Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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III. Strafrecht. 
verletzung oder Tötung. Führt die Verletzung auf mehrere Personen zurück, so erhalten 
diese besondere Strafen, und zwar auch dann, wenn sie nach den allgemeinen Grundsätzen 
über Ursache und Wirkung nicht als Urheber in Betracht kommen könnten. 
8 35. Verbrechen gegen die persönliche Freiheit. 
Die persönliche Freiheit als Rechtsgut ist nicht Freiheit des Willens, sondern der 
Willensbetätigung. Ein gegen sie gerichtetes Delikt besteht demgemäß entweder in Be— 
schränkung oder in Entziehung der Möalichkeit freier Bewegung. 
a) FIreiheitsbeschräukung. 
Das typische Delikt der Freiheitsbeschränkung ist die Nötigung (8 240 St. G. B.). 
Sie erscheint als Zwang zur Vornahme einer nicht gewollten oder zur Unterlassung einer 
zewollten Handlung. Zu letzterem gehört auch der Zwang zur Duldung einer Handlung, 
nsofern er angewandt wird, um die Unterlassung des Widerstands gegen eine Handlung 
zu erzwingen. Da die Art der erzwungenen Handlung unerheblich ist, fällt nicht nur der 
Zwang zur Unterlassung einer straflosen Handlung, wie z. B. die gewaltsame Verhinderung 
des Selbstmordes, sondern sogar der Zwang zur Unterlassung eines Verbrechens unter das 
Besetz. Nur wer ein Recht hat, einen anderen vom Verbrechen abzuhalten, begeht kein 
Delikt, wie z. B. die Polizei und wie Privatpersonen in den Grenzen der Notwehr. 
Fehlt es an der objektiven Berechtigung, so müßte stets Strafe eintreten. Aber das ent— 
spricht dann, wenn man mit der Nötigung, wie bei der Verhinderung eines Selbstmordes 
oder eines Verbrechens, ein gutes Werk zu tun glaubt, nicht der Billigkeit. Darum hat 
der Gesetzgeber durch die Hinzufügung des Merkmals der Rechtswidrigkeit die Strafbaär— 
keit auf diejenigen Fälle beschränkt, in welchen der Täter das Bewußtsein der Rechts— 
widrigkeit besitzt. 
Als Mittel der Nötigung dienen sowohl irgendwelche, gegen die Person gerichtete 
Gewalt als auch Drohung mit einer schwereren und darum als Verbrechen i. e. S. oder 
Vergehen qualifizierten Rechtsverletzung. Nicht schon mit der Anwendung der Mittel, 
sondern erst mit dem Eintritt der erzwungenen Handlung oder Unterlassung ist das Delikt 
»ollendet. War daher der Genötigte nicht zu dem gewünschten Verhalten zu bestimmen, 
o liegt bloßer — strafbarer — Versuch vor. Nahm er die Drohung nicht ernst, so ist 
der Versuch ein untauglicher und die Strafbarkeit von der Strafwürdigkeit des untaug⸗ 
lichen Versuchs überhaupt abhängig. Die bloße Bedrohung an sich ist zwar, sofern mit 
einem Verbrechen i. e. S. gedroht wird, auch strafbar (F 241 St. G. B.), aber kein 
Freiheitsdelikt. 
b) Zreiheits entziehung · 
J. Freiheitsberaubung. Zu den Freiheitsentziehungen gehört vor allem die 
Freiheitsberaubung (F 289 St. G. B). Sie setzt wie jedes Freiheitsdelikt die Verhinderung 
reier Bewegung voraus und wird in der Regel durch Einsperrung, aber auch durch 
Fesselung, Betaäubung u. dergl. begangen. Gänzliche Unmöglichkeit der Bewegung wird 
begrifflich nicht gefordert. Auch der Gefangene in seiner Zelle hat noch eine gewisse Be— 
vegungsfreiheit. Aber doch ist er seiner Freiheit beraubt, weil die Bewegungsfreiheit 
lonzentrisch abgeschnitten ist. Nach diesem Gesichtspunkt liegt noch keine Freiheits- 
heraubung vor, wenn dem Eingesperrten eine Reihe von Ausgängen genommen, aber ein 
hm bekannter Ausweg geblieben ist, oder wenn es ihm unmöglich gemacht ist, gerade an 
den Ort zu gelangen, den er zu erreichen wünscht. Wohl aber stelit sich die erzwungene 
Fortbewegung von Ort zu Ort als Freiheitsberaubung dar. Auf die Mittel, mit denen 
der Täter sein Ziel erreichte, kommt es nicht an. Daher liegt in der heimlichen 
Narkotisierung ebenso Freiheitsberaubung wie in der Betäubung, welche durch einen Schlag 
auf den Kopf verursacht wird. 
II. Menschenraub. Die Freiheitsberaubung ist möglich, ohne daß sich der 
Täter der Verson feines Opfers bemächtigt. Kommt leßteres hinu? so cntsteht das Ver—
	        
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