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Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1925, TeilJ
wenn die in den Ausführungsbestimmungen vor—
zeschriebenen Bücher nicht oder wissentlich nicht
richtig geführt werden;
wenn mit der Lieferung von Wein begonnen wird,
ehe der Lieferer sich als Weinhändler angemeldel
hat (695
wenn Wein in anderen als den angemeldeten
Räumen hergestellt oder aufbewahrt wird.
Wird festgestellt, daß der Täter ohne den Vorsatz
der Hinterziehung gehandelt hat, so tritt Bestrafung
vegen Steuerhinterziehung nicht ein. Die g8 367, 377
der Reichsabgabenordnung bleiben unberührt.
O, s Reichspfennige für je 60 Stück oder
einen Bruchteil davon;
ür Zündkerzen aus Stearin, Wachs oder
ähnlichen Stoffen
2) in Schachteln oder anderen Behältnissen mit
20 oder weniger Zündkerzen 2 Reichspfennige
für jede Schachtel oder jedes Behältnis,
b) in größeren Packungen für je 20 Zündkerzen
oder einen Bruchteio davon? Reichspfennige.
(2) Die höheren Steuersätze treten nicht ein,
wenn die angegebenen Stückzahlen um nicht mehr
als 10 vom Hundert überschritten werden“
3. 85 fällt fort.
i. 86 Abs. 1 Satz 1erhält folgende Fassung:
„Die Steuer für Zündwaren, die im Gel—
tungsbereiche des Gefetzes hergestellt find, wird
am zehnten Tage des zweiten Monats faällig,
der auf den Monat folgt, in dem die Sleuer
schuld entstanden ist.“
Im 8 7 ist
u) dem Satz J folgende Fassung zu geben:
„Der Steuerschuldner hat die Zündwaren,
ür die in einem Mongt eine Steuerschuld
entstanden ist, bis zum fünfzehnten
des nächsten Monats bei der Finanzbehdrde
schriftlich zur Versteuerung anzumelben.“;
b) Satz 2 zu streichen.
6. 814 Abs. 2 fällt fort.
7. 816 Abs. 1b erhält folgende Fafsung:
wenn die Steuererklärung nach 84 innerhalb
der vorgeschriebenen Frist nicht oder nicht
richtig abgegeben wird“.
814
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen
Vorschriften erläßt der Reichsminister der Finanzen mit
Zustimmung des Reichsrats. Dabei kann der Kreis
der steuerbaren Getränke sowie der Kreis der als Wein
händler zu behandelnden Personen näher umgrenzt,
auch verbindlich bestimmt werden, was im Sinne diefes
Hesetzes als Lieferung, Verbringen in den Geltungsbereich
des Gesetzes und Entgelt anzusehen ist. Ferner können
ür Fälle bestimmter Art, insbesondere für kleine Be—
triebe, sowie für den Weinabsatz in Schankwirtschaften
oder im Kleinverkaufe ferner für den Bezug von Wein⸗
rauben oder Traubenmaische durch Verbraucher zur
Selbstkelterung Anordnungen getroffen werden, die von
den Vorschriften der 58 Abs. 1, 86 Abf.n, 8§ 11, 812
Abs. 1 abweichen. Die steueramtliche Uberwachung des
Weinverkehrs kann abweichend von den gesetzlichen Vor—
ichriften geregelt werden;, insbesondere kann bestimmt
verden, daß der Lieferer dem Verbraucher eine Rechnung
auszustellen hat.
B. Ubergangsvorschrift
Ein Orittel des Ertrages der in der Zeit vom J. Juli
1925 bis zum 30. Jum 1927 aufkommenden Wein—
teuer ist zur Behebung der Not des Winzerstandes
zu verwenden.
Artikel II
Salzsteuer
Das Salzsteuergesetz vom 9. Juli 1928 Reichsge⸗
etzbl.J S. 573)/11. August 1923 Reichsgesetzbl. J
S. 770)/27. Oktober 1923 Reichsgesetzbl. IS 1085)
wird geändert wie folgt:
1. 8 1Abs. 3 fällt fort.
2. 8 4 Abs. J erhält folgende Fassung:
„Die Steuer wird nach dem Reingewicht erhoben.
Sie beträgt 3 Reichsmark für 1 Doppelzentner.⸗
3. Hinter 84 ist folgende Vorschrift einzuschalten:
„Gteuerbefreiung, Steuervergütung
85
Salz, das vor Ubergang in den freien Verkehr
zum Genuß untauglich gemacht (vergällt) worden
ist, ist von der Steuer befreit. Die näheren An⸗
ordnungen über die Vergällung trifft der Reichs⸗
minister der Finanzen. Er ist auch ermächtigt,
Salz, das zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen
Zwecken bestimmt ist, ohne vorherige Vergällung
teuerfrei zu lassen.
Der Reichsminister der Finanzen ist ferner er⸗
mächtigt, zu bestimmen, daß bei der Ausfuhr von
Erzeugnissen, zu deren Herstellung versteuerteb Salz
verwendet worden ist, die Steuer für die ver
vendete Salzmenge vergütet wird.“
Artikel M
Zündwarensteuer
Das Zündwarensteuergesetz vom 9. Juli 1923 Reichs⸗
&esetzbl. IS. 570)7/ 11. August 1928 Reichsgesetzbl. J
. 770) / 27. Oktober 1928 (Reichsgesetzbl. IS1085)
21. Dezember 1923 (RrReichsgesetzbl JS. 1238) wird
vie folgt geändert:
. ) In der UÜberschrift zu 83 sind die Worte
„und Rechnungszwang!“ zu streichen.
b) 83 Abs. 3 fällt fort.
2. 84 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Zündwarensteuer beträgt
für Zündhölzer, für Zündspänchen und für
Zündstäbchen aus Strohhalmen, Pappe oder
sonstigen Stoffen
a) in Schachteln oder Behältnissen mit einem
Inhalt
oon weniger als 21 Stück O,⸗ Neichspfennige,
von 21 bis 30 Stück 0,8 Reichspfennige,
von 31 bis 60 Stück 0,6 Reichspfennige
für jede Schachtel oder jedes Behältnis,
in Schachteln oder anderen Behältnissen
mit einem Inhalt von mehr als 60 Stuck