Full text: Finanzen

262 Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1926, Teil] 
19. Im Artikel IIIJ wird hinter „8 10“ folgender 
„S IOa“ eingefügt: 
8102 
Zu Artikel II 8 14 können insoweit ab— 
weichende Bestimmungen erlassen werden, als 
die Fälle, in denen wegen schuldhafter Frist⸗ 
überschreitungen und sonstiger Versäumnisse 
Steuerzuschläge auferlegt werden können, noch 
oermehrt werden können und ein hoͤheret 
Höchstzuschlag festgesetzt werden kann. 
I11 *8 
Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt, 
den Text der Bestimmungen über die Vergnügungs. 
tteuer vom 7. Juli 1923, wie er sich aus der Ab— 
änderungsverordnung vom 10. April 1924 und dieser 
Verordnung ergibt, im Reichsgesetzblatt bekanntzumachen. 
Bekanntmachung des Textes der Bestimmungen über 
die Vergnügungssteuer. Vom 12. Juni 1926 
Auf Grund des Artikel IIJ der Verordnung pom 
10. Jund 1926 (Reichsgesetzbl. I S. 259) wird der 
Text der Bestimmungen über die Vergnügungssteuer 
nachstehend bekanntgemacht. 
Berlin, den 12. Juni 1926. 
Der Reichsminister der Finanzen 
In Vertretung 
Povitz 
20. Im Artikel III8 11 wird der Satz 2 gestrichen 
und werden folgende Sätze eingefügt: 
Die Steuersätze dürfen nicht unterschritten 
werden. Für Veranstaltungen der im Artikel II 
81 Abs. 2 Nr. 8 bezeichneten Art darf die 
Pauschsteuer von der Roheinnahme nicht an 
—A 
zielung eines höheren Steuerbetrags erhoben 
werdent 
Bestimmungen 
über die Vergnügungssteuer 
21. Im Ariikel III 8 12 wird Satz 3 gestrichen und 
folgender Abs. 2 eingefügt: 
(2) Soweit Veranstaltungen der im Artikel II 
81Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten Art auf nicht— 
ständigen Vergnügungsplätzen, insbesondere bei 
Jahrmärkten, Messen, Volksfesten, Schützenfesten, 
dargeboten werden, darf von der Form der 
Pauschsteuer nach einem Vielfachen des Einzel⸗ 
preises und der Berechnung der Steuer nach 
zanzen Tagen nicht abgewichen werden. 
22. Im Artikel III wird hinter 8 12 folgender 8 124 
eingefügt: 
ArtikellJ 
Soweit nicht die Länder oder mit Genehmigung 
der Landesregierung oder der von ihr beauftragten 
Behörden die Gemeinden besondere Steuerordnungen 
nach Maßgabe des Artikel III dieser Bestimmungen 
erlassen, gilt in allen Gemeinden die im Artikel T 
nthaltene Steuerordnung. 
Artikel I J 
Steuerordnung 
1. Allgemeine Bestimmungen 
81 U 
Steuerpflichtige Veranstaltungen 
(4) Alle im Gemeindebezirke veranstalteten Ve. 
zmügungen unterliegen einer Steuer nach den Be— 
timmungen dieser Steuerordnung. 
(0) Als steuerpflichtige Vergnügungen im Sinne 
des Abs. 1 gelten insbesondere folgende Veranstal— 
ungen: 
1. Tanzbelustigungen, Kostümfeste, Maskenbälle; 
2. Volksbelustigungen, wie Karusselle, Velodrome 
und dergleichen, Schaukeln, Rutsch- und ähnliche 
Bahnen, Hippodrome, Schießbuden, Geschicklich— 
keitsspiele, Würfelbuden, Veranstaltungen zum 
Ausspielen von Geld oder Gegenständen, Gluͤcks— 
räder, Schaustellungen jeglicher Art sowie Aus— 
stellungen und Museen, foweit sie Erwerbszwecken 
dienen, Figurenkabinette, Panoramen, Panop— 
tiken, Vorfuͤhrungen abgerichteter Tiere, Menage— 
rien und dergleichen, J 
Zirkus-⸗, Spezialitäten-, Varieteé-, Tingeltangel— 
———— 
Vorrichtungen zur mechanischen Wiedergabe musi— 
kalischer Stücke oder Deklamationen; 
Rundfunkempfangsanlagen; 
Sportliche Veranstaltungen 
* 122 
Zu Artikel 11 8 21 können insoweit ab— 
weichende Bestimmungen erlassen werden, als 
der dort bezeichnete Steuersatz bis um 3 vom 
hundert der Bruttoeinnahme überschritten und 
»is um 2 vom Hundert der Bruttoeinnahme 
unterschritten werden kann und als die Ver— 
anstaltungen innerhalb der sich hieraus er⸗ 
gebenden Grenze nach ihrer Art verschieden be— 
steuert werden können. Die Bestenerung von 
Veranstaltungen der im Artikel II 81Abs. 2 
Nr. O bezeichneten Art kann unterbleiben, wenn 
die im Gemeindebezirke gelegenen gleichartigen 
Veranstaltungen des Landes oder der Gemeinde 
nicht besteuert werden. 
23. Im Artikel 111 8 13 Satz 2 werden hinter den 
Worten „88 2 bis 12“ eingefügt die Worte „des 
Artikel III“ 
11 
Die Bestimmungen des Artikel J treten in Gemeinden 
Gemeindeverbänden), in denen keine besondere Steuer— 
ordnung gemäß Arktikel J, III der Bestimmungen vom 
7. Juli 1923 gilt, am 1. Inli 1926 in Kraft; im 
übrigen treten die Bestimmungen des Artikel J am 
J. Oktober 1926 mit der Maßgabe in Kraft, daß die 
in den Bestimmungen vorgeschriebenen und zugelassenen 
Anderungen der geltenden befonderen Steuerordnungen 
schon vom J. Inli 1926 ab durchgeführt werden können.
	        
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