Full text: Finanzen

eichsgesetzblatt 
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»halt: Bekanntmachung der neuen Fassung des Gesetzes über den Finanzausgle ich zwischen Reich, Ländern und Gemeinden 
(Finanzausgleichsgesetzz. Vom 27. April 1926 ................................... ... S. 203 
Bekanntmachung der neuen Fassung des Gesetzes 
über den Finanzausgleich zwischen Reich, Ländern und 
Gemeinden (Finanzausgleichsgesetzz. 
Vom 27. April 1926. 
Auf Grund des 8 18 Abs. 2 des Gesetzes über Ande— 
rungen des Finanzausgleichs zwischen Reich, Ländern 
und Gemeinden vom 10. August 1925 (Reichsgesetzbl. J 
S. 254) wird nach Zustimmung des Reichsrats der neue 
Wortlaut des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen 
Reich, Ländern und Gemeinden (Finanzausgleichsgesetz) 
nachstehend bekanntgemacht. 
Berlin, den 27. April 1926 
Der Reichsminister der Finanzen 
Dr. Reinhold 
Gesetz über den Finanzausgleich zwischen 
Reich, Ländern und Gemeinden (Finanz⸗ 
ausgleichsgesetz). 
I. Landessteuern und Gemeindeabgaben 
81 
Die Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) sint 
berechtigt, Steuern nach Landesrecht zu erheben, foweit 
nicht die Reichsverfaffung und die gemäß der Reichsver— 
fassung erlassenen reichsrechtlichen Vorschriften entgegen— 
stehen. 
532 
(1) Die Inanspruchnahme von Steuern für das Reich 
schließt die Erhebung gleichartiger Steuern durch die Ländei 
und Gemeinden (Gemeindeverbände) aus, wenn nicht 
reichsgesetzlich ein anderes vorgeschrieben ist. 
(2) Die Erhebung von Zuschlägen zu Reichssteuern ist 
den Ländern und Gemeinden (Gemeindeverbänden) nur 
auf Grund reichsgesetzlicher Ermächtigung gestattet. 
83 
Landes und Gemeindesteuern, die die Steuereinnah— 
men des Reichs zu schädigen geeignet sind, sollen nicht er— 
hoben werden, wenn überwiegende Interessen der Reichs— 
finanzen entgegenstehen. 
84 
Steuerliche Bestimmungen der Länder und Gemeinden 
Gemeindeverbände), die die Vorschrift des 83 verletzen, 
müssen aufgehoben oder derart abgeaͤndert werden, daf 
ein Widerspruch mit den Interefsen der Reichsfinanzen 
nicht mehr besteht. 
WBierzehnter Tag nach Ablauf des Ausgabetags: 21. Mai 1926) 
Reichsgesetzbl. 1926 1 
85 
(1) Die von der Landesregierung für die Gemeinden 
Gemeindeverbände) erlassenen Mustersteuerordnungen 
owie einzelne Gemeindesteuerordnungen, die eine neue, 
hbisher in dem Lande nicht geltende Steuerart einführen, 
oder die von den Mustersteuerordnungen in wesentlichen 
Junkten abweichen, oder die mit dem Reichsminister der 
Finanzen als zulässig vereinbarte Höchstsätze überschreiten, 
ind von der Landesregierung vor dem Erlaß oder dei 
Erteilung der Genehmigung dem Reichsminisier der Fi— 
nanzen vorzulegen. 
(2) Erhebt der Reichsminister der Finanzen binnen 
zwei Wochen keinen Einspruch, so kann der Erlaß ergehen 
oder die Genehmigung erteilt werden. Andernfalls haben 
kinigungsverhandlungen stattzufinden. Führen diese 
binnen einer Frist von einem Monat nach Einlegung des 
Einspruchs zu keinem Ergebnis, so findet 6 entsprechende 
Anwendung. Das Verfahren nach 86 steht dem Erlaß 
oder der Genehmigung von Steuerordnungen im Sinne 
des Abs. 1 nicht entgegen. 
(3) In Laͤndern, in denen eine Genehmigung von 
Steuerordnungen im Sinne des Abs. 1 nicht vorgeschrie— 
ben ist, hat die Landesregierung die nötigen Bestimmungen 
dafür zu erlassen, daß das im Abs. 1,2 geregelte Verfahren 
durchgeführt werden kann. 
86 
(1) Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen 
dem Reichsminister der Finanzen und einer Landes— 
regierung über die Frage, ob eine landesrechtliche 
Steuervorschrift mit dem Reichsrecht vereinbar ist, ent⸗ 
scheidet auf Antrag des Reichsministers der Finanzen oder 
der Landesregierung der Reichsfinanzhof. Zustaͤndig ist 
der große Senat in der im 846 Abs. 2 Satz T der Reuͤhs— 
abgabenordnung vorgesehenen Zusammensetzung. Die 
näheren Vorschriften bleiben besonderer gesetlicher Rege— 
lung vorbehalien. 
(2) Uber die Frage, ob Landes-⸗ oder Gemeindesteuern 
geeignet sind, die Steuereinnahmen des Reichs zu schädi— 
gen, und ob überwiegende Interessen der Reichsfinanzen 
der Erhebung der Steuern entgegenstehen, entscheidet auf 
Antrag des Reichsministers der Finanzen oder der Lan— 
desregierung der Reichsrat 
87 
Die Laͤnder und Gemeinden (Gemeindeverbaͤnde) sollen 
die ihnen zur Verfügung stehenden Steuern nach Maß— 
gabe ihres Steuerbedarfs ausnutzen.
	        
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