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208 Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1926, TeilJ
weisung der Flächengröße oder d an iezerer 8 48*)
der Landesgesetzgebung vorgeschriebenen Naßstabs (327 i) Die Länder sowie mit deren Genehmi di
Abs. 3 Satz 3, 828 Abs. 1Satz ), der Einnahme ( 28 i und we dr ———
Abs.2 N. Mmd der Ausgaben an Gehältern und * Grunderwerbsteuer für ihre Rechnung erheben Sie
Böhnen (628 2Abs. 2 Nr. ) mitzuteilen. Die Landes. Nib befugt, die Zuschläge nach fachlichen Merkmalen
regierungen hestimmen die Behöerden, denen die Mit. er Gruddstüch abzustufen, insbesondere unbebaute
teilungen nach Satz 1 zu machen find. Hrundstůcke vorauszudelasten
—V —8 (2) Die Zuschläge dürfen zusammen für Land, Ge⸗
F meinde und Gemeindeverband nicht mehr als zwei vom
Sind beteiligte Gemeinden zugleich Sitzgemeinden und Zundert und, wenn eine Wertzuwachssieuer micht erhoben
Belegenheitsgemeinden, so wird das Einkommen aus wrird, nicht mehr als vier vom Hundert, des steuerpflich⸗
Grundbesitz oder Gewerbebetrieb nach den Vorschriften igen Wertes betragen, wovon hoͤchstens die Hälfle auf
der g827, 28 zerlegt. 826 findet Anwendung. das Land entfallen darf. Diese Höchstsätze duͤrfen auch
in den Fällen der Abstufung der Sätze und der Voraus—
belastung von Grundstücken nicht überschritten werden.
(8) Die Zuschläge dürfen nicht erhoben werden, wenn
bei der Errichtung einer inländischen Kapitalgesellschaft
der im 83 des Kapitalverkehrsteuergesetzes bezeichneten
Art oder bei der Erhöhung ihres Gesellschaftskapitals
Grundstücke in die Gesellschaft gegen Gewährung von
Gesellschaftsrechten eingebracht werden. Das Zuschlag—
recht der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände
bleibt unberührt, wenn die Grundstücksübertragung der
Gesellschaftsteuer nicht unterliegt. Bα
(4) Soweit das Grunderwerbsteuergesetz Ermäßi—⸗
zungen vorsieht, sind die Zuschläge in gleichem Ver—⸗
hältnis zu ermäßigen.
(5) Für die Verwaltung der Zuschläge und das
Rechtsmittelverfahren gelten dieselben Vorschriften wie
für die Reichssteuer. Die Länder sind berechtigt, insoweit
das Rechtsmittel auf einen lediglich für die Zuschläge
geltenden Grund gestützt wird, das Rechtsmittelverfahren
abweichend von den Vorschriften der Reichsabgaben—
ordnung zu regeln.
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Die Länder sind verpflichtet, an ihrem Anteil die
Gemeinden zu beteiligen; die Beteiligung soll wenigstens
teilweise nach Maßgabe der 88 25 bis 38 erfolgen. Den
Bemeinden steht ein Anspruch auf Beteiligung an der
Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer gegen das
Reich nicht zu.
ß 34
Steuerbeträge, die nach den Vorschriften der 88 25
bis 32 nicht auf eine Gemeinde entfallen, bleiben bei
der Feststellung des Verteilungsschlüssels außer Betracht.
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Wenn der Anteil eines Landes, auf den Kopf seiner
Bevölkerung berechnet, in einem Steuerjahr um mehr
als zwanzig vom Hundert hinter dem Vurchschnitts—
satze zurückbleibt, der von der Summe der Anteile der
Länder auf den Kopf der Gesamtbevölkerung enkfällt,
so ist der Anteil des Landes für dieses Jahr bis zur Er—
reichung der Grenze von zwanzig vom Hundert nach—
träglich aus den dem Reiche verbliebenen Einnahmen
an Einkommensteuer zu ergänzen.
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Auf Antrag einer Landesregierung hat der Reichs—
minister der Finanzen die Geschäfte der Finanzämter
bei der Verwaltung der Grunderwerbsteuer den von
der Landesregierung bezeichneten Behörden zu über—
tragen. Ein Anspruch auf Entschädigung gegen das
Reich wird hierdurch nicht begründet; der Abzug von
hier vom Hundert zugunsten des Reichs (536 Abs. 1)
indet nicht statt.
3. Grunderwerbsteuer
g 36
(1) Das Aufkommen an Grunderwerbsteuer auf
Grund des Grunderwerbsteuergesetzes erhalten die Länder
in voller Höhe, abzüglich vier vom Hundert für die Ver—
waltung der Steuer durch das Reich. Die Länder sind
verpflichtet, von ihrem Anteil an die Gemeinden (Ge⸗
meindeverbände) mindestens die Hälfte zu überweisen.
Die Unterverteilung auf Gemeinden und Gemeinde—
verbände bestimmt die Landesgesetzgebung.
(2) Die Grunderwerbsteuer gilt als Reichssteuer im
Sinne des 81 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung.
4. Umsatzsteuer
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(1) Von dem Aufkommen an Umsatzsteuer erhalten
die Länder für sich und ihre Gemeinden (Gemeinde—
verbände) in der Zeit vom 1. Oktober 1925 bis 831. März
1926 fünfunddreißig vom Hundert, vom 1. April 1926
ab dreißig vom Huͤndert. Die Zeteiligung der Gemeinden
(Gemeindeverbände) regelt die Landesgesetzgebung.
(2) Der Gesamtbetrag des den Ländern zustehenden
Anteils ·wird zu einem Drittel nach dem Verhältnis
des Aufkommens in den einzelnen Ländern und zu
zwei Dritteln nach dem Verhältnis der Bevölkerungszahl
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(1) Die Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände)
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ihres Gebiets belegen sind.
(2) Erstreckt sich ein Grundstück über das Gebiet
mehrerer Länder oder Gemeinden (Gemeindeverbände),
so wird die Steuer nach dem Verhältnis der Werte der
Grundstücksteile verteilt, die in den einzelnen Ländern
oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) liegen.
(3) Die Vorschrift des 82 des Grunderwerbsteuer
nesetzes findet Anwendung.
e) Im g38 Abs. 2 fallen die Worte „und, wenn eine Wertzuwachs⸗
teuer nicht erhoben wird, nicht mehr als vier vom Hundert,“ gemäß
13 Nr. 8 in Verbindung mit 819 Abs. 6 des Gesetzes über Ande⸗
ungen des Finanzausgleichs zwischen Reich, Ländern und Gemeinden
vom 10. August 1925 (Reichsgesetzbl. JI S. 284) mit Wirkung vom
t. April 1927 ab weg.