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I. Abinitt: Inhalt der Schuldverhältniffe.
nung ungenau fei; Enneccerus II S, 588 Anm. 5 {hlägt vor, den Schaden im weitejten
Sinne al8 realen Schaden vom rein rednerifhen zu unter[cheiden.
Nebrigen3 wird das Prinzip der Naturalreijtitution im BOB. {elber dur folgende
Beftimmungen jo erheblig durchbrochen, daß allerdings praktijih in den meiften Fällen
der SchabenZerfaßg nur dur die NMequivalentfunftion des Geldes zu Tleiften it. Zu unter=
Heiden find hier 1. joldje Fälle, in denen dies die Natur der Sache erfordert, 2. folcdhe, in
denen der Gläubiger (Verlegte) die Naturalreftitution ablehnen, 3. jolde, in denen der Schuldner
‚der Erfagßpflichtige) fih durch Seldentidhädigung befreien und die Maturalreititution ab-
lehnen fan,
1. Nach der Matur der Sache Fällt der Schadenzerfaß mit dem Geld-
intereffe zufammen
a) in allen Fällen, in denen der Schaden unmittelbar in der Entziehung eines
Geldbetrages oder VBereitelung des Gemwinnes eine8 jolden befteht;
„) in der Hegel, wenn der Schaden durch Nichterfüllung einer Verbindlichkeit
entftanden ijt (SS 179 Abi. 1, 280, 281 Abf. 2, 283, 286 Ubfj. 2, 325, 326,
340 bj. 2, 341 Ubf, 2, 440 Abi. 2, 463, 480 Abf. 2, 523 Abi. 2, 524 Abi. 2,
538, 571 Abi. 2, 618 Ubi. 3, 6835). Dasielbe gilt von dem Schadbenzerfaß
wegen Unmöglichkeit der Herausgabe (SS 347, 498 Abfj. 2, 989). Zwar ift
28 in lebterem Falle, 3. DB. wenn der Verkäufer die Sache ftatt dem Käufer
einem Dritten Übereignet Hat und daher nicht zu liefern vermag, nicht un:
beftritten, ob die Klage des Käufers immer noch auf Lieferung oder fofort auf
SchadenzZerfaß zu richten fet. Bal. Kifch, Unmöglichteit S. 221. „Wenn aber
der Künfer auf Sieferung der Sache Hagt, fo ift daZ eben die Erfüllungstlage,
mährend die SchadenZerfaßgflage, um nidt identijh mit der Erfülungstlage zu
fein, auf Geld gerichtet fein mußte.“ v, Thur in der Rezenfion zu FijdHer,
Rrit. Bierteljihr. 1906 S. 77. Vgl. au Kipp in Berh. des deutihen Yurijten-
:ag3 27 Bd. 1 S. 255. Des Näheren fiehe Bem. 6 zu 8 249, Vorbem. zu
38 323—8327, ins$bejondere Bem. 1, a zu 8 325, 3 zu 8 326.
2, Der Giäubiger ann:
a) nach Yblanf einer von ihn beftimmten angemeffenen Frift die Natural:
berftellung ablehnen (S& 250). Er verliert al8dann {jelbft den Anfpruch
auf Naturalherftelung, an defjen Stelle jeßt auch zugunften des Schuldrer8
der Anfpruch auf Gelderfak tritt; leßtere8 i{jt allerdingS nicht ganz unbeftritten
(vgl. Bem. zu 8 250), Injofern ift der Anfpruch auf Selderfaß zunächft al3
jubfidiärer (fakultativer) neben demjenigen auf NMaturalreftitution vorhanden
und fann alfo von einer facultas alternativa gefprodhen werden. Dagegen
lehne ig diejen Gefichtspunit der facultas alternativa ab {in den folgenden
Fällen, in denen don vornherein (priucipaliter) {tatt NMaturalreftitution
Selderfaß gefordert werden kann.
nah $249 Sag 2 ftatt der Gerftellung der Sache den dazu erforder:
tigen Geldbetrag verlangen, wenn Schadenzerfak wegen BerkeHung einer
Berfon oder Cache zu leiften ift. Dem Gläubiger ft damit weder eine {og. facultas
alternativa eingeräumt, noch auch eine eigentlide Alternatividhuld, fo daß alfo die
38 262—265 nicht maßgebend find, Jondern ausfchließlid & 250 in Betracht
fommt. €3 handelt fi vielmehr um eleftiv- Fonfurrierende Anfprücdhe (vgl.
Borbem. zu SS 262—265), Der Gläubiger fol nicht genötigt werden fönnen,
dem Schuldner zweds Wiederherfielung de8 früheren ZuitandeS zur Heilung
özw. Ausbefferung die Einwirkung auf feinen Körper bzw. feine Sache zu ge
jtatten, Wohl regelmäßig wird der Gläubiger diejen Gelderfaß der Natural-
reftitution vorziehen; eine Klage auf NMaturalherftellung mlürde noch in der
Erekutionsinianz zu Weiterungen führen fönnen, insbeiondere. wie Crome
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