Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1925, TeilJ
ainmittelbar vorausgehenden Feststellungszeitpunkt er- Beldbetrag (Tilgungsrente) entrichtet und hierfür an
mittelte Einheitswert zugrunde zu legen. Hat sich in den Grundstücken eine Grundschuld bestellt wird. 8 40
der Zeit zwischen dem Feststellungszeitpunkt und dem Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 findet entsprechende Anwendung.
Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld der nach den (2) Die Tilgungsrente ist so zu bemessen, daß die
Vorschriften des Reichsbewertungsgesetzes ermittelte Steuerschuld bei einer Verzinsung von 8 vom Hundert
Wert einer wirtschaftlichen Einheit infolge besonderer n dem vereinbarten Zeitraum getilgt wird. Als
Umstände um mehr als den zehnten Teil oder um mehr dapital der Grundschuld ist der Steuerbetrag nebst
als zwanzigtausend Reichsmark verändert, so ist der dzinsen mit 8 vom Hundert einzutragen mit der Be—
Wert nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Ent. timmung, daß die Zahlung durch die während des
stehens der Steuerschuld unter entsprechender Anwen- yereinbarten Zeitraums zu entrichtende Tilgungsrente
dung der Grundsätze des Reichsbewertungsgesetzes fest- rfolgt. Der Reichsminister der Finanzen wicrd er—
zustellen; solange die allgemeine Feststellung der Ein- nächtigt, den Zinssatz bei Veränderung der wirtschaft⸗
heitswerte gemäß 85 Abs. 2 des Reichsbewertungs- ichen Verhältnisse entsprechend herabzusetzen.
gesetzes in Zeitabständen von je einem Jahre vorgenom— (3) Ist der Vermögenswert nach Nutzungen oder
men wird, kommen Wertänderungen, die auf all- Leistungen berechnet, so ist die Tilgungsrente durch so
gemeiner Veränderung der Wirtschaftsverhältnisse be- diele Jahre zu entrichten, als dem bei der Berechnung
ruhen, nicht in Betracht. Bildet nur ein Teil einer der Steuer angenommenen Vielfachen des Wertes der
wirtschaftlichen Einheit den Gegenstand der Bewertung, einjährigen Nutzung oder Leistung entspricht.
so gilt als sein Wert der Teilbetrag des Einheitswerts, (4) Diese Vorschriften finden keine Anwendung, so—⸗
welcher der wirtschaftlichen Bedeutung des Teils für ern der Grundschuld andere als die zur Zeit des Ent—
die Einheit entspricht. Die Feststellungen nach Satz 2, 3 tehens der Steuerschuld bestehenden Rechte vorgehen
rfolgen durch den Grundwertausschuß, den Ober- vürden.
hewertungsausschuß und den Reichsfinanzhof unter ent— (5) Zur Bewilligung der Tilgungsrente ist die Zu—
sprechender Anwendung der Grundsätze des Reichs- timmung des e erforderlich.“
hewertungsgesetzes.
(3) Der Reichsminister der Finanzen erläßt mit Zu—⸗
timmung des Reichsrats nähere Bestimmungen.“
240
82
Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt,
den Wortlaut des Erbschaftsteuergesetzes, wie er sich
rus diesem Gesetz ergibt, unter Berücksichtigung der
durch die Anwendung der Grundsätze des Reichs—
hewertungsgesetzes veranlaßten Anderungen neu zu fassen
und unter fortlaufender Paragraphenfolge im Reichs—
gesetzblatte bekanntzumachen sowie die Ausführungs—
hestimmungen der Neufassung anzupassen.
9. Die 88 40, 41 des Gesetzes erhalten folgende
Fassung:
8 40
(1) Ist die sofortige Einziehung der Steuer für den
Erwerb von inländischem landwirfschaftlichen, forstwirt⸗
schaftlichen oder gärtnerischen Vermögen, inländischem
Grundvermögen oder inländischen zum Betriebsvermögen
zehörigen Grundstücken mit erheblichen Härten für den
Steuerpflichtigen verbunden, so sind ihm auf Antrag
Teilzahlungen in höchstens zehn Jahresbeträgen zu be—
willigen, sofern der Anspruch durch die Stundung nicht
zefährdet wird. Die Bewilligung ist zurückzunehmen,
wenn die Voraussetzungen der Stundung wegfallen.
(2) Die Stundung ist in der Regel nur gegen Sicher—
heitsleistung und Verzinsung zu gewähren. Als aus—
reichende Sicherheitsleistung gilt die Eintragung einer
Sicherungshypothek auf die Grundstücke, sofern der
Hypothek andere als die zur Zeit des Anfalls bestehen—
den Rechte nicht vorgehen; sind mehrere Grundstücke
angefallen, so kann die Bestellung der Sicherungs—
hypothek auf einen Teil von ihnen beschränkt werden,
wenn dadurch der Steueranspruch nicht gefährdet wird.
Soweit die Bestellung einer Hypothek an einem Grund—
stück in der Art zulässig ist, daß Befriedigung aus dem
Grundstück lediglich im Wege der Zwangsverwaltung
gesucht werden kann, genüat die Bestellung einer solchen
Hypothek.
(3) Zur Bewilligung von Stundung über ein Jahr
st die Zustimmung des Landesfinanzamts erforderlich.
832
(1) Das Erbschaftsteuergesetz in der geänderten
Fassung findet auf Erwerbe Anwendung, für welche die
Zteuerschuld nach dem 31. Dezember 1924 entsteht. Für
ie Frage, wann die Steuerschuld entsteht, sind die
hrundsätze des 8 18 auch dann maßgebend, wenn der
erblasser vor dem 1. Januar 1925 verstorben ist, es sei
»enn, daß der Erwerb bereits der Besteuerung nach
»en bisherigen Vorschriften unterworfen worden ist.
Auf Zuwendungen und Beiträge an politische Parteien
ind Vereine (J21 Abs. 1 Nr. 20, 8 24 Satz 2) finden
Zatz 1, 2 mit der Maßgabe Anwendung, daß an die
Ztelle des 31. Dezember 1924 der 31. Vezember 1923
und an die Stelle des 1. Januar 1925 der 1. Januar
1924 tritt.
(2) Soweit auf Grund des Abs. J Reichserbschaftsteuer
u erheben ist für Erwerbe, für die unter Anwendung
der bisherigen Vorschriften Erbschaftsteuer eines Lan—
des zu erheben gewesen wäre, wird die Reichserbschaft—⸗
teuer für Rechnung dieses Landes erhoben.
) Der Reichsminister der Finanzen erläßt mit Zustim⸗
nung des Reichsrats nähere Uberleitungsbestimmungen.
Berlin, den 10. August 1925.
Der Reichspräsident
von Hindenburg
Der Reichsminister der Finanzen
von Schlieben
841
(1) Beim Vorliegen der Voraussetzungen des 8 40
Abs. J1 ist dem Steuerpflichtigen auf Antrag zu gestatten,
daß zum Zwecke der Befriedigung während eines Zeit—
raums von höchstens zwanzig Jahren fährlich ein gleicher