Full text: Finanzen

15 
Nr. 15 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 4. April 1928 233 
Gesetz 
über die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushaltsplan 
für das Rechnungsjahr 1927 
Vom zi. März 1928 
Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird: 
ArtikelJ 
Dem Reichshaushaltsplan für das Rechnungsjahr 1927 treten nach der Anlage hinzu: 
uͤr die allgemeine Reichs- 
verwaltung ........... 
für die Kriegslasten *) .... 
m) Die ZDahlen sind in den 
im ordentlichen Haushalt 
im außerordentlichen Haushalt 
an 
kinnahmen 
an 
tortdauernden 
Ausgaben 
Reichsmark 
an 
inmaligen 
Ausgaben 
Reichsmark 
an 
Einnahmen 
an 
Ausgaben 
Reichsmark 
Reichsmark 
Reichsmark 
10500 000 
160 000 000 
519 517 250 
28 982 750 
160000 000 
vorstehenden Summen für die allgemeine Reichsverwaltung mitenthalten. 
an 
Einnahmen 
Reichsmark 
710 500 000 
160 000 000 
— — 
Zusammen 
an 
Ausgaben 
Reichsmark 
548 500 000 
60 000 000 
Artikel2 
Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt, 
a) die Garantie dafür zu übernehmen, daß für einen Betrag von 225 Millionen Goldmark Vorzugs- 
aktien der Deutschen Reichsbahn⸗-Gesellschaft bzw. für die darüber auszugebenden Zertifikate eine 
Dividende von 7 vom Hundert jährlich gezahlt wird, 
o) zur Rationalisierung industrieller Betriebe in besonders gefährdeten Grenzgebieten Garantien bis zu 
16 Millionen Reichsmark zu übernehmen, 
zur Beschaffung von Düngemitteln für die von Unwetterschäden betroffenen Gebiete Pommerns 
Garantien bis zu 3600 000 Reichsmark zu übernehmen. 
Berlin, den 31. März 1928. 
Der Reichspräsident 
pvon Hindenburg 
Der Reichsminister der Finanzen 
Dr. Höhler 
Reichsgesetbbl 1928 I
	        
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