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Nr. 15 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 4. April 1928 233
Gesetz
über die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushaltsplan
für das Rechnungsjahr 1927
Vom zi. März 1928
Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird:
ArtikelJ
Dem Reichshaushaltsplan für das Rechnungsjahr 1927 treten nach der Anlage hinzu:
uͤr die allgemeine Reichs-
verwaltung ...........
für die Kriegslasten *) ....
m) Die ZDahlen sind in den
im ordentlichen Haushalt
im außerordentlichen Haushalt
an
kinnahmen
an
tortdauernden
Ausgaben
Reichsmark
an
inmaligen
Ausgaben
Reichsmark
an
Einnahmen
an
Ausgaben
Reichsmark
Reichsmark
Reichsmark
10500 000
160 000 000
519 517 250
28 982 750
160000 000
vorstehenden Summen für die allgemeine Reichsverwaltung mitenthalten.
an
Einnahmen
Reichsmark
710 500 000
160 000 000
— —
Zusammen
an
Ausgaben
Reichsmark
548 500 000
60 000 000
Artikel2
Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt,
a) die Garantie dafür zu übernehmen, daß für einen Betrag von 225 Millionen Goldmark Vorzugs-
aktien der Deutschen Reichsbahn⸗-Gesellschaft bzw. für die darüber auszugebenden Zertifikate eine
Dividende von 7 vom Hundert jährlich gezahlt wird,
o) zur Rationalisierung industrieller Betriebe in besonders gefährdeten Grenzgebieten Garantien bis zu
16 Millionen Reichsmark zu übernehmen,
zur Beschaffung von Düngemitteln für die von Unwetterschäden betroffenen Gebiete Pommerns
Garantien bis zu 3600 000 Reichsmark zu übernehmen.
Berlin, den 31. März 1928.
Der Reichspräsident
pvon Hindenburg
Der Reichsminister der Finanzen
Dr. Höhler
Reichsgesetbbl 1928 I