Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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IV. Hffentliches Recht. 
Stellt man nämlich das Volk dem Staate „gegenüber“, so stellt man es außerhalb des 
Staates, — eine offenbar verkehrte, auf das Wesen gerade des modernen konstitutionellen 
Staates am wenigsten zutreffende Anschauung über das Verhältnis zwischen Staat und Volk 
(vgl. hierher oben 81 S. 482), welche Slaat und Volk Linanden entfremdet, den Staat 
aus dem Volke, das Volk aus dem Staate hinausverlegt und der dem Volfe immanenten 
Staatspersönlichkeit das Gepräge einer transzendenten Anstalt gibt. — Nach alledem 
kann der Ausdruck „Volksvertretung“ nur auf die Bildung, die Formation dieses 
Organs bezogen werden: der Landtag ist eine „Volksvertretung“, weil und soweit er 
aus Wahlen der politisch berechtigten Volksgenosfen, des Staatsbürgertums, hervorgeht. 
Was der Ausdruck sonst noch an Sinn enthält, nämlich die Vertretung des rechtlich ge— 
einten Volkes, des Volkes als Sta'at, ist alles schon mit der Qualifizierung als 
Staatsorgan gesagt und erscheint in diesem Sinne jede Staatsorganschaft, ins— 
besondere auch die höchste, die dem Monarchen zustehende, als „Volksvertretung“. 
3. Die organschaftliche Stellung des Landtags gleicht derjenigen der Krone durch 
ihre Unmittelbarkeit (s. oben S. 1366); wie die Kompetenz des Monarchen so 
gründet sich die des Landtags ohne Dazwischenkunft eines weiteren, dem Landtag über— 
geordneten Organträgers unmittelbar auf die Verfassung. Der Monarch ist in diesem 
Sinne dem Landtag nicht übergeordnet, letzterer funktiomert weder im Ramen noch nach 
den Befehlen des ersteren. Daß der Landtag ohne und wider Willen der Krone seine 
Tätigkeit nicht beginnen noch beendigen darf (J. unten S. 586), ist kein Gegenargument, 
denn diese Tatsache trifft auch für den Reichsstag im Verhältnis zum Kaiser zu (oben 
S. 553), niemand aber wird behaupten wollen, daß der Reichstag dem Kaiser dienstlich 
untergeordnet sei oder gar seine Kompetenz aus der Gewalt ves Kaisers ableite. — In 
Bezug auf seine Staatsunmittelbarkeit der Krone gleichend ist die Stellung des Landtags 
andererseits von jener tiefgreifend verschieden, wenn man den Blick auf den Umfang und 
die Art der Kompetenz richtet. Hierüber ist — unter Vorbehalt näherer Nachweisungen 
(unten 8 82) — vor allem zu bemerken, daß nur die Krone, nicht der Landtag Träger 
der Staatsgewalt ist (oben S. 366) und daß der Landtag die trägerschaftliche Organ— 
stellung des Monarchen auch nicht teilt. Der Landtag ist weder Träget noch Mitträger 
der Staatsgewalt. Bei Streitfragen über die Kompetenz der unmittelbaren Organe im 
deutschen Einzelstaat spricht die Vermutung nicht für die Notwendigkeit eines Zusammen— 
wirkens von Krone und Landtag, sondern für die Alleinzugehörigkeit der Krone 
(a. M. Schulze, D. Staatsr. ĩ, 477, preuß. Staatsr. J, 610, dagegen Anschütz, 
Begriff der geseßggebenden Gewalt S.7 Anm.). 
—31. Die Formation der deutschen Landtage. 
In Bezug auf diesen Punkt bestehen weitgehende partikularrechtliche Verschieden— 
heiten. Zunaͤchst sondern sich die deutschen Staaten und Verfassungen in zwei Gruͤppen: 
die, welche das Zweikammersystem, und jene, welche das Einkammersystem 
angenommen haben. Der Unterschied dieser Systeme ist bekannt und wurde bereits oben, 
beim Reichstage (oben S. 5352), berührt. Das Zweikammersystem gliedert die Volks— 
vertretung in zwei selbständige, voneinander unabhängige Kollegien („Kammern“, 
„Häuser“, deren übereinstimmender Mehrheitsbeschluß erft den Willen der Volks— 
vertretung darstellt. Es ist adoptiert von den Verfassungen der vier Königreiche und 
der beiden Großherzogtüumer Baden und Hessen. Die andern Staaten sowie (f. oben 
S. 5351, 552) die Reichsverfassung folgen dagegen dem Einkammersystem: Formation der 
Volksvertretung als eine Versammlung. 
Nach dem Zweikammersystem beraͤten und beschließen die beiden Kammern grund⸗ 
sätzlich getrennt; Jede hat ihre eigene kollegiale Organisation, ihre besondere Geschäfts- 
ordnung, ihren Präsidenten für sich. Doch sind fur gewisse Fälle auch vereinigte 
Sitzungen vorgeschrieben. Abgesehen von den staatsrechtlich mirder bedeuisamen solennen 
7 iehe 
müber die verschiedenen Benennungen der beiden Kammern in den einzelnen Staaten sieh 
weiter unten im Tert.
	        
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