Full text: Finanzen

Nr. 39 — Tag der Ausgabe: 
hörigen Grundstücken herangezogen werden, jedoch in 
den einzelnen Ländern nur in dem Umfang, in dem 
das Unternehmen „Deutsche Reichsbahn“ am 12. Fe— 
bruar 1924 diesen Steuern unterworfen war. Von den 
Grund⸗ und Gebäudesteuern der Länder sowie von den 
Steuern, die dem Geldentwertungsausgleich bei Grund— 
stücken dienen, sind die zum Reichseisenbahnvermögen 
zehörigen Grundstücke befreit. 
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Die Länder und die Gemeinden (Gemeindeverbände) 
konnen zu ihren Gewerbesteuern nur die Betriebe und 
Verwaltungen des Reichs heranziehen, die nach den 
Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes krperfchaft— 
steuerpflichtig sind. 
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(1) Das Reich kann die Länder und die Gemeinden 
Gemeindeverbände), die Länder und die Gemeinden 
Gemeindeverbände) können das Reich zu Verkehrsteuern 
heranziehen, jedoch nur insoweit, als die Behörden mit 
den Handlungen, die den Anlaß der Besteuerung 
bilden, nicht eine ihnen anvertraute öffentliche Gewali 
ausüben. Diese Voraussetzung ist bei dem gesamten 
Verkehr der Deutschen Reichspost gegeben. 
(2) Das Reich kann die Länder und die Gemeinden (Ge— 
meindeverbände) in keinem weiteren Umfang zu Ver⸗ 
kehrsteuern heranziehen, als das Reich ihnen unter— 
liegt; in den einzelnen Ländern kann das Reich 
in keinem weiteren Umfang zu Verkehrsteuern heran— 
gezogen werden, als das Land ihnen unterliegt. 
(3) Die Vorschrift des Abs. 1J Satz 2 steht der Heran⸗ 
ziehung der Deutschen Reichspost zuů den Abgaben der 
Länder und der Gemeinden (Gemeindeverbände) nicht 
entgegen, die ganz oder zum Teil für die Unterhaltung 
der öffentlichen Wege verwendet werden, diese Abgaben 
dürfen nicht für Fahrten erhoben werden, die ledialich 
der Postsachenbefoͤrderung dienen. 
(4) Die besonderen Befreiungsvorschriften des Umsatz— 
steuergesetzes bleiben unberührt. 
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Die Vorschriften des 8 6 finden auf die Heranziehung 
—— — 
Verbrauchsteuern des Reichs und auf die Serengie huns 
des Reichs zu Verbrauchsteuern der Länder und der Ge— 
meinden (Gemeindeverbände) entsprechende Anwendung. 
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(1) Die Reichsbetriebe, die der Austübung der öffent 
üchen Gewalt dienen, einschließlich der Deutschen Reichs— 
post und der Monopolverwaltungen des Reichs sowie 
die Bahnhöfe, Werkstätten und ähnlichen Einrichtungen 
der Reichsbahngesellschaft haben auf Anforderung den 
Wohngemeinden ihrer Arbeitnehmer Zuschüsse zu deren 
Verwaltungsaufwand nach Maßgabe der 889, 10 zu 
leisten. 
(2) Wohngemeinden im Sinne dieser Vorschriften sind 
Gemeinden, in denen am Tage der letzten allgemeinen 
Personenstandsaufnahme Arbeitnehmer (Beamie, Ange⸗ 
stellte, Arbeiter), die in den im Abs. J bezeichneien Be— 
trieben und Verwaltungen beschäftigt waren, ihren Wohn- 
sitz oder in Ermangelung eines inländischen Wohnsihes 
ihren gewöhnlichen Aufenthalt gehabt und mit ihren 
Reichsgesetzbl. 1925 1 
Berlin, den 15. August 1925 253 
J 
31 
Zaushaltungsangehörigen mehr als fünf vom Hundert 
der Zivilbevolkerung ausgemacht haben. Als letzte allge— 
neine Personenstandsaufnahme gilt die Personenstands— 
aufnahme, die dem Rechnungsjahre der Wohngemeinde 
nrzusgegangen ist, für das der Zuschuß angefordert 
wird. 
(3) Den Gemeinden im Sinne dieser Vorschriften 
stehen die selbständigen Gutsbezirke gleich. 
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(1) Die Zuschüsse werden nur zu den fortdauernden 
Ausgaben der Wohngemeinden für allgemeine Verwal— 
tungszwecke, Volksschulwesen, Wohlfahrtspflege, Woh— 
nungsbau und bauliche Unterhaltung der öffentlichen 
Straßen, Wege und Plätze geleistet. Zu diesen fort— 
dauernden Ausgaben gehoͤren auch die Verzinsungs— 
und Tilgungsraten von Anleihen, die ausschließlich zu 
einmaligen Ausgaben für die im Satz 1bezeichneten 
Verwaltungszwecke verwendet worden sind. 
(2) Der Berechnung der Zuschüsse werden die im 
Abs. 1 bezeichneten Verwaltungsausgaben der Wohn⸗ 
gemeinden in dem Rechnungsjahre zugrunde gelegt, 
das dem Rechnungsjahre vorausgegangen ist, für das 
die Zuschüsse angefordert werden. Diefe Verwaltungs⸗ 
ausgaben werden gleichmäßig auf den Kopf der Be— 
oölkerung nach dem Stande der letzten allgemeinen 
Personenstandsaufnahme verteilt; von dem Teile, der 
dabei auf die in den Betrieben und Verwaltungen 
beschäftigten Arbeitnehmer und deren Haushaltungs— 
angehoͤrigen entfällt, wird ein der Zahl dieser Arbeit— 
nehmer entsprechendes Vielfaches des Betrags abge— 
zogen, der in der Beschäftigungsgemeinde (K 23 des 
Besetzes über Anderungen des Finanzausgleichs zwischen 
Reich, Ländern und Gemeinden) als Gemeindeanteil an 
der durch Steuerabzug vom Arbeitslohn erhobenen Ein— 
vmmensteuer im wor guogegangenen Rechnungsjahr durch⸗ 
chnittlich auf den Kopf des einzelnen in der Gemeinde 
zeschäftigten Arbeitnehmers abgeführt worden ist. Der 
Zuschuß beläuft sich 
auf 30 vom Hundert des sich ergebenden Betrags, 
wenn die Arbeitnehmer mit ihren Haus— 
haltungsangehörigen nicht mehr als 20 vom 
Hundert, 
auf 50 vom Hundert des sich ergebenden Betrags, 
wenn die Arbeitnehmer mit ihren Haus— 
haltungsangehörigen mehr als 20 vom Hun—⸗ 
dert, jedoch nicht mehr als 40 vom Hundert, 
auf 70 vom Hundert des sich ergebenden Betrags, 
wenn die Arbeitnehmer mit igren Haus⸗ 
haltungsangehörigen mehr als 40 vom Hun⸗ 
dert, jedoch nicht mehr als 60 vom Hundert, 
auf 90 vom Hundert des sich ergebenden Betrags, 
wenn die Arbeitnehmer mit ihren Haus— 
altungsangehörigen mehr als 60 vom Hun⸗ 
ert 
der Bevölkerung ausgemacht haben. 
(8) Soweit Ausgaben der im Abs. J bezeichneten Art 
von dem Gemeindeverband, zu dem die Wohngemeinde 
zehört, übernommen worden sind, können sie der Zuschuß⸗ 
herechnung in der Höhe zugrunde gelegt werden, in der 
ie ohne die Ubernahme der Wohngemeinde zur Last 
allen würden. Die Wohngemeinde hat den hiernach 
ruf den Gemeindeverband entfallenden Anteil an den 
Zuschüssen an diesen abzuführen.
	        
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