Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

7. Titel: Werkvertrag. SS 639, 640. 1107 
Die nähere Unterfuchung der Frage ergibt Folgendes: , 
Bor allem wird dafür zu Halten jein, daß „Ubhnahme” ‚beim AMWerkvertrag eine 
veitertragende Bedeutung haben muß alS die eines rein tatiächlicdhen Begriffs wie nach 
S 433 beim Kaufe. Bol. oben Bem. IX, 2 zu $ 433; SR. IL, 316.) Der Ausdruck bedeutet 
a 8 640 ja nicht bloß die Entgegennahme einer Sache, fondern des Werke3 
NE wie Dertmanı richtig betont. Hıeran Ichließt ich für den Werkvertrag noch 
e8 an: 
a) Der GebotSfaß des 8 640: „Der Befteller it verpflichtet, das berfragS»= 
mäßig bergeltellte Werk abzunehmen, fofern 2c. 26.“, 1äßt fchon erfennen, 
daß e8 fich hier um einen gewifjen Formalakt handelt, wenn ‚au feine 
jejonder8 formalifierten Benrkundungen oder Erklärungen vom Sefeße vor- 
ieh find. Die Abnahme enthält nämlih zwei verbundene 
Momente: die Körperliche Hinnahıne und die Anerkennung der 
Leitung als Bertragserfüllung, d.h. die zur Hinnahme des Werkes hinz 
EHE Erklärung, daß man des‘ Werk als der Hauptiahe no 
em Bertrag entiprechend annehme. Tiefe Anerkennung fann {iQ 
zu fillfchmweigend, durch fonfludente Handlung (3. SB. vorbehalt- 
‘oje Bablung troß {ichtbarer Mängel, vgl. OLG. Pofen dei MWarneyer Bd. 6) 
vollziehen. € ijt fobin im allgemeinen der oben angeführten zweiten 
Qehrmeinung beizupflichten. (Val. ROSE, Bl. f. NA. Yd. 72 S. 834, Seuff. 
Arch. Bd. 63 Nr. 156, Recht 1908 Nr. 3589, ROS. in Sur. Wichr. 1907 
5.831, 1908 S. 432, ROES. Bd. 69 S. 385.) 
Die Wonahne des Werkes kann, muß aber, menigitens von Gefebes 
vegen, nicht in allen Fällen mit einer Prüfung desjelben verbunden feitt. 
N. 1, 489 F.; PB. 11, 515 ff M. a. W.:; Zum Begriffe der Abnahme 
m Sinne des S 640 gehört nicht auch der DE auf die Mängel- 
cüge vgl. KOST. in Iur. Wichr. 1908 S. 432). Sie hat auch, felbit wenn 
te mit einer Prüfung des Werkes verbunden wurde, nicht eine 10 weitgreifende 
Bedeutung, daß dadurch die nachträgliche Geltendmachung von Mängeln des 
Werkes ichlechthin ausgefchloffen wäre. Zeigen {ich bei der NS 
Mängel, jo kann der Befteller die Nonahme vorerft ablehnen oder Wor- 
5ehalt S& 610 Abi. 2) einlegen (oder auch dem Unternehmer zur EHE T 
der Mängel eine Zrift nach S 634 eröffnen), Er Lann aber umgefehrt au 
zehalten jein, ein vorbehaltlos abgenommeneS Werk felbft dei erft {päterer 
Offenbarung von Mängeln ich Ankallen, zu lajjen, wenn er nämlich durch 
befondere Vereinbarung verpflichtet it, fofort bei der Wonahme in 
zine abfchließende Prüfung einzutreten, was im SGe[häftsleben vielfach vor= 
fommt (vgl. land zu & 640). SIft aber leßtereS nicht der all, fo Können 
Vängel, insbefondere die nicht jofort erkennbaren, unter Umftänden u 
1009 Ipäter geltend gemacht werden. Yedoch Kann ih die Bemweislajft 
dabei 3zuunguniten des Beiteller8 verfchıeben, val. hiezu unten Bem. MN, €, 
Xnfoweit kann man von einer indirekten Prüfungspilicht des Beiteller8 
3u8 eigenem SInterejje {fprechen (vgl. auch Kümelin ce a, ©. S. 217, 218). 
Aus der Vraxis val. weiter ROSE in Yur. Wichr. 1910 S. 106 Nr. 5 (Vers 
:ährung bei einem aus verfchiedenen Beltandteilen hHergeftellten Werke, deffen 
Abnahme eine Vrüfung erfordert), Recht 1908 Nr. 1538, 1909 Yr. 39. , 
In 8 640 Abf. 2 wird ferner befonders U daß dem Befteller die 
beim Werkvertrane gejeblidh nurmierten (SS 633, 634) bejonderen Recht3= 
anfprüche wegen Mängel des Werkes nicht zuitehen, wenn er ein mangel- 
Jaftes Werk abnahnı, vobfhon er den Mangelkannte, fjoferner ]id 
nicht feine Rechte wegen des Mangels eigen8 vorbehielt. (I. II, 490.) 
Sahrläffiges Nichtkennen ijt dabei dem Rennen nicht ogleichgehellt 
SM. 1, 490; 5%. IT, 318; vol. auch Bem, 3 zu 5 464). Der 8635(Schadenss 
arfaßanfpruch) wird vom Gefeße hier nicht mitaufgeführt; e8 ift daraus 
zu folgern, daß e8 eineS Jolchen Vorbehalt? zur Erhaltung des Schadens- 
>rfaßan{pruchs bier nicht bebarf, val. Brückrer, Itecht 1908 S. 841, a. M. 
Dernburg 8 320 Yr. VI. Vol. hiezu auch unten Bem. IN, d, 
Sit der Werkvertrag aber ein zweijeitige8 HandelsSgefhäft, fo 
Seiteht eine gefeblicdhe Bfliht zu unverzüglicdher  Untertucdhung und 
Me LE gemäß 88 381 Ubi. 3, 377 HOB. . 
ei förperlidhen Werten ijt eine „Wobnahme“ auch dann möglich, wenn der 
Jeiteller die Sadhe 3. B. das Orundftück) während der Arbeit im 
Hefiße behalten hat, 3. B. namentlid bei felbftändigen baulichen 
Arbeiten, da e8 nicht auf eine Befigiübertragung al8 folche anlommt, fondern 
auf die Möglichkeit einer ausjcOhließlichen Ybojilgen Nebernahme des 
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