Full text: Finanzen

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256 Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1925, Teil J 
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Das Gesetz zur Anderung des Landessteuergesetzes in 
der Fassung des 8 40 der Dritten Steuernotveroronung 
wird wie folgt geändert: 
1. Im Artikel IV werden im Abs. 2 bei Ziffer 3 die 
Worte „30. Juni 1923“ ersetzt durch die Worte 
„31. März 1923. 
2. Der Artikel IVa wird wie folgt geändert: 
„Artikel IVa 
(1) Die Verteilungsschlüssel für die Einkommen— 
tteuer und die Körperschaftsteuer werden im Kalender⸗ 
ahre 1925 auf der Grundlage des Steuersolls fest⸗ 
gestellt, das sich ergibt 
aus den Steuerbeträgen, die in der Zeit vom 
1. Januar 1923 bis zum 31. Dezember 1924 
oeranlagt sind, 
2. aus den Veränderungen, die in dem in Nr. 1 
bezeichneten Zeitraum an veranlagten Steuer⸗ 
beträgen eingetreten sind. 
(2) Außer Betracht bleiben 
. das im Artikel IV Abs. 2 Nr. J bezeichnete 
Steuersoll, 
die im Artikel IV Abs. 2 Nr. 2, 3 bezeichneten 
Steuerbeträge, 
Veränderungen, die an den in Nr. 2 bezeichneten 
Steuerbeträgen bis zum 31. Dezember 1924 ein⸗ 
getreten sind. 
(8) Der Schlüsselanteil des einzelnen Landes ist 
aus der Gesamtheit der Rechnungsanteile seiner Ge— 
meinden zu berechnen, soweit sie bis 31. Dezember 1924 
iestgesetzt sind. 
(4) Die nach Abs. Jbis Z3 festgestellten Verteilungs 
cchlüssel treten mit Wirkung vom 1. April 1924 ab 
un die Stelle der nach Artikel IV festgestellten Ver— 
teilungsschlüssel.“ 
3. Hinter Artikel IVa wird folgender Artikel IVb 
eingestellt: 
(3) Der Schlüsselanteil des einzelnen Landes ist 
aus der Gesamtheit der Rechnungsanteile seiner Gemein— 
den zu berechnen, soweit sie bis zum 30. September 1925 
iestgesetzt sind. 
(4) Die nach Abs.! festgestellten Verteilungsschlüssel 
treten mit Wirkung vom 1. April 1925 ab an die 
Stelle der nach Artikel IVa festgestellten Verteilungs⸗ 
ichlüssel. 
(8) Die im Kalenderjahre 1926 festzustellenden Ver⸗ 
teilungsschlüssel (F 20 Abs. 1 des Finanzausgleichs⸗ 
gesetzes) treten mit Wirkung vom LaApril 1926 ab 
an die Stelle der nach Abs. J bis 4 festgestellten Ver— 
teilungsschlüssel. Bei der Feststellung werden Rech— 
nungsanteile auf Grund von Veranlagungen nach 
dem bisherigen Einkommensteuergesetz und dem bis— 
herigen Körperschaftsteuergesetze nicht berückfichtigt 
4. Im Artikel V wird Satz 3 wie folgt geändert: 
„Von dem hiernach abgesetzten Aufkommen erhält 
das Land Preußen drei Viertel, vom J. Februar 
1924 ab 90 vom Hundert und vom 1. Oktober 
1925 ab wieder drei Viertel, der Rest verbleibt 
dem Reiche.“ 
Artikel I 
Geldentwertungsausgleich bei bebauten 
Grundstücken. 
811 
Die Dritte Steuernotverordnung wird wie folgt ge— 
ändert: 
1. Im 8 19 Abs. 2 erhält die Vorschrift zu e) fol— 
gende Fassung: 
„c) Schuldverschreibungen, soweit für sie bebaute Grund— 
ttücke haften, die ausschließlich für Wohnzwecke 
genutzt sind und durch eine auf Grund der 88 26 
bis 32 erlassene Steuer besonders erfaßt werden.“ 
2. 8 26 erhält folgende Fassung: 
„ß 26 
(1) Die Länder und nach näherer Bestimmung des 
dandesrechts die Gemeinden (Gemeindeverbände) erheben 
»on dem bebauten Grundbesitz eine Steuer. Zu dem 
»ebauten Grundbesitz im Sinne dieser Vorschrift ge— 
jören auch gewerblich genutzte sowie landwirtschaftliche 
Bebäude. Die Länder treffen Zesipung darüber, 
ob und inwieweit landwirtschaftliche Gebäude von der 
Besteuerung auszunehmen sind. 
(2) Das Aufkommen der Steuer soll zur Deckung 
des allgemeinen Finanzbedarfs der Länder und Ge— 
neinden (Gemeindeverbände) einschließlich des Auf— 
vandes, der ihnen durch die Erfüllung der gemäß 8 42 
Abs. Jzu selbständiger Regelung überlassenen Aufgaben 
rwächst, sowie zur Förderung der Bautätigkeit auf 
dem Gebiete des Wohnungswesens dienen. 
(3) Der Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs dürfen 
bis zur Erreichung der vollen Friedensmiete nicht weniger 
als 20 vom Hundert und nicht mehr als 30 vom Hundert 
der Friedensmiete vorbehalten werden. Erhöht sich die 
MNiete über die Friedensmiete hinaus, so darf von dem 
Mehrbetrage der Miete hochstens ein Fünftel für den 
allgemeinen Finanzbedarf beansprucht werden. 
„Artikel IVb 
(1) Die Verteilungsschlüssel für die Einkommen— 
steuer und die Körperfchaftsteuer werden nach dem 
30. September 1925 auf der Grundlage des Steuer— 
olls festgestellt, das sich ergibt 
aus den Steuerbeträgen, die in der Zeit vom 
1. Januar 1923 bis zum 30. September 1925 
oeranlagt sind, 
aus den Veränderungen, die in dem in Nr.1 
hezeichneten Zeitraum an veranlagten Steuer⸗ 
beträgen eingetreten sind. 
2) Außer Betracht bleiben 
das im Artikel IV Abs. 2 Nr. J bezeichnete 
Steuersoll, 
die im Artikel IV Abs. 2 Nr. 2, 3 bezeichneten 
Steuerbeträge, 
Veränderungen, die an den in Nr. 2 bezeichneten 
Steuerbeträgen bis zum 30. September 1925 
ingetreten find. 
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