Full text: Finanzen

Nr. 39 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 15. August 1925 251 
Artikel VI 
Schlußvorschriften 
4. 86 Abs. 1 Satz J erhält folgende Fassung: 
„Die Steuer für Salz, das im Geltungsbe— 
reiche des Gesetzes gewonnen ist, wird am zehnten 
Tage des zweiten Monats fällig, der auf den Monat 
folgt, in dem die Steuerschuld entstanden ist.“ 
5. 87 Abs. 1 Satz 1J erhält folgende Fassung: 
„Der Steuerschuldner hat die Salzmengen, für 
die in einem Monat eine Steuerschuld entstanden 
ist, bis zum fünften Tage des nächsten Monats 
bei der Finanzbehörde schriftlich zur Versteuerung 
anzumelden.“ 
81] 
Die Reichsabgabenordnung wird wie folgt geändert: 
l. Hinter dem 87 wird folgender 87a eingefügt: 
— 
Mit Zustimmung des Reichsrats kann die Reichs—⸗ 
regierung 
1. für die Zollausschlüsse 
a) die Geltung der Verbrauchssteuergesetze aus⸗ 
schließen, 
Anordnungen treffen, die von den Ver— 
brauchssteuergesetzen abweichen, 
c) Maßnahmen treffen, um zu verhindern, daß 
Waren, für die eine Verbrauchssteuer bei 
der Ausfuhr vergütet worden ist, in den 
Zollausschlüssen verbraucht, und daß Waren, 
die im Geltungsbereiche der Verbrauchs— 
steuergesetze einer Verbrauchssteuer unter⸗ 
liegen, in den Zollausschlüssen unversteuert 
verbraucht werden; 
2. für die Zollanschlüsse mit fremden Regierungen 
Vereinbarungen dahin treffen, daß 
a) in diesen Gebieten den Vorschriften der 
Verbrauchssteuergesetze entsprecheude Steuern 
erhoben werden, 
b) für die Waren, die in diesen Gebieten dem 
Verbrauche zugeführt werden, die Verbrauchs⸗ 
steuern der fremden Regierung überwiefen 
werden, 
Ztruergemoinschaften für Verbrauchssteuern 
begründet werden.“ 
2. Hinter dem 8 82 wird folgender 8 822 ein—⸗ 
gefügt: 
Artikel IV 
Zuckersteuer 
Das Zuckersteuergesetz vom 9. Juli 1923 (Reichs— 
gesetzbl. JIS. 575)/11. August 1923 Geichsgesetzbl. J 
5. 770 / 27. Oktober 1923 (rReichsgesetzbl. J S. 1085)/ 
13. Februar 1924 (Reichsgesetzbl. J S. 68) wird wie 
folgt geändert: 
1. 8 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 
„(1) Die Abgabe von Stärkezucker beträgt acht 
Reichsmark vierzig Reichspfennig, die von anderein 
Zucker einundzwanzig Reichsmark von 100 Kilo— 
gramm Eigengewicht. Was unter Eigengewicht zu 
verstehen ist, bestimmt sich nach den Zollvorschriften.“ 
2. 8 7 Abs. 1 Satz 1erhält folgende Fassung: 
„Die Steuer wird am letzten Tage des zweiten 
Monats fällig, der auf den Monat folgt, in dem 
die Steuerschuld entstanden ist.“ 
3. 8 8 Satz J erhält folgende Fassung: 
„Der Steuerschuldner hat die Zuckermengen, für 
die in einem Monat eine Steuerschuld entstanden 
ist, bis zum fünften Tage des nächsten Monats bei 
der Finanzbehörde schriftlich zur Versteuerung an⸗ 
zumelden.“ 
14. 8 17 wird wie folgt geändert: 
a) Nummer S5 fällt fort; 
b) in Nummer 7 werden die Worte „im ge— 
bundenen Verkehr abgefertigten“ ersetzt durch 
die Worte: „unter Steueraufsicht stehenden“; 
c) die Nummern 6 und 7 werden Nummern 5 
und 6. 
Im8 19 Abs. J werden die Worte „500 000 Mark“ 
ersetzt durch die Worte: „fünfhundert Reichsmark! 
6. Im 8 25 werden Absf. 2 und Z3 gestrichen. 
35 
— 
Hat ein Steuerpflichtiger eine Verbrauchssteuer 
mehrfach nicht gechtpitis entrichtet, oder liegen 
Gründe vor, aus denen der Eingang einer Ber— 
brauchssteuer gefährdet erscheint, so kann das 
Finanzamt verlangen, daß die auf die Steuer zu 
—DO— 
amt zu bestimmenden, vor der gesetzlichen Faͤlligkeit 
aber nach der Entstehung der Steuerschuld liegenden 
Zeitpunkt entrichtet werden, oder daß Sicherheit 
geleistet wird.“ 
3. Hinter dem 8 357 wird folgender 8 357 a ein⸗ 
gefügt: 
Artikel V 
Spielkartensteuer 
Das Spielkartensteuergesetz vom 9. Juli 1923 (Reichs— 
gesetzbl. IS. 564)/ 11. August 1923 (Reichsgesetzbl.J 
S. 770)/ 27. Oktober 1923 (Reichsgesetzbl. IS. 1085) 
wird wie folgt geändert: 
85 Abs. 1 Satz 1erhält folgende Fassung: 
„Die Steuer für Spielkarten, die im Geltungs— 
bereiche des Gesetzes hergestellt sind, wird am zehnten 
Tage des zweiten Monats fällig, der auf den Monat 
folgt, in dem die Steuerschuld entstanden ist.“ 
„8357 a 
Mit Genehmigung des Finanzamts können Be— 
triebsinhaber, die den Betrieb nicht selbst leiten, 
für die Verbrauchssteuern die strafrechtliche Ver— 
antwortlichkeit auf den Betriebsleiter 193) über— 
tragen. Durch die Übertragung wird die im 8 381 
vorgesehene Haftung des Belriebsinhabers nicht 
beruͤhrt. Das Finanzamt kann die Genehmigung 
jederzeit widerrufen.“ 
39
	        
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