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Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1925, TeilJ
Waren über das übliche Maß hinans nicht vorhanden Aufwendungen zur Erfüllung einer gesetzlichen
sind, ist es zulässig, lediglich den Uberschuß der Ein— Unterhaltspflicht gehören auch dann nicht hierzu,
nahmen über die Äusgaben zugrunde zu legen. wenn sie auf Grund einer befonderen privatrecht
„E Ist während des Steuerabschnitts ein Gegen lichen Verpflichtung erfolgen.
land veräußert worden und das Entgelt bis zum e) Soweit die Ausgaben Werbungskoften sind oder
Schlusse. des Steuerabschnitts noch nicht faͤlig geworden nit“ec, bestimmten Einkommendart inwirtschaft—
IMlo ist bei Berechnung des Gewinns an Stelle des ichem Zusammenhange stehen, sind sie bei dieser Art, im
Hegenstandes der Wert der Gegenforderung anzusetzen. ibrigen vom Gesamtbetrage der bei den einzelnen Ein—
Hinzuzurechnen ist auch der Wert der Gegenstände, Außs hen gewonnenen Ergebnisse abzuzichen. Bei
beuten, Nutzungen oͤder Dienstleistungen, die der oeschränkt Steuerpflichtigen ist der Abzug der iin dibst
Steuerpflichtige aus seinem Betriebe für sich und seinen Rh bezeichneten Sonderleistungen überhdaupt nicht, der
Haushalt oder für audere Zwecke, die außerhalb des lbzug der übrigen im Abs. J genannten Auswendungen
Betriebs liegen, entnommen hat. nur insoweit statthaft, als sie mit Einkünften in wirt
(8) Bei Aufgabe, Veräußerung oder unentgeltlicher schaftlichem Zusammenhange stehen, die der Besteuerung
Abertragung des Betriebs tritt fuͤr die Berechnung des unterliegen.
Gewinns aus diesem Betrieb an die Sielle? des
Schlusses des Steuerabschnitts der Zeitpunkt der Auf—⸗
gabe, Veräußerung oder Übertragung. An die Stelle
des Schlusses des vorangegangenen Steuerabschnitts
tritt bei Eröffnung eines Betrlebs der Zeitpunkt der
Eröffnung, bei Erwerb eines Betriebs der Schluß ded
Steuerabschnitts des Rechtsvorgängers oder der für
diesen maßgebende Zeitpuikt im Sinne des Satzes 1
g 16
(1) Werbungskosten sind die zur Erwerbung, Siche
ung und Erhaltung der Einkünfte gemachten Auf—⸗
vendungen.
(2) Aufwendungen für die Anschaffung oder Her—
tellung von Gegenstäuden, deren Verwendung oͤder
Nutzung durch den Steuerpflichtigen sich bestimmungs—
zemäß auf einen längeren Seitraum erstreckt,
dürfen nicht in dem Steuerabschnitte der Anschaffung
oder Herstellung voll abgezogen werden. Sie können vieh
mehr für einen Steuerabschnitt höchstens mit dem
Betrage berücksichtigt werden, der sich bei der Verteilung
auf, die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung
ergibt (Absetzung für Abnutzung).
(8) Die Absetzungen für Abnutzung sind nur zulaͤfsig
für Maschinen und sonstiges Betriebsinventar, für
gewerbliche, literarische und künstlerische Urheberrechte,
sür Gebäude, Be⸗ und Entwässerungsanlagen und
äschereiwirtschaftliche Anlagen. Die Absetzungen be—
messen sich nach der gemeingewöhnlichen Nutzungs⸗—
dauer des Gegenftandes. Absetzungen für außergewöhn—
— zulässig,
»edürfen jedoch besonderen Nachweises. Die Ibd—
etzungen dürfen von keinem höheren als dem An—
chaffungs- oder Herstellungspreisen (x 19 Abs. 2) vor—
zenommen werden und sind nach Hundertsätzen zu
bemessen.
(4) Bei Bergbaunnternehmungen, Steinbrüchen und
anderen einen Verbrauch der Substanz bedingenden Be—
rieben sind Absetzungen für Substanzverringerungen
ulässig, die Vorschriften des Abf. 3Satz 2bis4
iuden entsprechende Anwendung.
(5) Zu den Werbungskosten gehören auch:
l. Steuern vom Grundvermögen und Gewerbe—
betrieb, sonstige öffentliche Abgaben und die Bei—
träge zur Versicherung von Gegenständen, soweit
diese Aufwendungen zu den Geschäftsunkosten oder
Verwaltungskosten zu rechnen sind;
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Bei Steuerpflichtigen, die Handelsbücher nach den
Vorschriften des Handelsgesehbuchs zu führen ver—
pflichtet sind oder, ohne dazu verpflichtet zu sein,
Handelsbücher nach den Vorschriften des Handels?
gesetzbuchs tatfächlich führen, ist der Gewim 57
Abs.2 Nr. J, 8 19) der nach den Grundsätzen ordnungs
mäßiger Buchführung für den Schluß' des Steut—
abschnitts ermittelte Überschuß des Betriebsvermögens
üüber das Betriebsvermögen, das am Schlusse des vor—
angegangenen Steuerabschnitts der Veranlagung zu⸗
grunde gelegen hat. Bei der Ermittlung des Gewinns
sind die Vorschriften dieses Gesetzes über die Entnah—⸗
men aus dem eigenen Betriebe (12 Absf. 2), die ab—
zugsfähigen Ausgaben (88 15 bis 18) und die Bewer—
ung (58 19 bis 21) zu beachten. Die Vorschriften des
812 Abs. 3 finden eutsprechende Anwendung.
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Zu den Einnahmen (87 Abs. 2 Nr. 2, 812 Absf. I)
gehören alle dem Steuerpflichtigen zufließenden Guͤter,
die in Geld oder Geldeswert bestehen, hierzu zählen ins—
besondere auch der Wert der Nutzung einer Wohnung im
eigenen Hause und einer dem Steuerpflichtigen ganz oder
teilweise unentgeltlich überlassenen Wohnung einschließ—
lich der zugehörigen sonstigen Raͤume, Gaͤrten und Parf.
anlagen.
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s “ Ausgaben (37 Abs. Nr.2, 812 Abs. 1, 8 13)
ind:
J. die Werbungskosten (8 16),
2. die im 817 bezeichneten Sonderleistungen,
3. die Schuldzinsen und die auf besonderen privat⸗
rechtlichen, öffentlich⸗rechtlichen oder gesetzlichen
Verpflichtungsgründen beruhenden Reuten und
dauernden Lasten, soweit sie nicht zu den
Werbungskosten gehören und nicht mit Einkünften
in wirtschaftlichem Zusammenhange stehen, die
für die Einkommenstener außer Betracht bleiben
die nach dem Aufbringungsgesetze vom 30. August
1924 (Reichsgesetzbl. II S. 269) zu entrichtenden
Jahresleistungen einschließlich der Zuschläge; der
ür den Rückkauf von Einzelobligativnen nach
88 57 bis 66 des Industriebelastungsgesetzes vom
30. August 1924 (rReichsgesetzbl. IIS. 287) auf-
Jewendete Betrag ist nicht abzugsfähig,
die auf Grund des 8 4 des Gesetzes über die Liqui⸗
dierung des Umlanfs an Rentenbankscheinen vom