Full text: Finanzen

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, —— 4 — M9 489 
eichsgesetzblatt 
Teil 
1925 Ausgegeben zu Berlin, den 15. August 1925 Nr. 39 
Inhalt: Einkommensteuergesetz. S. 180. — Körperschaftsteuergesetz. S. 208. — Reichsbewertungsgesetz. S. 214 — 
Gesetß über Vermögen- und Erbschaftstener. S.2338. — Gesetz zur Anderung der Verkehrsteuern und des 
Verfahrens. S.211. — Gesetz über Erhöhung der Bier- und Tabaksteuer. S. 214. — Gesetz zur Anderung von 
Verbrauchssteuern. S. 248. — Gesetz über die gegenseitigen Besteucrungsrechte des Reichs, der Länder und der 
Gemeinden. S, 232. — Gesetz über Anderungen des Finanzausgleichs zwischen Reich, Ländern und Gemeinden. S. 2351 
Verordnung über die steuerliche Belastung der ADigaretten. S. 260 
Einkommensteuergesetz., Vom 10. August 1925. 
Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, 
das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet 
vird: — 
81 
Von dem Einkommen der natürlichen Personen wird 
nach den Vorschriften dieses Gesetzes eine Einkommen— 
steuer erhoben. 
J1. Persönliche Steuerpflicht 
82 
Mit dem gesamten Einkommen sind steuerpflichtig 
unbeschränkt einkommensteuerpflichtig): 
alle natürlichen Personen, solange sie im Deutschen 
Reiche einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Auf— 
enthalt haben. Als gewöhnlich gilt ein Aufenthalt 
von mehr als sechs Monaten,; beträgt der Aufent— 
halt mehr als sechs Monate, so erstreckt sich die 
Steuerpflicht auch auf die ersten sechs Monate,; 
Beamte des Reichs, Beamte der Länder und 
Angehörige der Wehrmacht (Reichsheer und Reichs— 
marine), die ihren dienstlichen Wohnsitz im Aus— 
land haben. Wahlkonsuln gelten nicht als Beamte 
im Sinne dieser Vorschrift. Den Beamten des 
Reichs stehen die Beamten der Deutschen Reichs— 
hahn⸗Gesellschaft und der Reichsbank aleich 
83 
(1) Mit Einkommen, das aus dem Inland bezogen 
wird (inländischem Einkommen), sind steuerpflichtig 
befchränkt einkommensteuerpflichtig) alle natürlichen 
Personen, wenn sie nicht schon nach 82 unbeschränkt 
tenerpflichtig sind. 
(2) Als inländisches Einkommen im Sinne des Abs.)] 
auterliegen der Besteuerung nur: 
Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Laud— 
und Forstwirtschaft (56 Abs. 1Nr. 1); 
Einkünfte aus Gewerbebetrieb, für den im Inland 
eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger 
Vertreter bestellt ist (6 Abs. 1 Nr. 2), 
Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung von 
unbeweglichem Vermögen, Sachinbegriffen und 
Vierzehnter Tag nach Ablauf des Ausgabetags: 29. August 1925* 
RNeichsgesetzbl. 1925 1 
Rechten, die im Inland belegen oder in ein 
inländisches öffentliches Buch oder Register einge— 
tragen sind (36 Abs. 1 Nr. 6); 
Einkünfte aus einer im Juland ausgeübten sonstigen 
selbständigen Berufstätigkeit (86 Abs. 1 Nr. 3); 
Einkünfte aus nichtfelbständiger Arbeit (6 Abs.1 
Nr. 4), die im Inland ansgeführt wird oder aus 
geführt worden ist; 
Einkünfte aus Hypotheken, Grundschulden und 
anderen Forderungen oder Rechten, die durch in— 
ländischen Grundbesitz oder inländische grundstücks— 
gleiche Rechte gesichert sind; 
Dividenden, Zinsen, Ausbeuten und sonstige Ge— 
winne, die entfallen auf inländische Aktien, 
Kuxe, Genußscheine, sowie auf Anteile an der 
Reichsbank, an inlandischen Kolonialgesellschaften, 
an inländischen bergbautreibenden Vereinigungen, 
welche die Rechte einer juristischen Person haben, 
an inländischen Genossenschaften und Gesellschaften 
mit beschränkter Haftung; 
Linklinfte aus der Beteiligung an einem inländischen 
Zandelsgewerbe als stiller Gesellschafter; 
Zinsen aus Anleihen, die in inländischen öffent— 
ichen Schuldbüchern eingetragen oder über die 
Teilschuldverschreibungen ausgegeben sind, wenn 
der Sitz oder Ort der Leitnna des Schuldners im 
Inland liegt; 
Einkünfte aus Veräußerungsgeschäften im Sinne 
des 842, die bei der Veräußerung von inländischen 
Grundstuüͤcken sowie von Rechten, auf die die Vor— 
schriften des bürgerlichen Rechtes über Grundstücke 
Anwendung finden, erzielt werden; 
regelmäßig wiederkehrende Bezüge aus inlän— 
dischen öffentlichen Kassen, die mit Rücksicht auf 
ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis 
gewährt werden (8 36 Abs. 1), soweit sie nicht 
nach Nr. 5 besteuert werden. Den öffentlichen 
Kassen stehen die Kassen der Deutschen Reichs— 
bahn⸗Gesellschaft und der Reichsbank gleich. 
3 
* 
1 
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—41 
84 
Der Reichsminister der Finanzen wird ermaͤchtigt, 
mit Zustimmung des Reichsrats in Fällen, in denen 
ein auswärtiger Staat das Einkommen eines 
Deutschen insbesondere aus Gewerbebetrieb schwerer
	        
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