Die Unterschrift führen der Präsident, der Vize-Präsident
imb der Aktuar, und zwar bedarf es zur rechtsverbindlichen
Zeichnung Namens des Verbandes der kollektiven Unterschrift
zweier der Genannten.
§ 24. Die Rechnnngskommission besteht ans drei Mit
gliedern. welche von der Generalversammlung für eine Amts-
daner von einem Jahr gewählt werden. Dieselbe prüft die
gesammte Verwaltung und erstattet ihren Bericht der ordent
lichen Generalversammlung.
§ 25. Zur Entscheidung von Rekursen gegen Erkanntnisse
der Sektionskommissionen und des Zentralkomites in Bnßen-
fällen wird eine Reknrskommission (statutarisches Schiedsgericht)
eingesetzt.
Die Reknrskommission besteht ans drei Mitgliedern und
drei Suppleanten. Sie wird von der Generalversammlung in
der ordentlichen Friihjahrsversammlnng ans die Dauer von
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dürfen weder dem Zentralkomite, noch der Rechnungskommission
angehören.
■ ¿5 26. Die Generalversammlung beschließt Revision der
Statuten, wenn zwei Tritttheile der anwesenden Delegirten
dafür stimmen, und nimmt einen neuen Statntenentwnrf, der
14 Tage vorher im Verbandsorgan zu publiziren ist, durch
absolutes Mehr an.
§ 27. Für eine Auflösung des Verbandes ist die Zu
stimmung von wenigstens zwei Drittel sämmtlicher Genossen
schafter erforderlich. Im Falle der Auflösung soll das vor
handene Vermögen an die Sektionen nach Maßgabe der im
Zeitpunkte der Auflösung vorhandenen Mitglieder zurückerstattet
werden.
Uebergangsbesitmmungrn.
Die Statuten treten mit deren Annahme durch die General
versammlung in Kraft; mit dem gleichen Tage sind die Statuten
üom 19. mi 1885 sminuì ümn 8. 1885,