Full text: Finanzen

J 
Nr. 24 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 7. Mai 1926 
verteilt. Soweit die Verteilung nach der Bevölkerungs- anteil der Gemeinde entsprechend zu berichtigen, sobald 
zahl erfolgt, ist das Ergebnis der jeweils letzten Volks- die Veränderung unanfechtbar feststeht. Bis dahin gilt 
zählung maßgebend. —— die ursprüngliche Festsetzung. 
B 429198 —— 
5. Kraftfahrzeugsteuer nächst berücksichtigten Gemeinde ausschließlich beteiligt sei, 
so kann sie bis zum Ablauf eines Jahres seit dem Seit— 
8 punkt, in dem das Steuersoll unanfechtbar feststeht, den 
Antrag auf Berichtigung der Festsetzung bei dem Finanz-⸗ 
amt stellen, das die Veranlagung vorgenommen hat. 
Gegen die Ablehnung steht der Antragstellerin, gegen die 
Berichtigung steht der zunächst berücksichtigten Gemeinde 
hinnen einem Monat die Beschwerde an das Landes— 
inanzamt zu, das endgültig entscheidet. Gehören beide 
Bemeinden zu verschiedenen Ländern, so stehen die be— 
zeichneten Rechtsmittel auch den zuständigen Landes— 
behörden zu. 
(1) Das Aufkommen an Kraftfahrzeugsteuer auf 
Grund des Kraftfahrzeugsteuergesetzes erhalten die Länder 
in voller Höhe abzüglich vier vom Hundert für die Ver— 
waltung der Steuer durch das Reich. Die eine Hälfte 
der Steuer ist nach der Bevölkerungszahl, die andere 
nach dem Gebietsumfang auf die einzelnen Länder zu 
verteilen. 
(2) Die Länder haben die auf sie entfallende Steuer 
mindestens zur Hälfte zu Zwecken der öffentlichen Wege— 
unterhaltung zu verwenden. 
(8) Die Kraftfahrzeugsteuer gilt als Reichssteuer im 
Sinne des 81 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung. 
8 6. Rennwettsteureee 
g40 
(1) Das Aufkommen an Rennwettsteuer auf Grund 
des Rennwett- und Lotteriegesetzes erhalten die Länder 
in voller Höhe abzüglich vier vom Hundert für die Ver— 
waltung der Steuer durch das Reich. Die Steuer nach 810 
des bezeichneten Gesetzes steht zur Hälfte dem Lande 
zu, in defsen Gebiet der Totalisator betrieben wird; 
zur andern Hälfte wird sie nach dem Verhältnis der 
Bevölkerungszahl auf die Länder verteilt. Die Steuer 
nach 811 des bezeichneten Gesetzes steht den Ländern 
in dem gleichen Verhältnis zu, in dem sie an der Steuer 
nach 8 10 beteiligt sind. 
(02) Die Länder haben die auf sie entfallende Steuer 
zu einem Drittel zu Zwecken der Pferdezucht zu verwenden. 
(8) Die Rennwettsteuer gilt als Reichssteuer im Sinne 
des 81 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung. 
77 Verteilungsverfahren 
843 
Die Verteilungsschlüssel für die Einkommensteuer und 
die Körperschaftsteuer (d 29) stellt der Reichsminister der 
Finanzen auf Grund des Gesamtbetrags der Rechnungs⸗ 
anteile fest, die bis zu den im 8 23 Aoͤs. 1 und 2 bezeich⸗ 
neten Stichtagen nach den Vorschriften der 88 44 bis 48 
für die Gemeinden der einzelnen Länder festgefetzt worden 
sind. 54 
g44 
(1) Ist an einem Steuersoll nur eine Gemeinde be— 
teiligt, so setzt das Finanzamt gleichzeitig mit der Ver— 
anlagung den Rechnungsanteil dieser Gemeinde fest. Die 
Gemeinde ist berechtigt, Auskünfte sowie Einsicht in die 
Nachweisungen und Akten des Finanzamts zu verlangen. 
Das gleiche Recht steht der Landesregierung oder den von 
ihr beauftragten Behörden zu. 
(2) Ist das veranlagte Steuersoll bis zu den im 8 28 
Abs. 1 und 2 bezeichneten Stichtagen durch Veränderung 
im Sinne des 823 Abs. 1Nr. 2 und Abs.2 Nr. 2 erhöhl 
oder ganz oder teilweise weggefallen, so ist der Rechnungs. 
g 45 
(1) Sind an einem Steuersoll mehrere Gemeinden be⸗ 
reiligt, so setzt das Finanzamt gleichzeitig mit der Veran— 
lagung die Rechnungsanteile dieser Gemeinden in einem 
Verteilungsplane fest. Der Verteilungsplan ist den Ge— 
meinden mitzuteilen. Sind Gemeinden mehrerer Länder 
beteiligt, so ist der Verteilungsplan auch den Landes— 
regierungen oder den von ihnen beauftragten Behörden 
mitzuteilen. Die Vorschriften des 544 Abs. 1 Satz 2,3 
tinden Anwendung. 
(2) Ist das veranlagte Steuersoll bis zu den im 8 23 
Abs. 1 und 2 bezeichneten Stichtagen durch Veränderung 
mm Sinne des 823 Abs. 1Nr.2 und Abs.2 Nr. 2 erhöht 
oder ganz oder teilweise weggefallen, so sind die Rechnungs⸗ 
anteile der Gemeinden entsprechend zu berichtigen, sobald 
die Veränderung unanfechthbar feststeht. Die Berichtigung 
erfolgt durch Aufstellung eines Verteilungsplans, sofern 
das Steuersoll nicht ganz weggefallen ist. Bis zur Auf— 
dellung des neuen Verteilungsplans gilt der ursprüngliche 
Verteilungsplan. 
846 
(1) Gegen den Verteilungsplan steht den beteiligten 
Gemeinden, in den Fällen des 845 Abs. 1 Satz 3 aͤuch 
den zuständigen Landesbehörden, binnen drei Monaten 
der Einspruch bei dem Finanzamt und gegen den Ein— 
pruchsbescheid binnen einem Monat die Beschwerde an 
das Landesfinanzamt zu. Gegen die Entscheidung des 
Landesfinanzamts findet die weitere Beschwerde an den 
Reichsfinanzhof statt, der im Beschlußverfahren ent— 
cheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ailt der 
ursprüngliche Verteilungsplan. 
(2) Die Landesgesetzgebung kann die Entscheidung 
über die Rechtsmittel der Beschwerde und der weiteren 
Beschwerde insoweit auf Landesbehörden übertragen, 
als die Rechtsmittel sich gegen die Zerlegung des Steuer⸗ 
olls nach 828 Abs. 3 unter mehrere Gemeinden des 
dandes richten. 
(8) Das Verfahren nach Abs. 1, 2 ist so lange aus⸗ 
zusetzen, bis das Steuersoll unanfechtbar feststeht. 
z47 
( ) Hat das Finanzamt in den Fällen des 845 die 
Beteiligung einer Gemeinde oder eines Landes nicht 
berücksichtigt, so kann die Gemeinde oder das Land 
den Antrag auf Aufstellung eines Verteilungsplans
	        
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