen Reichsminister genehmen 
Treuhandgesellschaft prüfen zu lassen. 
Auf die Durchführung der Vorschriften des Abs.2 
ist auch in den Fällen, in denen das Reich Anteile 
bestehender Gesellschaften besitzt oder erwirbt, hin— 
zuwirken, sofern die Bedeutung der Beteiligung des 
Reichs dazu Anlaß gibt. 
An einer Genossenschaft im Sinne des Gesetzes, be— 
tkreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, 
vom 1. Mai 1889 (Reichsgesetzbl. S. 55) soll sich das 
Reich als Genosse nur beteiligen, wenn die Haft— 
pflicht der Genossen für die Verbindlichkeiten der Ge— 
nossenschaft durch Statut im voraus auf eine be— 
stimmte Summe beschränkt ist. Die Beteiligung an 
einer Genossenschaft bedarf der Zustimmung des 
Reichsministers der Finanzen. 
849 
Mit Beamten oder Angestellten des Reichs dürfen 
von der Verwaltung, der sie angehören, Verträge 
nur mit Genehmigung des zuständigen. Reichs— 
ministers geschlossen werden. Dieser kann seine Be— 
fugnis auf nachgeordnete Stellen übertragen. Die 
Einschränkung gilt nicht für die Beamten der Ver— 
— 
Lekehrseinrichtungen gegen Bezahlung der allgemein 
estgesetzten Preise oder Gebühren. 
8 50 
Verträge des Reichs dürfen zu dessen Nachteil im 
Vertragsweg weder aufgehoben noch geändert wer— 
den. Ausnahmen kann der zuständige Reichsminister 
im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Fi— 
nanzen zulassen. Die Befugnis kann auf nachge— 
ordnete Stellen übertragen werden, soweit es sich 
um Angelegenheiten von geringerer Bedeutung 
handelt. 
Hat der Vertrag der Beschlußfassung des Reichs— 
rats oder des Staatenausschusses oder des Bundes— 
rats und des Reichstags unterlegen, so bedarf die 
Ausnahme auch der Zustimmung des Reichsrats und 
des Reichsbags. 
8 51 
Zahlungsverbindlichkeiten gegen das Reich dürfen, 
oweit eine Stundung bei Verträgen der in Frage 
ommenden Art nicht allgemein üblich ist, nur aus— 
nahmsweise unter besonderen Umständen gestundet 
werden. Eine Stundung ist nur zulässig, soweit die 
nshung der Verbindlichkeit durch sie nicht gefährdet 
wird. 
Stundungen über den Jahresabschluß derjenigen 
dasse hinaus, der der rechnungsmäßige Nachweis der 
Einnahme obliegt, dürfen nur ausnahmsweise und 
auf Grund einer Ermächtigung des zuständigen 
Reichsministers bewilligt werden. Dieser kann seine 
Befugnis mit Zustimmung des Reichsministers der 
Finanzen auf nachgeordnete Behörden übertragen. 
Diese Bestimmungen lassen anderweitige gesetzliche 
Vorschriften über die Stundung oder den Aufschub 
yon Forderungen des Reichs unberührt. 
8 52 
Vertragsstrafen dürfen von dem zuständigen 
Reichsminister, und zwar, wenn durch die Nicht— 
erfüllung des Vertrags für die Reichskasse ein Nach— 
teil entstanden ist, im Einvernehmen mit dem Reichs— 
minister der Finanzen ganz oder teilweise aus Billig— 
eitsrücksichten erlassen oder erstattet werden. Die 
is kann auf nachgeordnete Stellen übertragen 
werden. 
8 53 
Ansprüche gegen Beamte oder Angestellte aus 
Kassen- oder Rechnungsfehlbeträgen sowie Forde— 
rungen gegen Beamte, Angestellte oder Arbeiter auf 
Ersatz von Schäden infolge schuldhaften Verhaltens
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.