Object: Die obligatorische Krankenversicherung

LEISTUNGEN 237 
Leistungen aus einer anderen Versicherung erhält. Um einer 
Häufung von Ansprüchen zu begegnen, ordnen die Versiche- 
rungsgesetze eine Kürzung des Krankengeldes an oder ermächtigen 
zu einer solchen. 
Ein anderer Grund für die Kürzung wird in einer vorsätz- 
lichen Handlung oder Unterlassung des Versicherten, gefunden, 
wodurch eine Krankheit, Verletzung oder ein Gebrechen verursacht 
wird. Wenn auch in derartigen Fällen der Versicherungsträger von 
der Verpflichtung zur Gewährung der Unterstützung nicht völlig 
befreit wird, so kann er wenigstens teilweise davon entlastet 
werden. 
HAUFUNG VON ANSPRÜCHEN 
Zur Vermeidung einer Häufung von Ansprüchen ist eine 
Herabsetzung des Krankengeldes in der Weise vorgesehen, dass 
Jas Krankengeld zusammen mit dem Teil des Lohnes, den der 
Kranke weiterbezieht, oder zusammen mit den Geldleistungen, 
die er für die gleiche Krankheit von einer anderen Versicherung 
arhält, entweder den durchschnittlichen Tagesverdienst oder 
las gesetzliche Krankengeld nicht überschreiten darf. 
Die Kürzung des Krankengeldes ist berechtigt, wenn der 
Versicherte (wie z. B. in Deutschland) zu gleicher Zeit eine Kran- 
kenunterstützung von einer anderen Versicherung erhält oder 
wenn er wie z. B. in Japan, seinen Lohn teilweise weiterbezieht. 
Die Kürzung kann auch im Weg der Satzung vorgesehen werden 
im Falle der Leistung einer anderen Versicherung in Luxemburg, 
Österreich und der Tschechoslowakei, oder im Falle des teil- 
weisen Fortbezugs des Lohns in Österreich und der Tschecho- 
slowakei. 
VORSÄTZLICHE VERFEHLUNGEN 
Wird die Krankheit durch den Versicherten vorsätzlich herbei- 
zeführt, so kann der Versicherungsträger kraft Gesetzes für einen 
bestimmten Zeitabschnitt das Krankengeld herabsetzen oder 
versagen. Dies ist zulässig in Bulgarien, wenn der Versicherte 
die. Behandlung unterbricht, die Krankheit durch Trunkenheit 
der ein anderes Laster verursacht, die Versicherung durch eine 
strafbare Handlung schädigt, die den Verlust der bürgerlichen 
Ehrenrechte nach sich zieht, oder wenn er zur Simulation Zuflucht 
nimmt; in Polen, wenn der Versicherte, der wegen einer anstecken- 
den Krankheit in ein Krankenhaus eingewiesen werden soll, es 
ablehnt. sıch ins Krankenhaus zu begeben.
	        
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