LEISTUNGEN 237
Leistungen aus einer anderen Versicherung erhält. Um einer
Häufung von Ansprüchen zu begegnen, ordnen die Versiche-
rungsgesetze eine Kürzung des Krankengeldes an oder ermächtigen
zu einer solchen.
Ein anderer Grund für die Kürzung wird in einer vorsätz-
lichen Handlung oder Unterlassung des Versicherten, gefunden,
wodurch eine Krankheit, Verletzung oder ein Gebrechen verursacht
wird. Wenn auch in derartigen Fällen der Versicherungsträger von
der Verpflichtung zur Gewährung der Unterstützung nicht völlig
befreit wird, so kann er wenigstens teilweise davon entlastet
werden.
HAUFUNG VON ANSPRÜCHEN
Zur Vermeidung einer Häufung von Ansprüchen ist eine
Herabsetzung des Krankengeldes in der Weise vorgesehen, dass
Jas Krankengeld zusammen mit dem Teil des Lohnes, den der
Kranke weiterbezieht, oder zusammen mit den Geldleistungen,
die er für die gleiche Krankheit von einer anderen Versicherung
arhält, entweder den durchschnittlichen Tagesverdienst oder
las gesetzliche Krankengeld nicht überschreiten darf.
Die Kürzung des Krankengeldes ist berechtigt, wenn der
Versicherte (wie z. B. in Deutschland) zu gleicher Zeit eine Kran-
kenunterstützung von einer anderen Versicherung erhält oder
wenn er wie z. B. in Japan, seinen Lohn teilweise weiterbezieht.
Die Kürzung kann auch im Weg der Satzung vorgesehen werden
im Falle der Leistung einer anderen Versicherung in Luxemburg,
Österreich und der Tschechoslowakei, oder im Falle des teil-
weisen Fortbezugs des Lohns in Österreich und der Tschecho-
slowakei.
VORSÄTZLICHE VERFEHLUNGEN
Wird die Krankheit durch den Versicherten vorsätzlich herbei-
zeführt, so kann der Versicherungsträger kraft Gesetzes für einen
bestimmten Zeitabschnitt das Krankengeld herabsetzen oder
versagen. Dies ist zulässig in Bulgarien, wenn der Versicherte
die. Behandlung unterbricht, die Krankheit durch Trunkenheit
der ein anderes Laster verursacht, die Versicherung durch eine
strafbare Handlung schädigt, die den Verlust der bürgerlichen
Ehrenrechte nach sich zieht, oder wenn er zur Simulation Zuflucht
nimmt; in Polen, wenn der Versicherte, der wegen einer anstecken-
den Krankheit in ein Krankenhaus eingewiesen werden soll, es
ablehnt. sıch ins Krankenhaus zu begeben.