Nr. 39 — Tag der Ausgabe:
hörigen Grundstücken herangezogen werden, jedoch in
den einzelnen Ländern nur in dem Umfang, in dem
das Unternehmen „Deutsche Reichsbahn“ am 12. Fe—
bruar 1924 diesen Steuern unterworfen war. Von den
Grund⸗ und Gebäudesteuern der Länder sowie von den
Steuern, die dem Geldentwertungsausgleich bei Grund—
stücken dienen, sind die zum Reichseisenbahnvermögen
zehörigen Grundstücke befreit.
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Die Länder und die Gemeinden (Gemeindeverbände)
konnen zu ihren Gewerbesteuern nur die Betriebe und
Verwaltungen des Reichs heranziehen, die nach den
Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes krperfchaft—
steuerpflichtig sind.
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(1) Das Reich kann die Länder und die Gemeinden
Gemeindeverbände), die Länder und die Gemeinden
Gemeindeverbände) können das Reich zu Verkehrsteuern
heranziehen, jedoch nur insoweit, als die Behörden mit
den Handlungen, die den Anlaß der Besteuerung
bilden, nicht eine ihnen anvertraute öffentliche Gewali
ausüben. Diese Voraussetzung ist bei dem gesamten
Verkehr der Deutschen Reichspost gegeben.
(2) Das Reich kann die Länder und die Gemeinden (Ge—
meindeverbände) in keinem weiteren Umfang zu Ver⸗
kehrsteuern heranziehen, als das Reich ihnen unter—
liegt; in den einzelnen Ländern kann das Reich
in keinem weiteren Umfang zu Verkehrsteuern heran—
gezogen werden, als das Land ihnen unterliegt.
(3) Die Vorschrift des Abs. 1J Satz 2 steht der Heran⸗
ziehung der Deutschen Reichspost zuů den Abgaben der
Länder und der Gemeinden (Gemeindeverbände) nicht
entgegen, die ganz oder zum Teil für die Unterhaltung
der öffentlichen Wege verwendet werden, diese Abgaben
dürfen nicht für Fahrten erhoben werden, die ledialich
der Postsachenbefoͤrderung dienen.
(4) Die besonderen Befreiungsvorschriften des Umsatz—
steuergesetzes bleiben unberührt.
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Die Vorschriften des 8 6 finden auf die Heranziehung
—— —
Verbrauchsteuern des Reichs und auf die Serengie huns
des Reichs zu Verbrauchsteuern der Länder und der Ge—
meinden (Gemeindeverbände) entsprechende Anwendung.
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(1) Die Reichsbetriebe, die der Austübung der öffent
üchen Gewalt dienen, einschließlich der Deutschen Reichs—
post und der Monopolverwaltungen des Reichs sowie
die Bahnhöfe, Werkstätten und ähnlichen Einrichtungen
der Reichsbahngesellschaft haben auf Anforderung den
Wohngemeinden ihrer Arbeitnehmer Zuschüsse zu deren
Verwaltungsaufwand nach Maßgabe der 889, 10 zu
leisten.
(2) Wohngemeinden im Sinne dieser Vorschriften sind
Gemeinden, in denen am Tage der letzten allgemeinen
Personenstandsaufnahme Arbeitnehmer (Beamie, Ange⸗
stellte, Arbeiter), die in den im Abs. J bezeichneien Be—
trieben und Verwaltungen beschäftigt waren, ihren Wohn-
sitz oder in Ermangelung eines inländischen Wohnsihes
ihren gewöhnlichen Aufenthalt gehabt und mit ihren
Reichsgesetzbl. 1925 1
Berlin, den 15. August 1925 253
J
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Zaushaltungsangehörigen mehr als fünf vom Hundert
der Zivilbevolkerung ausgemacht haben. Als letzte allge—
neine Personenstandsaufnahme gilt die Personenstands—
aufnahme, die dem Rechnungsjahre der Wohngemeinde
nrzusgegangen ist, für das der Zuschuß angefordert
wird.
(3) Den Gemeinden im Sinne dieser Vorschriften
stehen die selbständigen Gutsbezirke gleich.
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(1) Die Zuschüsse werden nur zu den fortdauernden
Ausgaben der Wohngemeinden für allgemeine Verwal—
tungszwecke, Volksschulwesen, Wohlfahrtspflege, Woh—
nungsbau und bauliche Unterhaltung der öffentlichen
Straßen, Wege und Plätze geleistet. Zu diesen fort—
dauernden Ausgaben gehoͤren auch die Verzinsungs—
und Tilgungsraten von Anleihen, die ausschließlich zu
einmaligen Ausgaben für die im Satz 1bezeichneten
Verwaltungszwecke verwendet worden sind.
(2) Der Berechnung der Zuschüsse werden die im
Abs. 1 bezeichneten Verwaltungsausgaben der Wohn⸗
gemeinden in dem Rechnungsjahre zugrunde gelegt,
das dem Rechnungsjahre vorausgegangen ist, für das
die Zuschüsse angefordert werden. Diefe Verwaltungs⸗
ausgaben werden gleichmäßig auf den Kopf der Be—
oölkerung nach dem Stande der letzten allgemeinen
Personenstandsaufnahme verteilt; von dem Teile, der
dabei auf die in den Betrieben und Verwaltungen
beschäftigten Arbeitnehmer und deren Haushaltungs—
angehoͤrigen entfällt, wird ein der Zahl dieser Arbeit—
nehmer entsprechendes Vielfaches des Betrags abge—
zogen, der in der Beschäftigungsgemeinde (K 23 des
Besetzes über Anderungen des Finanzausgleichs zwischen
Reich, Ländern und Gemeinden) als Gemeindeanteil an
der durch Steuerabzug vom Arbeitslohn erhobenen Ein—
vmmensteuer im wor guogegangenen Rechnungsjahr durch⸗
chnittlich auf den Kopf des einzelnen in der Gemeinde
zeschäftigten Arbeitnehmers abgeführt worden ist. Der
Zuschuß beläuft sich
auf 30 vom Hundert des sich ergebenden Betrags,
wenn die Arbeitnehmer mit ihren Haus—
haltungsangehörigen nicht mehr als 20 vom
Hundert,
auf 50 vom Hundert des sich ergebenden Betrags,
wenn die Arbeitnehmer mit ihren Haus—
haltungsangehörigen mehr als 20 vom Hun—⸗
dert, jedoch nicht mehr als 40 vom Hundert,
auf 70 vom Hundert des sich ergebenden Betrags,
wenn die Arbeitnehmer mit igren Haus⸗
haltungsangehörigen mehr als 40 vom Hun⸗
dert, jedoch nicht mehr als 60 vom Hundert,
auf 90 vom Hundert des sich ergebenden Betrags,
wenn die Arbeitnehmer mit ihren Haus—
altungsangehörigen mehr als 60 vom Hun⸗
ert
der Bevölkerung ausgemacht haben.
(8) Soweit Ausgaben der im Abs. J bezeichneten Art
von dem Gemeindeverband, zu dem die Wohngemeinde
zehört, übernommen worden sind, können sie der Zuschuß⸗
herechnung in der Höhe zugrunde gelegt werden, in der
ie ohne die Ubernahme der Wohngemeinde zur Last
allen würden. Die Wohngemeinde hat den hiernach
ruf den Gemeindeverband entfallenden Anteil an den
Zuschüssen an diesen abzuführen.