VII AbfOnitt; Einzelne Schuldverhältniffe.
3isher in den Händen des Unternehmers befindlichen Werkes (fo mit Recht
Docdhnahl a. a. DO. S. 300 und 301; f. ferner auch Rıpr. 5. LG. [Bofen)
Yb. 6 S. 84 [Abnahme von Maler= und Ölojer-Arbeiten an einem Gebäude),
dagegen DES. Koftoct Seuff. Arch. Ybd. 64 Nr. 191. Wegen bloker
Neparaturarbeiten f. aber unten Bem. IV, b.
Eine Abnahme kann auch in bezug auf Teile des Werke8 erfolgen,
val. biezu 8 641 Saß 2 mit Bem. 3 zu $ 641.
Eine durch die Umftände gebotene Benußung eines Baue3 unter Einipruchserhebung
wegen mangelhafter Bauausführung itellt feine Aonahme
im Sinne bes $ 640 dar, vgl. DL, Kolmar in EM. Btichr. 1906 S. 421,
). auch Sur. Wicdhr. 1908 S. 303 und echt 1909 Yr. 3542,
IH. Abnahmebfliht, Da die Abnahme mit beftimmten redhtliden Wirs
fungen (f. unten Bem. V) ansgeftattet it, insbefondere in bezug auf Entrichtung
der Vergütung, Tragung der Gefahr, Beginn der Yerjährung, 10
begründet das BGB. auch für den Beiteller eine Nbnahmep {licht Diefe wird durch
3 640 Hof. 1 ausdrücklich gefeblich feltgelegt.
a) Die Abnahmepflicht erftrecdt fich aber nur auf ein Dean nme her:
geftellte3 Werk. Daß e8 diefe Eigenichaft habe, hat erforderli enfalls
der Unternehmer zu beweifen, welcher Abnahme verlangt.
Viegt ein vertr A ANges Werk nicht oder noch nicht vor, fo kann
der Befteller die NWonahme verweigern, d. b. die rveale Aonahme ab-‘ehnen,
und zwar gleidhviel, ob der Mangel erheblich i{t oder nicht;
ogl. NOS. in Jur. Wichr. 1907 S, 744, Recht 1908 Nr. 3797, 1909 Nr. 659.
‚Die Unerheblichkeit hat nur die in 8 634 Ab). 3 beftimmte Folge, di
das KRecht der Wandelung wird foldhenfall8 ausgefchloffen, nicht aber z. BD.
die Einrede des nicht erfüllten Vertrags [S 320], val. die Bem. zu S 633,
Neumann in Bem. 2, PB. Il, 315 und vol. € 18 572, 1. aber auch Seuff.
Arch. Bd. 63 Nr. 223 (Hamburg), ROE, Bd. 69 S. 381). Eine Ertlärung
muß der Beiteller aber immer abgeben, wenn ibm die Nonahme feitens des
Internehmer8 angefonnen wird.
Erfolgt Ablehnung, weil ein Mangel (im weiteren Sinne des 8 459
363.) vorliege, fo liegt der weitere Verlauf auf dem gefeßlidhen Wege der
Mängelräüge und deren Folgen. Erfolgt Abnahme, fo it, wie oben unter
Bem. II, b näher erörtert, eine {pätere Mängelbeanftandung durch die
Tatlacdhe der Abnahme in der Regel nicht ausage/chloffen. In bezug auf
die Beweislaft gilt dann aber auch hier 8 363 BGB. .
Ausnahmsweife, im Falle des 8640 Mbf, 2 (Abweichung von LLR.
1. 1 Fit. 5 8 530), wenn nämlich der Befteller ein mangelhbaftes Werk
abnimmt, obihon er den Mangel kennt, i{t aber einem 6 Mo
Werke gegenüber ein ausSdrücklicher Ned t8vorbehalt bebufs Wahrung
der Mängelrüge notwendig. Wegen des Erfaßanfipruchs nach $& 635
|. oben in Bent, 1, c. Zu beachten ift auch hier, daß, wie {don in den
Dem. zu S 460 dargelegt wurde, die Begriffe „nicht gekannt“ und „verdorgen“,
dann „gefannt“ und „offenfichtlich“ TeineSweg8 gleichbedeutend find.
Die „Kenntnis“ des Beftellers hat nötigenfall8 der Unternehmer, den
eventuell nötigen Vorbehalt der Beiteller zu beweifen.
Hiebei find freilich die Worte „bei der Abnahme“ im Kohmen des
Mbf. 2 nicht auf ihre buchftäblidhe Bedeutung einzuengen (val. ROES.
Bd. 58 S, 261). Auch vorher erklärte Vorbehalte wahren die Nechte
des Abnehmenden, wenn fie nur erkennbar aufrecht erhalten werden, {. KOEC.
im Jur. Wichr. 1910 S. 389, NOS. Bd. 73 S. 146.
Daß zur vertragsmäßigen Hingabe des Werfke8 unter Umitänden aud) notmwendige
Anweifungen und Aufkflärungen des Unternehmers GG S.
bei einer Maichine) gehören Können, betont mit Recht Planck zu S& 640.
Dies ergibt fih aus dem allgemeinen 8 242,
De Ta auf Abnahme ift Jelbftändig flagbar (ebenfo Pland
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‚ Die Beweislaft dafür, daß die Vorausiebungen des Anfpruchs
bopfiegen, 5. 5. daß das Werk vertragsmäßig hergeftellt it, trifft den Unter“
nehmer.
‚Sat fich der Unternehmer bei Beanftandung des Werkes zur Lieferung
eine8 mangelfreien Werke8 erboten, der Befteller aber abgelehnt, fo kann
leßterer der Klage des Unternehmers auf Bablung nicht die Cinrede des
nicht erfüllten Vertrags entgegenjeben, val. Kur. Iichr. 1906 S, 333.
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