7
, —— 4 — M9 489
eichsgesetzblatt
Teil
1925 Ausgegeben zu Berlin, den 15. August 1925 Nr. 39
Inhalt: Einkommensteuergesetz. S. 180. — Körperschaftsteuergesetz. S. 208. — Reichsbewertungsgesetz. S. 214 —
Gesetß über Vermögen- und Erbschaftstener. S.2338. — Gesetz zur Anderung der Verkehrsteuern und des
Verfahrens. S.211. — Gesetz über Erhöhung der Bier- und Tabaksteuer. S. 214. — Gesetz zur Anderung von
Verbrauchssteuern. S. 248. — Gesetz über die gegenseitigen Besteucrungsrechte des Reichs, der Länder und der
Gemeinden. S, 232. — Gesetz über Anderungen des Finanzausgleichs zwischen Reich, Ländern und Gemeinden. S. 2351
Verordnung über die steuerliche Belastung der ADigaretten. S. 260
Einkommensteuergesetz., Vom 10. August 1925.
Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen,
das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet
vird: —
81
Von dem Einkommen der natürlichen Personen wird
nach den Vorschriften dieses Gesetzes eine Einkommen—
steuer erhoben.
J1. Persönliche Steuerpflicht
82
Mit dem gesamten Einkommen sind steuerpflichtig
unbeschränkt einkommensteuerpflichtig):
alle natürlichen Personen, solange sie im Deutschen
Reiche einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Auf—
enthalt haben. Als gewöhnlich gilt ein Aufenthalt
von mehr als sechs Monaten,; beträgt der Aufent—
halt mehr als sechs Monate, so erstreckt sich die
Steuerpflicht auch auf die ersten sechs Monate,;
Beamte des Reichs, Beamte der Länder und
Angehörige der Wehrmacht (Reichsheer und Reichs—
marine), die ihren dienstlichen Wohnsitz im Aus—
land haben. Wahlkonsuln gelten nicht als Beamte
im Sinne dieser Vorschrift. Den Beamten des
Reichs stehen die Beamten der Deutschen Reichs—
hahn⸗Gesellschaft und der Reichsbank aleich
83
(1) Mit Einkommen, das aus dem Inland bezogen
wird (inländischem Einkommen), sind steuerpflichtig
befchränkt einkommensteuerpflichtig) alle natürlichen
Personen, wenn sie nicht schon nach 82 unbeschränkt
tenerpflichtig sind.
(2) Als inländisches Einkommen im Sinne des Abs.)]
auterliegen der Besteuerung nur:
Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Laud—
und Forstwirtschaft (56 Abs. 1Nr. 1);
Einkünfte aus Gewerbebetrieb, für den im Inland
eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger
Vertreter bestellt ist (6 Abs. 1 Nr. 2),
Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung von
unbeweglichem Vermögen, Sachinbegriffen und
Vierzehnter Tag nach Ablauf des Ausgabetags: 29. August 1925*
RNeichsgesetzbl. 1925 1
Rechten, die im Inland belegen oder in ein
inländisches öffentliches Buch oder Register einge—
tragen sind (36 Abs. 1 Nr. 6);
Einkünfte aus einer im Juland ausgeübten sonstigen
selbständigen Berufstätigkeit (86 Abs. 1 Nr. 3);
Einkünfte aus nichtfelbständiger Arbeit (6 Abs.1
Nr. 4), die im Inland ansgeführt wird oder aus
geführt worden ist;
Einkünfte aus Hypotheken, Grundschulden und
anderen Forderungen oder Rechten, die durch in—
ländischen Grundbesitz oder inländische grundstücks—
gleiche Rechte gesichert sind;
Dividenden, Zinsen, Ausbeuten und sonstige Ge—
winne, die entfallen auf inländische Aktien,
Kuxe, Genußscheine, sowie auf Anteile an der
Reichsbank, an inlandischen Kolonialgesellschaften,
an inländischen bergbautreibenden Vereinigungen,
welche die Rechte einer juristischen Person haben,
an inländischen Genossenschaften und Gesellschaften
mit beschränkter Haftung;
Linklinfte aus der Beteiligung an einem inländischen
Zandelsgewerbe als stiller Gesellschafter;
Zinsen aus Anleihen, die in inländischen öffent—
ichen Schuldbüchern eingetragen oder über die
Teilschuldverschreibungen ausgegeben sind, wenn
der Sitz oder Ort der Leitnna des Schuldners im
Inland liegt;
Einkünfte aus Veräußerungsgeschäften im Sinne
des 842, die bei der Veräußerung von inländischen
Grundstuüͤcken sowie von Rechten, auf die die Vor—
schriften des bürgerlichen Rechtes über Grundstücke
Anwendung finden, erzielt werden;
regelmäßig wiederkehrende Bezüge aus inlän—
dischen öffentlichen Kassen, die mit Rücksicht auf
ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis
gewährt werden (8 36 Abs. 1), soweit sie nicht
nach Nr. 5 besteuert werden. Den öffentlichen
Kassen stehen die Kassen der Deutschen Reichs—
bahn⸗Gesellschaft und der Reichsbank gleich.
3
*
1
10
—41
84
Der Reichsminister der Finanzen wird ermaͤchtigt,
mit Zustimmung des Reichsrats in Fällen, in denen
ein auswärtiger Staat das Einkommen eines
Deutschen insbesondere aus Gewerbebetrieb schwerer