Full text: Finanzen

Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1926, Teil J 
Im Verkehre mit der Schweiz gilt dies jedoch nicht für! 
Eisenbahnwagen, in denen Schweine befördert worden 
sind. 
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Von der Besteuerung sind ausgenommen: 
1. a) (60) Umsätze aus dem Ausland in das In— 
land, wenn die vom Reichsminister der Fmanzen 
mit Zustimmung des Reichsrats getroffenen Be— 
stimmungen über die Sicherstellung der Herkunft 
der Gegenstände innegehalten werden. Der 
Reichsminister der Finanzen bestimmt mit Zu— 
stimmung des Reichsrats, inwieweit die dem 
Zollauslande gleich sehenden Gebiete des In— 
landes, der gebundene Verkehr des Zollinlandes 
und bei zollfreien sowie bei durch das Gesetz vom 
17. August 1825 über Zolländerungen (Reichs 
gesetzbl. IS. 261) zollpflichtig gewordenen Gegen⸗ 
ständen besonders bezeichnete fonstige inländische 
Lager wie das Ausland zu behandeln sind. 
Das Verbringen der auf dem Meere ein— 
schließlich der Dreimeilenzone und im Bodensee 
erzielten Fänge der Fischerei in das Inland 
ist der Einfuhr aus dem Ausland gleichzuachten. 
(2) Getreide und Hülsenfrüchte können bei 
seewärtiger Einfuhr ohne Rücksicht auf ihre 
Herkunft nach näherer Bestimmung des Reichs— 
ministers der Finanzen mit Zustimmung des 
Reichsrats als aus dem Ausland kommend be— 
handelt werden; 
die ersten Umsätze aus dem Ausland ein— 
geführter Gegenstände im Inland, die der 
Reichsminister der Finanzen nach Anhörung 
des Reichswirtschaftsrats oder eines von ihm 
bestimmten Ausschusses und nach Zustimmung 
des Reichsrats näher bezeichnet, zu denen ins— 
besondere die notwendigen Lebens und Futter⸗ 
mittel sowie Rohstoffe und Halberzeugnisse ge— 
hören sollen, soweit die Umsätze außerhalb des 
Kleinhandels erfolgen und die vom Reichs 
minister der Finanzen mit Zustimmung des 
NReichsrats getroffenen Bestimmungen über die 
Sicherstellung der Herkunft der Gegenstände 
innegehalten werden, 
(1) Umsätze in das Ausland, wenn die vom 
Reichsminister der Finanzen mit Zustimmung 
des Reichsrats getroffenen Bestimmungen über 
die Sicherstellung der Herkunft und der Be— 
stimmung der Gegenstände innegehalten werden. 
(2) Die Lieferung an den ausführenden 
Unternehmer gilt auch dann nicht als Umsatz 
in das Ausland, wenn der Lieferer im eigenen 
oder fremden Namen unmittelbar in das 
Ausland versendet; 
Kreditgewährungen und Umsätze von Geldforderun⸗ 
gen, insbesondere von Wechseln und Schecken, 
fowie von Wertpapieren, Anteilen an Gesellschaften 
und sonstigen Vereinigungen, Banknoten, Papier⸗ 
geld, Geldsorten und von inländischen amtlichen 
Wertzeichen ; 
Umsätze von Edelmetallen und Edelmetallegierun⸗ 
gen außerhalb des Kleinhandels nach näherer Be— 
stimmung des Reichsministers der Finauzen mit 
Zustimmung des Reichsrats; 
Verpachtungen und Vermietungen von Grund— 
tücken und von Berechtingungen, auf welche die 
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Die Reichsregierung wird ermächtigt, die Bestimmung 
im 81 außer Kraft zu setzen, sobald und solange die Ein— 
schleppung übertragbarer Tierkrankheiten aus den ge— 
nannten Ländern zu besorgen ist. 
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Die Verordnung tritt am 15. Mai 1026 in Kraft. 
Berlin, den 4. Mai 1926. 
Der Reichsminister des Innern 
Dr. Külz 
Bekanntmachung der Neufassung des Umsatzsteuer 
gesetzes. Vom 8. Mai 1926. 
Auf Grund des Artikel X 832 Abs. 2 des Gesetzes 
über Steuermilderungen zur Erleichterung der Wirt—⸗ 
schaftslage vom 31. März 1926 (Geichsgesetzbl. J 
S. 185) wird nach Zustimmung des Reichsrats nach⸗ 
stehende Neufassung des Umsatzsteuergesetzes bekannt— 
aemacht. 
Berlin, den 8. Mai 1926. 
Der Reichsminister der Finanzen 
In Vertretung 
Popitz 
Umsatzsteuergesetz 
81 
Der Umsatzsteuer unterliegen: 
l. Lieferungen und sonstige Leistungen, die jemand 
innerhalb der von ihm selbständig ausgeübten 
gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit im Inland 
gegen Entgelt ausführt. Als gewerbliche Taͤtigkeit 
n für dieses Gesetz auch die Urerzeugung und 
er Handel. Die Steuerpflicht wird weder dadurch 
ausgeschlossen, daß die Absicht, Gewinn zu erzielen, 
fehlt, oder ein Verein, eine Gesellschaft oder eine 
Genossenschaft, die nur an die eigenen Mitglieder 
liefern, die Tätigkeit ausüben, noch dadurch, daß 
die Leistung auf Grund gesetzlicher oder behörd— 
licher Anordnung bewirkt wird oder kraft ge— 
setzlicher Vorschrift als bewirkt gilt; 
Entnahmen von Gegenständen aus dem eigenen 
Betrieb, um sie zu Zwecken, die außerhalb der 
zewerblichen oder beruflichen Tätigkeit liegen, zu 
gebrauchen oder verbrauchen; 
Lieferungen auf Grund einer Versteigerung, auch 
wenn der Auftraggeber keine gewerbliche oder 
berufliche Tätigkeit ausübt, es sei denn, daß die 
Versteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung 
oder unter Miterben zur Teilung eines Nachlasses 
erfolgt oder Grundstücke und Berechtigungen 
betrifft, auf welche die Vorschriften des bürger⸗ 
lichen Rechtes über Grundstücke Auwendung finden. 
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