Full text: Finanzen

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208 Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1926, TeilJ 
weisung der Flächengröße oder d an iezerer 8 48*) 
der Landesgesetzgebung vorgeschriebenen Naßstabs (327 i) Die Länder sowie mit deren Genehmi di 
Abs. 3 Satz 3, 828 Abs. 1Satz ), der Einnahme ( 28 i und we dr ——— 
Abs.2 N. Mmd der Ausgaben an Gehältern und * Grunderwerbsteuer für ihre Rechnung erheben Sie 
Böhnen (628 2Abs. 2 Nr. ) mitzuteilen. Die Landes. Nib befugt, die Zuschläge nach fachlichen Merkmalen 
regierungen hestimmen die Behöerden, denen die Mit. er Gruddstüch abzustufen, insbesondere unbebaute 
teilungen nach Satz 1 zu machen find. Hrundstůcke vorauszudelasten 
—V —8 (2) Die Zuschläge dürfen zusammen für Land, Ge⸗ 
F meinde und Gemeindeverband nicht mehr als zwei vom 
Sind beteiligte Gemeinden zugleich Sitzgemeinden und Zundert und, wenn eine Wertzuwachssieuer micht erhoben 
Belegenheitsgemeinden, so wird das Einkommen aus wrird, nicht mehr als vier vom Hundert, des steuerpflich⸗ 
Grundbesitz oder Gewerbebetrieb nach den Vorschriften igen Wertes betragen, wovon hoͤchstens die Hälfle auf 
der g827, 28 zerlegt. 826 findet Anwendung. das Land entfallen darf. Diese Höchstsätze duͤrfen auch 
in den Fällen der Abstufung der Sätze und der Voraus— 
belastung von Grundstücken nicht überschritten werden. 
(8) Die Zuschläge dürfen nicht erhoben werden, wenn 
bei der Errichtung einer inländischen Kapitalgesellschaft 
der im 83 des Kapitalverkehrsteuergesetzes bezeichneten 
Art oder bei der Erhöhung ihres Gesellschaftskapitals 
Grundstücke in die Gesellschaft gegen Gewährung von 
Gesellschaftsrechten eingebracht werden. Das Zuschlag— 
recht der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände 
bleibt unberührt, wenn die Grundstücksübertragung der 
Gesellschaftsteuer nicht unterliegt. Bα 
(4) Soweit das Grunderwerbsteuergesetz Ermäßi—⸗ 
zungen vorsieht, sind die Zuschläge in gleichem Ver—⸗ 
hältnis zu ermäßigen. 
(5) Für die Verwaltung der Zuschläge und das 
Rechtsmittelverfahren gelten dieselben Vorschriften wie 
für die Reichssteuer. Die Länder sind berechtigt, insoweit 
das Rechtsmittel auf einen lediglich für die Zuschläge 
geltenden Grund gestützt wird, das Rechtsmittelverfahren 
abweichend von den Vorschriften der Reichsabgaben— 
ordnung zu regeln. 
833 
Die Länder sind verpflichtet, an ihrem Anteil die 
Gemeinden zu beteiligen; die Beteiligung soll wenigstens 
teilweise nach Maßgabe der 88 25 bis 38 erfolgen. Den 
Bemeinden steht ein Anspruch auf Beteiligung an der 
Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer gegen das 
Reich nicht zu. 
ß 34 
Steuerbeträge, die nach den Vorschriften der 88 25 
bis 32 nicht auf eine Gemeinde entfallen, bleiben bei 
der Feststellung des Verteilungsschlüssels außer Betracht. 
8 35 
Wenn der Anteil eines Landes, auf den Kopf seiner 
Bevölkerung berechnet, in einem Steuerjahr um mehr 
als zwanzig vom Hundert hinter dem Vurchschnitts— 
satze zurückbleibt, der von der Summe der Anteile der 
Länder auf den Kopf der Gesamtbevölkerung enkfällt, 
so ist der Anteil des Landes für dieses Jahr bis zur Er— 
reichung der Grenze von zwanzig vom Hundert nach— 
träglich aus den dem Reiche verbliebenen Einnahmen 
an Einkommensteuer zu ergänzen. 
J 
Auf Antrag einer Landesregierung hat der Reichs— 
minister der Finanzen die Geschäfte der Finanzämter 
bei der Verwaltung der Grunderwerbsteuer den von 
der Landesregierung bezeichneten Behörden zu über— 
tragen. Ein Anspruch auf Entschädigung gegen das 
Reich wird hierdurch nicht begründet; der Abzug von 
hier vom Hundert zugunsten des Reichs (536 Abs. 1) 
indet nicht statt. 
3. Grunderwerbsteuer 
g 36 
(1) Das Aufkommen an Grunderwerbsteuer auf 
Grund des Grunderwerbsteuergesetzes erhalten die Länder 
in voller Höhe, abzüglich vier vom Hundert für die Ver— 
waltung der Steuer durch das Reich. Die Länder sind 
verpflichtet, von ihrem Anteil an die Gemeinden (Ge⸗ 
meindeverbände) mindestens die Hälfte zu überweisen. 
Die Unterverteilung auf Gemeinden und Gemeinde— 
verbände bestimmt die Landesgesetzgebung. 
(2) Die Grunderwerbsteuer gilt als Reichssteuer im 
Sinne des 81 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung. 
4. Umsatzsteuer 
840 
(1) Von dem Aufkommen an Umsatzsteuer erhalten 
die Länder für sich und ihre Gemeinden (Gemeinde— 
verbände) in der Zeit vom 1. Oktober 1925 bis 831. März 
1926 fünfunddreißig vom Hundert, vom 1. April 1926 
ab dreißig vom Huͤndert. Die Zeteiligung der Gemeinden 
(Gemeindeverbände) regelt die Landesgesetzgebung. 
(2) Der Gesamtbetrag des den Ländern zustehenden 
Anteils ·wird zu einem Drittel nach dem Verhältnis 
des Aufkommens in den einzelnen Ländern und zu 
zwei Dritteln nach dem Verhältnis der Bevölkerungszahl 
837 
(1) Die Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) 
—X— 
ihres Gebiets belegen sind. 
(2) Erstreckt sich ein Grundstück über das Gebiet 
mehrerer Länder oder Gemeinden (Gemeindeverbände), 
so wird die Steuer nach dem Verhältnis der Werte der 
Grundstücksteile verteilt, die in den einzelnen Ländern 
oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) liegen. 
(3) Die Vorschrift des 82 des Grunderwerbsteuer 
nesetzes findet Anwendung. 
e) Im g38 Abs. 2 fallen die Worte „und, wenn eine Wertzuwachs⸗ 
teuer nicht erhoben wird, nicht mehr als vier vom Hundert,“ gemäß 
13 Nr. 8 in Verbindung mit 819 Abs. 6 des Gesetzes über Ande⸗ 
ungen des Finanzausgleichs zwischen Reich, Ländern und Gemeinden 
vom 10. August 1925 (Reichsgesetzbl. JI S. 284) mit Wirkung vom 
t. April 1927 ab weg.
	        
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