Full text: Das kommunale Wahlrecht

Zeit der Wahl oder in den letzten der Wahl vorausgegangenen 
12 Monaten. 
Jeder Stimmberechtigte ist wählbar, doch sind ausgenommen 
Militärpersonen, Geistliche und Volksschullehrer, aktive Staats⸗ 
heamte, die einer vorgesetzten Verwaltungsbehörde angehören, in 
Landgemeinden auch Amtsrichter und Gerichtsschreiber des zu— 
ständigen Amtsgerichtes, ferner die Beamten der Staatsanwaltschaft 
und die Polizeibeamten. 
Die Wahl ist direkt und geheim, ein Pluralwahlrecht existiert 
nicht. 
Gegen dieses ziemlich weitgehende Wahlrecht sind Gegen⸗ 
gewichte dadurch geschaffen worden, daß die Hälfte der Gemeinde⸗ 
bertretung aus dem höchstbesteuerten Dritteil der Wählbaren ge⸗ 
wählt werden muß. In Landgemeinden gehört dem Gemeinderat 
ferner derjenige höchstbesteuerte Grundbesitzer, der wenigstens ein 
Viertel der Grundsteuer, oder in Ermangelung dessen derjenige 
döchstbesteuerte an, der ein Grundsteuerkapital von wenigstens 
s500 Gulden in der Gemeinde hat. 
VII. Elsaß-Lothringen. 
Nach französischem Rechte wurden die Mitglieder der Gemeinde⸗ 
räte durch die Wähler gewählt, die die Wahl der Abgeordneten zum 
—V durch alle Franzosen, 
welche das 21. Lebensjahr zurückgelegt haben und sich im Besitze 
der bürgerlichen und politischen Rechte befinden, auch ohne daß sie 
Steuern zahlen. Eine weitere Bedingung ist Aufnahme in die 
Wählerliste, die alle Wähler, welche seit wenigstens 6 Monaten in 
der Gemeinde sich aufhalten, sowie die aufzuführen hat, die 
die Bedingungen des erforderlichen Alters und Aufenthalts vor 
Abschluß der Liste erlangen werden. Diese Bestimmungen des fran⸗ 
zösischen Rechtes gaben auch im wesentlichen die Grundlage für das 
esetß vom 24. Januar 1878 betr. die Bezirksvertretungen, die 
Kreisvertretungen und die Wahlen für die Gemeinderäte. Hiernach 
war Wähler bei den Wahlen zum Gemeinderat jeder Deutsche, 
welcher das W. Lebensjahr zurückgelegt hat und sich im Vollbesitze 
der ftaatsbürgerlichen Rechte befindet, in der Gemeinde, in der er 
seinen Wohnsitz hai. Das Gemeindewahlrecht stimmte also mit dem 
Reichstagswahlrecht überein. Es lag auf der Hand, daß ein der⸗ 
artig liberales Gemeindewahlrecht im Reichslande unter deutsch⸗ 
preußischer Herrschaft nicht lange bestehen würde. Zwar hatte 
dasselbe jahrzehntelang gegolten, ohne daß die Existeng der Ge⸗ 
meinden oder des Staates durch die Diktatur des Proletariates be⸗ 
droht worden wäre. Aber die Scheu vor dem allgemeinen Wahl⸗ 
cechte steckt unserer Bureaukratie und unseren regierenden Klassen 
zu klief in den Gliedern, als daß sie nicht eine Rückwärtsrevidierung 
des elsaß-othringischen Gemeindewahlrechtes hätten vornehmen 
müssen. Die Motive wurden mit geradezu erfrischender Offenheit
	        
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