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nun, dass die Zahl der am Gesellschaftsvermögen betei
ligten reduziert werden soll, ohne das Grundkapital zu ver
ändern 1 ), oder dass eine Liquidation auf diese Weise ein
geleitet werden sollte, oder eine Reduktion des Aktien
kapitals angestrebt wird 2 ). Es kann in einem solchen Falle
Vorkommen, dass ein höherer Betrag als der Nominalwert
der Aktie statutengemäss als Entschädigung für den Ver
lust der Mitgliedschaft auszuzahlen ist, und dass neben der
Abfindungssumme auch noch Genussscheine verabfolgt
werden, welche den ausgelosten Aktionären nur Gläubiger
rechte gewähren. Dem steht nichts im Wege. Wenn dies
aber beabsichtigt wird, so sollten die Statuten es klar aus-
drücken 3 ); denn Genussaktien und Genussscheine haben
hier ein Verwendungsgebiet, dessen Grenzen sehr schwer
zu scheiden sind.
Die Genussaktien sind Aktien derivativer Natur 4 ). Sie
können nur entstehen durch Amortisation bereits bestehender
Aktien, ob aus Prioritäts- oder Stammaktien tut nichts zur
Sache 5 ). Eine originäre Entstehungsart für die Genussaktien
ist nach den für die Aktiengesellschaft als gültig an
erkannten Grundsätzen undenkbar. Sie wären zweifellos
Freiaktien 6 ), welche nach der allgemeinen Ansicht nicht
statthaft sind. Die aus der Amortisation von Aktien ent
stehenden Genussaktien sind prinzipiell als wirkliche Aktien
*) Makower, 1. c., 355.
2 ) Art. 628, 1. OR.
s ) Holdheim 1893, 167 ff.
4 ) Rossel, 1. c., Nr. 828. Les actions de jouissance sont d’ati-
ciennes actions payantes, rembours6es par voie d’amortissement et
dont les porteurs restent assocRs.
5 ) Durch Schaffung von Genussaktien können somit verschie
dene Aktienkategorien auf eine einzige zurückgeführt werden.
6 ) Freiaktien (actions gratuites) sind unvereinbar mit Art. 612
OR, der nur Aktien als Teilsummen des Kapitals kennt. Ebenso
sprechen Art. 614 und 616 ganz allgemein vom Minimalbetrag der
Aktien. Sie sind ferner auch unvereinbar mit Art. 618 und 622,
welche für die Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister eine
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