Nr.2 — Zag der Ausgabe: Berlin, den 16. Jannar 1923 23
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An der Gründung eines Unternehmens mit eigener
Rechtspersönlichkeit, das einen gewerblichen oder
sonstigen wirtschaftlichen Betrieb von erheblichem
Umfang zum Gegenstande hat, soll außer in den
Fällen des Abs. 4 sich das Reich nur beteiligen, wenn
für das Unternehmen die Form einer Aktiengesell—
schaft, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien oder
einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, bei der
fatzungsmäßig ein Auffichtsrat zu bestellen ist, ge⸗
wählt wird. Die Beteiligung bedarf der Zustim—
mung des Reichsministers der Finanzen. Von der
Beteiligung ist dem Reichsrat und dem Reichstag
durch eine Nachweisung Kenntnis zu geben. Auf die
Nachweisung kann ganz oder teilweise verzichtet
werden.
Bei der Gründung soll sich das Reich durch ge—
eignete Abmachungen den erforderlichen Einfluß auf
das Unternehmen sichern, insbesondere soll, soweit
es der vom Reiche mit der Beteiligung verfolgte
Zweck gestattet, das Recht zur Bestellung eines oder
mehrerer Aufsichtsratsmitglieder ausbedungen wer—
den, wenn der Anteil des Reichs am Stammkapitale
mindestens ein Drittel beträgt oder das Interesse
des Reichs es sonst erfordert. Unter den gleichen
Voraussetzungen soll die Gesellschaft auch satzungs—
mäßig verpflichtet werden, das Unternehmen von
einer durch den Aufsichtsrat der Gesellschaft beauf—
tragten, dem zuständigen Reichsminister genehmen
Treuhandgesellschaft prüfen zu lassen.
Auf die Durchführung der Vorschriften des Abs.2
ist auch in den Fällen, in denen das Reich Anteile
bestehender Gesellschaften besitzt oder erwirbt, hin—
zuwirken, sofern die Bedeutung der Beteiligung des
Reichs dazu Anlaß gibt.
An einer Genossenschaft im Sinne des Gesetzes, be—
tkreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
vom 1. Mai 1889 (Reichsgesetzbl. S. 55) soll sich das
Reich als Genosse nur beteiligen, wenn die Haft—
pflicht der Genossen für die Verbindlichkeiten der Ge—
nossenschaft durch Statut im voraus auf eine be—
stimmte Summe beschränkt ist. Die Beteiligung an
einer Genossenschaft bedarf der Zustimmung des
Reichsministers der Finanzen.
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Mit Beamten oder Angestellten des Reichs dürfen
von der Verwaltung, der sie angehören, Verträge
nur mit Genehmigung des zuständigen. Reichs—
ministers geschlossen werden. Dieser kann seine Be—
fugnis auf nachgeordnete Stellen übertragen. Die
Einschränkung gilt nicht für die Beamten der Ver—
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Lekehrseinrichtungen gegen Bezahlung der allgemein
estgesetzten Preise oder Gebühren.
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Verträge des Reichs dürfen zu dessen Nachteil im
Vertragsweg weder aufgehoben noch geändert wer—
den. Ausnahmen kann der zuständige Reichsminister
im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Fi—
nanzen zulassen. Die Befugnis kann auf nachge—
ordnete Stellen übertragen werden, soweit es sich
um Angelegenheiten von geringerer Bedeutung
handelt.
Hat der Vertrag der Beschlußfassung des Reichs—
rats oder des Staatenausschusses oder des Bundes—
rats und des Reichstags unterlegen, so bedarf die
Ausnahme auch der Zustimmung des Reichsrats und
des Reichsbags.
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Zahlungsverbindlichkeiten gegen das Reich dürfen,
oweit eine Stundung bei Verträgen der in Frage
ommenden Art nicht allgemein üblich ist, nur aus—
nahmsweise unter besonderen Umständen gestundet
werden. Eine Stundung ist nur zulässig, soweit die
nshung der Verbindlichkeit durch sie nicht gefährdet
wird.
Stundungen über den Jahresabschluß derjenigen
dasse hinaus, der der rechnungsmäßige Nachweis der
Einnahme obliegt, dürfen nur ausnahmsweise und
auf Grund einer Ermächtigung des zuständigen
Reichsministers bewilligt werden. Dieser kann seine
Befugnis mit Zustimmung des Reichsministers der
Finanzen auf nachgeordnete Behörden übertragen.
Diese Bestimmungen lassen anderweitige gesetzliche
Vorschriften über die Stundung oder den Aufschub
yon Forderungen des Reichs unberührt.
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Vertragsstrafen dürfen von dem zuständigen
Reichsminister, und zwar, wenn durch die Nicht—
erfüllung des Vertrags für die Reichskasse ein Nach—
teil entstanden ist, im Einvernehmen mit dem Reichs—
minister der Finanzen ganz oder teilweise aus Billig—
eitsrücksichten erlassen oder erstattet werden. Die
is kann auf nachgeordnete Stellen übertragen
werden.
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Ansprüche gegen Beamte oder Angestellte aus
Kassen- oder Rechnungsfehlbeträgen sowie Forde—
rungen gegen Beamte, Angestellte oder Arbeiter auf
Ersatz von Schäden infolge schuldhaften Verhaltens