Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1925, Teil J
(2) Die Haftung eines Ehegatten für die Vermögen⸗
steuer gemäß 8 95 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung
wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß er Vermögen
m Sinne dieses Gesetzes am Festsiellungszeitpunkt nicht
besessen hat.
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(3), Soweit die nach Abs. 1 bis zur Zustellung des
Vermögensteuerbescheids sich ergebenden Vierteljahrs—
»eträge die nach Abs. 2 bis zur Zustellung des Ver—
nögensteuerbescheids zu leistenden Vorauszahlungen
äbersteigen, ist der Unterschiedsbetrag mit der nächsten
aiach Zustellung des Vermögensteuerbescheids faällig
verdenden Vierteljahrszahlung zu entrichten. Soweu
die nach Abs. 1 bis zur Zustellung des Vermögen⸗
teuerbescheids sich ergebenden Vierteljahrsbeträge
zinter den nach Abs. 2“bis zur Zustellung des Ver—
nögensteuerbescheids geleisteten Vorauszahlungen zu—
ückbleiben, ist der Unterschiedsbetrag auf die nächste
nach Zustellung des Vermögensteuerbescheids fällig
verdende Vierteljahrszahlung anzurechnen
) Macht der Steuerpflichtige glaubhaft, daß der
zei der neuen Hauptveranlagung voraussichtlich festzu⸗
etzende Jahressteuerbetrag erheblich hinter der zuletzt
estgesetzten, für die Vorauszahlungen nach Abs. 2 maß—
ebenden Jahressteuerschuld zuruckbleiben wird, so ist
hm der auf die einzelnen Vorauszahlungsraten (Abs. 2)
ntfallende Unterschledsbetrag auf Antrag bis zur Zu—
tellung des Vermögensteuerbescheids fuͤr den neuen
Hauptveranlagungszeitraum zu ftunden.
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Die allgemeine Veranlagung der Vermögensteuer
Hauptveranlagung) wird für den Hauptfeststellungszeit⸗
aum vorgenommen, der gemäß 86 Abs.2 Saß i,2
des Reichsbewertungsgesetzes für die Einheitswerte des
Gesamtvermögens maßgebend ist GHauptveranlagungs⸗
eitraum).
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(1) Eine Neuveranlagung innerhalb des Hauptver⸗
anlagungszeitraums wird in den Fallen vorgenommen,
in denen gemäß 8 785 Abs. 1 des Reichsbewertungs⸗
gesetzes eine Neufeststellung des Einheitswerts für das
Hesamtvermögen des Steuerpflichtigen erfolgt. Die Neu—
»eranlagung hat Wirkung für die Zeit vom Beginne
des Kalendermonats, der dem für die Neufeststellung
maßgebenden Feststellungszeitpunkt (8 75 Abs. 2 Satz J
des Reichsbewertungsgefeßes) unmittelbar folgt, bis zum
Schlusse des laufenden Hauptveranlagungszeitraums.
Die ursprüngliche Veranlagung gilt bis zum Ende des
Kalendermonats, in den der fur die Neufeststellung
naßgebende Feststellungszeitpunkt fällt.
(2) Eine Nachveranlagung wird in den Fällen vor⸗
Jenommen, in denen gemäß 876 Abs. 2 des Reichs—
dewertungsgesetzes eine Nachfeststellung des Einheitswerts
ür das Gesamtvermögen des Steuerpflichtigen erfolgt
Auf die Nachveranlagung finden Abs. JSat .3
ntsprechende Anwendung
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Ubersteigen die Schulden eines unbeschränkt vermögen—
teuerpflichtigen Gesellschafters einer offenen Handels—
zesellschaft oder Kommanditgesellschaft bas Gesamtver—
nögen im Sinne des 83 Nr. 2a des Reichsbewertungs⸗
gesetzes, so hat der Gesellschafter einen Anspruch auf
Erstattung des Unterschiedsbetrags, der sich zwischen
der von der Gesellschaft entrichteten Vermögensteuer
und der Vermögensteuer ergibt, die von der Gesellschaft
ju entrichten sein würde, wenn die Schulden des Ge—
ellschafters vom Vermögen der Gesellschaft abgezogen
worden wären; dabei sind Schulden des Gesellschafters
nur insoweit, als sie sein Gesamtvermögen übersteigen,
ind nur bis zur Höhe des Wertes seines Anteils ani
Vermögen der Gesellschaft zu berücksichtigen. Der
Reichsminister der Finanzen trifft die naheren Bestim⸗
mungen über die Erstattuüng.
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Erlischt die Steuerpflicht im Laufe eines Veran—
agungszeitraums, so wird die Steuer nur bis zum
Schlusse des Kalendermonats erhoben, in dem die
Steuerpflicht wegfällt.
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() Auf die Feststellung der Vermögensteuer findet
873 Abs. 1 Satz des Reichsbewertungsgesetzes ent⸗
sprechende Anwendung.
(2) Uber die Höhe der Vermögensteuer erteilt das
Finanzamt dem Steuerpflichtigen enen schriftlichen Be—
scheid (Vermögensteuerbescheid
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), Werden Ehegatten zusammen zur Vermögensteuer
oeranlagt 610 Abs. 1) so gilt fuͤr die vermögens⸗
techtlichen Beziehungen der Ehegatten untereinander jeder
khegatte als Schuldner des Steuerteils, der nach den
Lerhältniszahlen berechnet wird, die sich ergeben, wenn
eder Ehegatte getrennt mit seinem Vermögen veranlagt
vorden und hierbei 88 nicht zu berücksichtigen gewefen
wäre.
(2) Abs. J gilt entsprechend für die fortgesetzte Güter—
zemeinschaft hinsichtlich der vermögensrechtlichen Be—⸗
siehungen zwischen dem überlebenden Ehegatten und
den an der fortgesetzten Gütergemeinschaft beteiligten
Abkömmlingen.
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(1) Die Vermögensteuer wird mit je einem Viertel
hres Jahresbeträgs am 15. Februar, 15. Mai,
15. August und 15. November fällig. Steuerpflichtige,
deren Vermögen hauptsächlich aus landwirtschaftlichem
Vermögen besteht, haben an Stelle der Zahlungen am
15. August und 15. November in Höhe eines Viertels
des Jahresbetrags eine Zahlung am 15. November in
Sbhe der Hälfte des Jahresbetrags zu leiften.
(2), Bis zur Zustellung eines Vermögensteuerbescheids
für einen neuen Hauptveranlagungszestraum hat der
Steuerpflichtige zu den im Abf. 1 bezeichneten Zeit⸗
ounkten Vorauszahlungen in Höhe von je einem Viertel
der zuletzt festgesetzten Jahressteuerschuld zu entrichten,
Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende Auwenbung.
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() Der Inhaber eines Fideikommisses, Lehens oder
Stammguts, eines Hausguts oder eines sonstigen nach
andesgesetzlichen Vorschriften (Artikel 57 bis 59 des Ein.
ührungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch) gebundenen
Lermögens ist mit Genehmigung der Auffiͤgtsbehörde