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spruch auf die Leistungen gemäss Art, 18 des Gesetzes. Es darf vielleicht
aber doch an das Solidaritätsgefühl derjenigen appelliert werden, die bei Ein-
tritt der Leistungsberechtigung sich in so günstigen. Vermögens- und Einkom-
mensverhältnissen befinden, dass sie zugunsten der Gesamtheit auf ihr Recht
verzichten können. Der Nichtbezug oder der Verzicht auf die Leistungen bei
Eintritt der Berechtigung soll natürlich den spätern Bezug nicht ausschliessen,
da die Verhältnisse der Berechtigten sich ändern können. Im Zusammenhange
damit sieht die Bestimmung den vorläufigen Verzicht auf den Bezug der Alters-
rente vor, im Sinne einer Hinausschiebung bis zum 70. Altersjahr. Es wird
nicht wenige Personen geben, die bei Eintritt der Altersrentenberechtigung mit
65 Jahren noch erwerbstätig sind und die in diesem Momente vielleicht die
Rente nicht nötig haben, während sie später, wenn sie einmal nicht mehr arbeiten
können, gern eine etwas höhere Rente beziehen würden. Diese Möglichkeit
soll ihnen nicht verschlossen sein. Die Rente wird sich verhältnismässig
erhöhen, worüber ein Tarif das Nähere zu bestimmen hat. Eine Nachvergü-
tung verfallener Rentenraten, die nicht erhoben worden sind oder auf deren
Bezug man verzichtet hat, wird jedoch in keinem Falle stattfinden,
Die Bestimmung des Art. 19 steht auf dem Boden, dass grundsätzlich nur
volle Leistungen zur Ausrichtung gelangen sollen. Deshalb sind rückständige
Beiträge im Zeitpunkt der Anmeldung des Anspruches auf Versicherungs-
leistungen mit dem Verzugszuschlage in erster Linie nachzubezahlen, und erst
falls die Nachbezahlung nicht möglich ist, findet eine Verrechnung mit den
Versicherungsleistungen statt. In welcher Weise diese Verrechnung vorzu-
nehmen ist, ob in einem Male oder allmählich, werden die Kantone festzu-
setzen haben. Sie werden eine Ordnung treffen, die in gerechter Weise auf die
Beteiligten Rücksicht nimmt. Dagegen darf eine solche Verrechnung nur
stattfinden mit Beiträgen, welche die einzelnen Versicherten nicht einbezahlt
haben und nicht mit solchen, die wegen Unerhältlichkeit von Kanton und
Gemeinde bezahlt worden sind. Die Verpflichtung der Kantone und der Ge-
meinden, die unerhältlichen Beiträge zu übernehmen, soll auch den mindest-
bemittelten Schichten der Bevölkerung den vollen Wert der Versicherung
garantieren, eine Wirkung, die nicht dadurch illusorisch gemacht werden darf,
dass die Kantone und Gemeinden für ihre Auslagen sich auf den dem Versicher-
ten oder seinen Hinterlassenen zukommenden Leistungen der kantonalen Kasse
erholen können.
Art. 20. Die Bestimmung hängt mit der Beitragspflicht der Arbeitgeber
zusammen. Der Arbeitgeberbeitrag ist ein allgemeiner und muss von jedem
Arbeitgeber für jede von ihm beschäftigte Arbeitskraft in gleicher Höhe be-
zahlt werden. Es wäre nun nicht gerecht, diejenigen Arbeitgeber, die aus freien
Stücken und vielfach in weitgehender Weise für ihre Arbeitnehmer sorgen,
zu belasten, ohne ihnen dia Möglichkeit einer gewissen Kompensation zuzuge-
stehen. Die Arbeitgeberbeiträge können bei Grossbetrieben im gesamten eine ganz
ansehnliche Summe erreichen, die gerade bei weitgehenden eigenen Fürsorgeein-