Object: Geschichte des Zentralverbandes der Stickerei-Industrie der Ostschweiz und des Vorarlbergs und ihre wirthschafts- und sozialpolitischen Ergebnisse

Die Unterschrift führen der Präsident, der Vize-Präsident 
imb der Aktuar, und zwar bedarf es zur rechtsverbindlichen 
Zeichnung Namens des Verbandes der kollektiven Unterschrift 
zweier der Genannten. 
§ 24. Die Rechnnngskommission besteht ans drei Mit 
gliedern. welche von der Generalversammlung für eine Amts- 
daner von einem Jahr gewählt werden. Dieselbe prüft die 
gesammte Verwaltung und erstattet ihren Bericht der ordent 
lichen Generalversammlung. 
§ 25. Zur Entscheidung von Rekursen gegen Erkanntnisse 
der Sektionskommissionen und des Zentralkomites in Bnßen- 
fällen wird eine Reknrskommission (statutarisches Schiedsgericht) 
eingesetzt. 
Die Reknrskommission besteht ans drei Mitgliedern und 
drei Suppleanten. Sie wird von der Generalversammlung in 
der ordentlichen Friihjahrsversammlnng ans die Dauer von 
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dürfen weder dem Zentralkomite, noch der Rechnungskommission 
angehören. 
■ ¿5 26. Die Generalversammlung beschließt Revision der 
Statuten, wenn zwei Tritttheile der anwesenden Delegirten 
dafür stimmen, und nimmt einen neuen Statntenentwnrf, der 
14 Tage vorher im Verbandsorgan zu publiziren ist, durch 
absolutes Mehr an. 
§ 27. Für eine Auflösung des Verbandes ist die Zu 
stimmung von wenigstens zwei Drittel sämmtlicher Genossen 
schafter erforderlich. Im Falle der Auflösung soll das vor 
handene Vermögen an die Sektionen nach Maßgabe der im 
Zeitpunkte der Auflösung vorhandenen Mitglieder zurückerstattet 
werden. 
Uebergangsbesitmmungrn. 
Die Statuten treten mit deren Annahme durch die General 
versammlung in Kraft; mit dem gleichen Tage sind die Statuten 
üom 19. mi 1885 sminuì ümn 8. 1885,
	        
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