Full text : Preußisches Landbuch

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arbeitsunfähigen  und  vermögensloses  Eltern  und  Geschwister,  welche  in
den  Gefallenen  ihren  Ernährer  verloren  haben,  gehören.  (Für  die
Kinder  wird  aus  Mitteln  des  Staats  gesorgt.)  Der  Renten-Betrag,
welcher  jährlich  zur  Bertheilung  kommt,  wird  am  Schlüsse  des  Vorjahres ­
  thunlichst  im  Voraus  festgestellt.  Ein  Gleiches  geschieht  mit
der  Liste  derjenigen  Personen,  welche  für  das  entsprechende  Jahr  mit
einem  Rentcn-Antheil  bedach!  werden  sollen.  Die  Renten-Antheile
werden  an  die  Theilnehmer  monatlich  pränumerando  gezahlt.  Der
Betrag  eines  Antheils,  dessen  normale  Höhe  sich  zur  Zeit  noch  nicht
bestimmen  läßt,  soll  womöglich  nicht  unter  4  Thlr.  und  der  Regel  nach
nicht  über  5  Thlr.  monatlich  bemessen  werden.  Die  Personen,  denen
eine  Rente  einmal  zugebilligt  worden  ist,  bleiben  im  Genusse  derselben
so  lange  als  nicht  in  ihren  Verhältnißen  eine  Aenderung  eingetreten
ist,  welche  die  Fortgewährung  der  Rente  unnöthig  macht.  Tie  Prüfung ­
  der  Verhältnisse  und  die  Feststellung  der  ferneren  Unterstützungs-Bedürftigkeit
  liegt  den  Civil-Mitgliedern  des  permanenten  Ausschusses  der
Kreis-Ersatz-Kommission  ob.  Unter  mehreren  Bewerbern  entscheidet  der
höhere  Grad  der  Invalidität  und  der  Erwerbungsunfähigkeit,  sowie  die
größere  Hülfsbedürstigkeit.  Die  erdiente  Charge  giebt  keinen  Vorzug.
Die  Renten-Antheile  werden  den  Empfängern  neben  den  ihnen  vom
Staate  gewährten  Pensionen  gezahlt.  Von  den  Hinterbliebenen  der
Gefallenen  werden  bei  gleicher  Würdigkeit  die  Bedürftigen  vorzugsweise
berücksichtigt.  Die  Ermittelung  von  Anstellungen  zur  geeigneten  Unterbringung ­
  'der  Invaliden  geschieht  durch  öffentliche  Aufforderung  zur
Anmeldung  von  dergleichen  Anstellungen.  Diese  Aufforderungen  werden ­
  so  oft  wiederholt,  als  das  Bedürfniß  der  Jnvalidcn-Versorgung
es  nothwendig  macht.  Die  Anmeldungen  von  Anstellungen  gelangen
an  die  Abtheilung  für  das  Jnvalidcnwesen,  welche  dieselben  durch  das
„Militair-Wochenblatt"  den  Truppen  bez.  den  Landwehr-Behörden  bekannt ­
  macht.  Die  Truppen  und  Landwehr-Behörden  sind  angewiesen,
die  noch  nicht  versorgten  Invaliden  auf  die  angebotenen  Anstellungen
aufmerksanl  zu  machen  und  ihren  Bewerbungen  um  dieselben  die  erforderliche ­
  Unterstützung  zu  gewähren.  Neben  den  bewilligten  Renten
finden  außerordentliche'Unterstützungen  nur  ausnahmsweise,  unter  ganz
besonderen  Verhältnissen  statt.  Im  Januar  1865  besaß  die  Stiftung
nach  Abzug  der  bereits  bewilligten  Unterstützungen:  211,000  Thlr.
ht  Papieren  und  66,247  Thlr.  baar.  Das  Verniögen  des  Elberfeldcr
Unterstützungs-Fonds  (s.  d.)  betrug  14,400  Thlr.  in  Papieren  und
241  Thlr.  '  Das  Verzeichniß  der  Anstellungs-Offerten  enthielt  unter
80  Nummern  Stcllcn-Angcbote  für  ungefähr  130  Personen;  eine  Anzahl ­
  von  diesen  Stellen  war  bereits  besetzt.
Krügersche  Armen-Stiftung  zu  Magdeburg,
von  der  Ehegattin  des  Brauers  Krüger,  geb.  Böttcher  herrührend
(1734).  Das  Kapital  beträgt  jetzt  4573  Thlr.  Aus  der  Stiftung
sollen  Hausarme,  hauptsächlich  aus  den  drei  Kirchspielen  St.  Johannis, ­
  St.  Katharinen  und  St.  Jakobi  (jedoch  nur  arme  Bürger  und
            
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