Richtlinien
(in der endgültigen Fassung)
1. Dem Autofernverkehr dienende Straßen sind auch in Deutschland
als eine durch den wachsenden Autoverkehr gegebene Notwendigkeit
anzusehen.
IL Den auftretenden Verkehrsbedürfnissen der nächsten Zukunit
wird eine Fernstraße im Rahmen des StaatsstraBensystems Rechnung
tragen können. Die Ausgestaltung zur reinen durchgehenden Autoiern-
straße wird von der Entwicklung der künftigen Verkehrsbedürinisse ab-
hängen.
Il. Eine Verbindung Berlin—Leipzig-—München—Rom ist als ein
notwendiger und wesentlicher Bestandteil eines künitigen deutschen bzw.
Internationalen Autofernstraßennetzes anzusehen.
IV. Die notwendigen Vorbereitungsarbeiten sind schon jetzt in An-
zriff zu nehmen und raschestens durchzuführen.
Zu diesem Zwecke ist eine Arbeitsgemeinschaft unter Heranziehung
interessierten Kreise zu bilden.
V. Die Arbeitsgemeinschaft hat einen engeren Arbeitsausschuß,
Derselbe setzt sich zusammen aus
a) je einem Vertreter der Städte Berlin, Leipzig und München,
b) je einem Vertreter des Reichsverkehrsministeriums und der
beteiligten Länderregierungen von Preußen, Sachsen, Thüringen
und Bayern.
Der Ausschuß hat das Recht, je nach Fall und Bedarf auch außerhalb-
stehende Kreise nach eigenem Ermessen zur Mitarbeit heranzuziehen,
Seine Aufgabe besteht in
1. Aufstellung eines Streckenplanes,
2. Aufstellung eines Bau- und Finanzplanes für die Fernstraße im
Rahmen der Staatsstraßensysteme,
Aufstellung eines Bau- und Finanzplanes für die Fernstraße als
(neue) Autobahnstraße,
Der Arbeitsausschuß wird die ihm obliegenden Aufgaben länderweise
vorbereiten,
VL Zum Vorort der Arbeitsgemeinschait wird München (Stadt-
verwaltung) als der natürliche Mittelpunkt. der Autofernstraße Berlin—
Leipzig—München—Rom bestimmt.
3.