382
1V. ffentliches Recht.
Bei den süddeutschen Ersten Kammern erscheint der Charakter als Adelskammer stark
vorherrichend, indem hier die Kategorie der Städieveririer —⏑⏑ ——
die Prälatur sowie die Gruppe der von der Krone frei Berufenen auf eine meist kleine Minderzahl
beschränkt ist. Besonders einseitig aristokratisch oder vielmehr hoch aristokratisch formiert ist die
württemb. Kammer der Standesherren, indem hier niederer Adel (Ritterschaft) und Prälatur, welche
beiden Kategorien in die Zweite Kammer verwiesen sind, gar nicht vertreten sind und die Stanbes
herren, nach welchem, die Kammer benannt ist, für sich aͤllein über die große Mehrheit fämtlicher
Stimmen verfügen. Ähnlich ist die Formation der bayer Kr Reichsräte, nur daß hier neben dem
hohen auch der, mit cusgebreitetem und befestigtem Grundbesitz im Lande angefessene niee dere Adel
in namhafter Stimmenzahl (durchweg erbliche Stimmen) vertrelen ist.
Im Gegensatz zu der Stabilität der Verfassungsfätze, welche in den Mittelstaaten die Forma⸗
tion der, Ersten Kammer regeln, weist das preußische Staatsrecht in diesem Punkte starke anfäng—
liche Schwankungen und Veränderungen auf, deren Verlauf ichließlich, von 1848 1854 zu einem
pollständigen Wechsel der leitenden Prinzipien führte. Das Jahr 1848 haitie gerade in Bezug auf
die Bildung der Ersten Kammer mit ven aristokratischen überlieferungen des preußischen Staates,
mit den politischen Folgerungen, die man bis dahin aus dem typischen, noch gang geburtsständischen
Gesellschaftsgefüge insbesondere der östlichen Landesteile gezogen hatte, radikal brechen wollen, In
grundsätzlicher Abweichung von dem Vorbilde der deutschen Mittelftaaten und in enger Anlehnung
an die belgische Verfassung von 1831 gedachten der Verfassungsentwurf der Nationalversammlung
ij. oben S. 493) und die in folgende „oktroyierte“ V. U. v Dezbr. 1848 die Erste Kammer als
reine Wahlkammer zu formieren. Von einer Pairie kraft Gesetzes oder königlicher Verleihung,
von erblichen oder lebenslänglichen Mitglieder der Ersten Kammer ist nirgends die Rede, die Krone
hat nicht das Recht, von den Mitgliedern der Ersten Kammern auch nur ein einziges zu ernennen:
alle werden gewählt und zwar nach einem Wahlrecht, dessen Gestaltung (nach dem Wahlgesetz vom
b. Dezbr. 1848 deutlich genuͤg zeigt, wie gaͤnzlich abgeneigt man damals war, der Aristokratie der Geburt
und des Grundbesitzes, den „Hexren von gestern“ eine rgendwie verstärkte, potenzierte Vertretung im
Landtage zuzugestehen. Das 'aktive Wahlrecht zur Ersten Kammer war nach dem angeführten Gesetz
pom 6. Degbhr. 1848 von dem zur Zweiten Kammer lediglich durch das Erfordernis eines — Jcht
sehr erheblichen — Vermögenszensus verschieden, die Wählbarkeit besaß jeder, der seit 5 Jahren dem
preußischen Staate angehoͤrte und, das 40. Lebensjahr vollendet halte, Die revidierte B.. vom
31. Januar 1850 wich von diesem System einer einen Wahlkammer, welche ohne jedes aristokratische
Gepräge wesentlich als besondere Vertretung der wohlhabenden Mittelklassen gedacht war, bereits er—
heblich ab und lenkte, unter Aufnahme geburtsaristokratischer Klemente und auf Lebenszeit von der
Krone ernannter Mitglieder, in das Prinzip der partiellen Wahlkammer ein. Die Einzelheilen
dieser Formation königliche Prinzen, Häupter der standesherrlichen Familien, von der Krone erblich
und auf Lebenszeit Berufene, neunzig von den Höchstbesteuerten und dreißig von den Gemeinderäten
der größeren Städte gewählie Mitzeder) konnen hier unerörtert bleiben, da die hierauf bezüglichen
Art. 65»9 68 der V. MNvom' 81. Januar 1850 niemals in Geltung getreten, sondern, von Aufang an
suspendiert, alsbald durch die weilere Entwicklung überholt und dußer Kraft gesetzt worden va
eur geschah durch das Gesetz vom 7. Mai 1883 welches die Bildung der Ersten Kammer könig
licher Anordnung überließ, mit der Direklive, daß unter Ausschluß' gewaählter Mitglieder
die Kammer lediglich aus solchen beflehen solle, welche durch den Konig mit erbücher Berechtigung
oder auf Lebenszeit berufen werden, —und mit der Maßgabe, daß die hiernach zu erlassende köͤnig
liche Verordnung nur durch ein Gesetz (also mit Zustimmung des Landtags) solle abgeändert werden
dürfen. Auf Grund dieser Ermächtigung erging die königliche Verordnung wegen Bildung der Ersten
Kammer (seit Ges. v. 80. Mai 1838 „Hexrenhaus“). Danach setzt sich die Kammer zusammen aus:
l. den großjährigen Prinzen des königl. Hauses, soweit der König sie beruft; 2. den von der Krone
mit erblicher Berechtigung Berusenen: Häupter des Fürstl. Hauses Hohenzollern, der standes⸗
herxlichen soöwie derjensgen Haͤuser, welche in der Herrenturie des Vereidigten Landtags von 1847
Sitz und Stimme hatten, endlich die Vertreter ber Familien, denen eine erbliche Summe in der
Ersten Kammer vom Konig besonders verliehen wird 8. den bon der Krone Fuf Lebenszeit be—
rufenen Mitgliedern, naͤmbich a) auf Präsentation Berufene. Präsentationsberechtigt sind: 4) die
zur Herrenkurie des Verein. Landtags von 1847 berufen gewesenen Stifter, 5) prodinzielle Abels⸗
und. Grundbesitzerverbände: Grafenverbände, Verbäude der mit ausgebreitetem Familienbesitz aus—
gezeichneten Geschlechter, denen das Präsentationsrecht besonders verliehen ist, Verbaͤnde des alten und
des befestigten Grundbesitzes; „) die Landesuniversitäten; 9) die vom König mit dem Präsentations⸗
recht beliehenen (3. — ) größeren Städte; d) die Inhaber der dier Froßen bun dehamtee n hng
reich Preußen; 6) Personen, welche von der Krone dus besonderem Vertrauen in freier Auswahl zu
Vitgliedern des Herrenhaufes ernaunt werden (Zahl nicht limitiert, sJobenß
II. Die Zweite Kammer, in Sachsen, Baden, Hessen so, in Preußen, Bayern,
Württemberg „Haus der Abgeordneten“ bezw. „Kammer der Abgeordneten“ genannt, sollte
nach dem politischen Sinn des Zweikammersystems eine reine Wahlkammer sein, eine
Versammlung also, deren Mitglieder ausschließlich durch Wahlen der Bevölkerung hervor—
gehen. Sie entspricht diefem Normaltypus auch überall außer in Württemberg, welches
seine Kammer der Abgeordneten als eine nur partielle Wahlkammer formiert, indem