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76 Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1927, Teil J
(4), Im Falle der Nr. 2 beschränkt sich die Befreiung
auf diejenigen Grundstücke, die unmitteibar zu den da—
elbst bezeichneten Zwecken bestimmt sind; bei den Per—
onenvereinigungen setzt die Befreiung außerdem vor—
uus, daß der zu verteilende Reingewinn satzungsgemäß
uuf eine Verzinsung von jährlich höchstens fünf vom
Hundert der eingezahlten Kapitaleinlagen beschränkt,
hei Auslosungen, Ausscheiden eines Mitglieds oder für
den Fall der Auflösung der Personenvereinigung nicht
nehr als die eingezahlten Kapitaleinlagen Zugesichert
und bei der Auflösung der etwaige Rest des Ver—
mögens für Zwecke der genannten Art bestimmt ist.
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Die Eintragung des Erwerbers in das Grundbuch
arf erst stattfinden, wenn dem Grundbuchamt eine Be—
cheinigung der Steuerstelle beigebracht ist, daß die
Steuer für den Eigentumsübergang geftundet oder ein
»er voraussichtlichen Höhe der Steuer entsprechender
Betrag geleistet oder eine Steuer nicht zu erheben ist.
Die näheren Bestimmungen erläßt der Reichsminister
er Finanzen.
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(4) Den Steuerstellen haben nach näherer Bestim—
nung des Reichsrats Mitteilung zu machen:
l. die Grundbuchämter
von den Eintragungen des Eigentumsüber—
ganges von Grundstuͤcken in das Grundbuch;
2. die Registergerichte und behoͤrden
von Eintragungen in das Handels- und Ge—
nossenschaftsregister und von Einreichungen
zum Handelsregister, soweit sie im Verfolg
eines steuerpflichtigen Rechtsvorganges vorge—
nommen werden;
3. allgemein die Behörden und Beamten des Reichs,
des Landes und e Gemeinden sowie die Notare
von allen von ihnen beurkundeten Rechtsvor—
gängen, die den Ubergang des Eigentums an in—
ändischen Grundstücken zum Gegenstande haben
oder zu den im 85 bezeichneten Rechtsgeschäften
gehören.
2) Die Landesregierungen sind ermächtigt, im Ein—⸗
»erständnisse mit dem Reichsminister der Finanzen die
Mitteilungspflicht anderen als den in Nr. 1 und 2 ge⸗
zannten Stellen zu übertragen.
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Das Landesfinanzamt soll die Steuer auf Antrag
zei Grundstückserwerbungen durch milde Stiftungen
rlassen, wenn das zu erwerbende Grundstück den Stif—
ungszwecken unmittelbar dient und die Vermögensver—
jältnisse der Stiftung den Erlaß rechtfertigen.
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(0) Die Steuerstelle hat die Steuer auf Antrag zu er⸗
assen oder zu erstatten
a) im Falle der Steuerpflicht nach 81:
. bei Nichtigkeit der Auflassung oder des sonstigen
den Eigentumserwerb begruͤndenden Rechtsvor—⸗
ganges,
bei Rückerwerb des Eigentums infolge Nicht—
erfüllung der Vertragsbedingungen des Ver—
äͤußerungsgeschäfts,
bei Rückerwerb des Eigentums innerhalb zweier
Jahre seit der Veräußerung,
bei Preisminderung nach den 88469, 460 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit sie eine Ermäßi—
gung der Steuer zur Folge haben würde;
b) im Falle der Steuerpflicht nach 85:
1. bei Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts,
2. bei Aufhebung des Rechtsgeschäfts durch Verein—
harung oder infolge Ausubung eines vorbehalte⸗
ien Rücktrittsrechts,
wenn die Veräußerung infolge Nichterfüllung der
bertragsbedingungen rückgängig gemacht wird,
wenn der Antrag zur Schließung eines Veräuße⸗
cungsgeschäfts sowie der nur den Veräußerer bin—
dende Vertrag über Schließung eines Veräuße—
cungsgeschäfts (K5,Abs. 4 Nr. ) fortgefallen ist,
ohne daß das Veräußerungsgeschäft zustande ge—
vmmen ist,
bei Preisminderung nach den 88 459, 460 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit fie eine Ermäßi—
gung der Steuer zur Foige haben würde.
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Wer an einem steuerpflichtigen Rechtsvorgange be—
eiligt ist, hat innerhalb eines Monats der Steuerstelle
Anzeige zu erstatten, es sei denn, daß der Steuerstelle
zereits nach 8 25 von dem Rechtsvorgange Mitteilung
zu machen ist.
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Der Reichsminister der Finanzen kann anordnen,
aß es der in den 88 25 und 26 vorgesehenen Anzeigen
ind Mitteilungen nicht bedarf, wenn die Anzeigen und
Mitteilungen bereits aus anderem Anlaß, insbesondere
vegen der Wertzuwachssteuer, erfolgt sind.
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(4) In dem Falle des 810 haben die Inhaber der
gebundenen Grundstücke und die gesetzlichen Vertreter
er dort genannten Vereinigungen, Anstalten und
Zztiftungen mindestens zwei Monate vor Ablauf des
wanzigjährigen Zeitraums der Steuerstelle Anzeige
u erstatten.
() Der Antrag muß innerhalb eines Jahres vom
Tage der Entrichtung oder Beitreibung der Steuer ab
gestellt werden. Wird er auf Tatsachen gestützt, die erst
nach der Entrichtung oder Beitreibung eingetreten sind,
o beginnt die Frist mit dem Tage, an dem der Antrag—
teller von diesen Tatsachen Kenntnis erhalten hat.
() Die Steuerpflicht nach 8 10 tritt zum ersten Male
nit dem J. Januar 1929 oder an dem späteren nach
ꝛem Inkrafttreten des Gesetzes liegenden Tage ein, an
em ein zehnjähriger ZSeitraum seit der Bindung (610
—
cbläuft. Die Steuer wird das erstemal nur in Höhe
„on eins vom Hundert erhoben.