Nr. 39 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 15. August 1925 251
Artikel VI
Schlußvorschriften
4. 86 Abs. 1 Satz J erhält folgende Fassung:
„Die Steuer für Salz, das im Geltungsbe—
reiche des Gesetzes gewonnen ist, wird am zehnten
Tage des zweiten Monats fällig, der auf den Monat
folgt, in dem die Steuerschuld entstanden ist.“
5. 87 Abs. 1 Satz 1J erhält folgende Fassung:
„Der Steuerschuldner hat die Salzmengen, für
die in einem Monat eine Steuerschuld entstanden
ist, bis zum fünften Tage des nächsten Monats
bei der Finanzbehörde schriftlich zur Versteuerung
anzumelden.“
81]
Die Reichsabgabenordnung wird wie folgt geändert:
l. Hinter dem 87 wird folgender 87a eingefügt:
—
Mit Zustimmung des Reichsrats kann die Reichs—⸗
regierung
1. für die Zollausschlüsse
a) die Geltung der Verbrauchssteuergesetze aus⸗
schließen,
Anordnungen treffen, die von den Ver—
brauchssteuergesetzen abweichen,
c) Maßnahmen treffen, um zu verhindern, daß
Waren, für die eine Verbrauchssteuer bei
der Ausfuhr vergütet worden ist, in den
Zollausschlüssen verbraucht, und daß Waren,
die im Geltungsbereiche der Verbrauchs—
steuergesetze einer Verbrauchssteuer unter⸗
liegen, in den Zollausschlüssen unversteuert
verbraucht werden;
2. für die Zollanschlüsse mit fremden Regierungen
Vereinbarungen dahin treffen, daß
a) in diesen Gebieten den Vorschriften der
Verbrauchssteuergesetze entsprecheude Steuern
erhoben werden,
b) für die Waren, die in diesen Gebieten dem
Verbrauche zugeführt werden, die Verbrauchs⸗
steuern der fremden Regierung überwiefen
werden,
Ztruergemoinschaften für Verbrauchssteuern
begründet werden.“
2. Hinter dem 8 82 wird folgender 8 822 ein—⸗
gefügt:
Artikel IV
Zuckersteuer
Das Zuckersteuergesetz vom 9. Juli 1923 (Reichs—
gesetzbl. JIS. 575)/11. August 1923 Geichsgesetzbl. J
5. 770 / 27. Oktober 1923 (rReichsgesetzbl. J S. 1085)/
13. Februar 1924 (Reichsgesetzbl. J S. 68) wird wie
folgt geändert:
1. 8 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Abgabe von Stärkezucker beträgt acht
Reichsmark vierzig Reichspfennig, die von anderein
Zucker einundzwanzig Reichsmark von 100 Kilo—
gramm Eigengewicht. Was unter Eigengewicht zu
verstehen ist, bestimmt sich nach den Zollvorschriften.“
2. 8 7 Abs. 1 Satz 1erhält folgende Fassung:
„Die Steuer wird am letzten Tage des zweiten
Monats fällig, der auf den Monat folgt, in dem
die Steuerschuld entstanden ist.“
3. 8 8 Satz J erhält folgende Fassung:
„Der Steuerschuldner hat die Zuckermengen, für
die in einem Monat eine Steuerschuld entstanden
ist, bis zum fünften Tage des nächsten Monats bei
der Finanzbehörde schriftlich zur Versteuerung an⸗
zumelden.“
14. 8 17 wird wie folgt geändert:
a) Nummer S5 fällt fort;
b) in Nummer 7 werden die Worte „im ge—
bundenen Verkehr abgefertigten“ ersetzt durch
die Worte: „unter Steueraufsicht stehenden“;
c) die Nummern 6 und 7 werden Nummern 5
und 6.
Im8 19 Abs. J werden die Worte „500 000 Mark“
ersetzt durch die Worte: „fünfhundert Reichsmark!
6. Im 8 25 werden Absf. 2 und Z3 gestrichen.
35
—
Hat ein Steuerpflichtiger eine Verbrauchssteuer
mehrfach nicht gechtpitis entrichtet, oder liegen
Gründe vor, aus denen der Eingang einer Ber—
brauchssteuer gefährdet erscheint, so kann das
Finanzamt verlangen, daß die auf die Steuer zu
—DO—
amt zu bestimmenden, vor der gesetzlichen Faͤlligkeit
aber nach der Entstehung der Steuerschuld liegenden
Zeitpunkt entrichtet werden, oder daß Sicherheit
geleistet wird.“
3. Hinter dem 8 357 wird folgender 8 357 a ein⸗
gefügt:
Artikel V
Spielkartensteuer
Das Spielkartensteuergesetz vom 9. Juli 1923 (Reichs—
gesetzbl. IS. 564)/ 11. August 1923 (Reichsgesetzbl.J
S. 770)/ 27. Oktober 1923 (Reichsgesetzbl. IS. 1085)
wird wie folgt geändert:
85 Abs. 1 Satz 1erhält folgende Fassung:
„Die Steuer für Spielkarten, die im Geltungs—
bereiche des Gesetzes hergestellt sind, wird am zehnten
Tage des zweiten Monats fällig, der auf den Monat
folgt, in dem die Steuerschuld entstanden ist.“
„8357 a
Mit Genehmigung des Finanzamts können Be—
triebsinhaber, die den Betrieb nicht selbst leiten,
für die Verbrauchssteuern die strafrechtliche Ver—
antwortlichkeit auf den Betriebsleiter 193) über—
tragen. Durch die Übertragung wird die im 8 381
vorgesehene Haftung des Belriebsinhabers nicht
beruͤhrt. Das Finanzamt kann die Genehmigung
jederzeit widerrufen.“
39