Metadata: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

8, Titel: Miete. Pacht. SS 592, 593. 949 
8. Diefer Erfabanfpruch wird aber erft nach der Cinerntung der Früchte fällig 
verden; denn erft von diefem Zeitpunkt ab kann der Wert der eingeernien Früchte feft- 
aeftellt werden, der auf die Höhe des Anfpruchs von prinzipiellem Einfluß ift. Bor 
diefem BZeitbunkte mird die Forderung des Pächters al8 eine Künftige bzw. bebingte aufs 
‚ufafien fein, mag übrigens der Geltendmachung des Pfandrechts im Sinne des S 590 
nd auch der Zurückbehaltung des Inventar8 nicht im Wege fteben kann, 1. SS 1204 Abi. 2 
und 1257, fowie Dertmann Bem. 2. , 
. 4. Bei der fog. Teilpadht wird ein ErfabanfpruhH im Sinne des $ 592 bezüglich 
jener Quote der Früchte nicht entftehen fünnen, weldhe die Stelle des BachtzinieS aus- 
machen. Val. Crome, Bartiarijhe Redhtögejchäfte S. 117. 
5. Wenn die Pacht nad Wblanf eines vollen PachtjahrS — wenn auch 
innerhalb einer Fruchtperiode — endet, fo ftehen dem Pächter Feine Erfaß= 
anfprüche im Sinne de8 S 592 zu; bier gleicht fich der Jeit der lebten Ernte gemachte 
Yufwand mit dem vor der erffen erfparten aus, al. Metrazyckt, Die Fruchtverteilung 
Jeim MWechfel des NıuBungsberechtigten, 1892 S. 218 ff. und Dertmann Bem. 5. 
8 5938. 
Der Pächter eine Landauts Hat von den bei der Beendigung der Pacht 
onrhandenen Landwirthjchaftlihen Erzeugnifjen ohne Nückjicht darauf, ob er bei 
dem Antritte der Bacht folche Erzeugniffe übernommen hat, jo viel zurücdzulafjfen, 
al8 zur Fortführung der Wirthjchaft bis zu der Zeit erforderlich ift, zu welcher 
gleiche oder ähnlidhe Erzeugnijje vorausfichtlih gewonnen werden, . 
Soweit der Pächter LandwirthHjhaftlihe Erzeugniffe in größerer Menge 
ader befferer Bejchaffenheit zurüczulafen verpflichtet ft, als er hei dem AÄntritte 
der acht übernommen Hat, kann er von dem Verpächter Eriabß des Werthes 
Jerlangen. 
Den vorhandenen auf dem Gute gewonnenen Dünger hat der Pächter 
surüczulaffen, ohne daß er Erfaß des Werthes verlangen kann, 
. I, 547; Il, 588; IN, 586 
Rilicht des Bächters zur Zurüclafung von Erzeugniffen, die zur Fortführung 
der WirtjhHaft notwendig Hd, wie Dünger, Stroh 20.% 
[. Allgemeines: 
. SE. I hatte in einem befonderen S 546 dem Vächter eines Landwirt haftlidhen 
Yrundftücs die allgemeine agefebliche Pflicht auferlegt, fofern ihın bei Antritt der 
Pacht verbrauchbare für die Zührung der Wirtichaft beitimmte Sachen, inSbejondere 
Stroh, Dünger, Futter, Getreide und Samen überlalfen wurden, bei Beendigung der 
Bacht Vorräte von gleicher Art, Güte und Menge zurücdzugewähren. 
€ II bat diefen Paragraphen SE geftrichen und zwar aus den Öründen, 
meil e8 bei größeren Bachtungen allgemein üblich jei, diefe Frage vertragsSmüßig zu 
»rlebigen, weil ferner bei feineren Eat in der Regel eeblihe Borräte ohnedies 
ıicht überlaffen werden und da außerdem auch bie Fajlung des €, I 8 546 (in8bejondere 
„in gleidher Art, Güte und Menge“) Bedenken Hauptfächlich aber mit Hückicht 
darauf, daß dem Vächter in jehr vielen Fällen (3. B. verfchiedener Ausfall der Ernte, 
Menderung des Betrieb3) gar nicht zugemutet werden dürfe, Sachen von gleicher Art, 
Süte und Menge zurüczugewähren. 
, Das Gefeb {teilt demgemäß eine allgemeine gefeblihe Berpflidhtung des Bächters 
Aberhaupt zur Zurücklaffung von Grzeuanilen, die für die Fortführung der Wirtichaft 
wendig find, nicht auf, überläßt vielmehr dieje Materie in Hauptfache der privaten 
Berein arung; $ 593 aber (der den S 547 des Entw. I mit wenigen Menderungen 
miedergibt) hat den Charakter einer bloßen Spezialnorum für Sandgüter, 
11. 8 593 beruht auf dem fozialpolitijchen Gedanken, daß der Pächter eines Qand- 
RES 1a Beendigung der Baht diefes dem Berpächter bzw. dem neuen Nebernehmer 
1icht vollitändig leer übergeben dürfe, vielmehr von den vorhandenen fandwirtfchaftlichen 
Erzeugniffen fo viel mitzuübergeben habe, daß die Wirtihaft bis zur nächften Ernte im 
Sinne des einzelnen Wirtfchaftsbetriebs fortgeführt werden kann. ©b der Pächter Telbit 
jet Antritt der Wacht folche Erzeuaniffe übernommen hat, ft gleichgültig.
	        
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