Full text: Das kommunale Wahlrecht

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eit der Wahl oder in den letzten der Wahl vorausgegangenen 
Monaten. 
Jeder Stimmberechtigte ist wählbar, doch sind ausgenommen 
ilitärpersonen, Geistliche und Volksschullehrer, aktive Staats- 
amte, die einer vorgesetzten Verwaltungsbehörde angehören, in 
andgemeinden auch Amtsrichter und Gerichtsschreiber des zu— 
indigen Amtsgerichtes, ferner die Beamten der Staatsanwaltschaft 
id die Polizeibeamten. 
Die Wahl ist direkt und geheim, ein Pluralwahlrecht existiert 
cht. 
Gegen dieses ziemlich weitgehende Wahlrecht sind Gegen— 
wichte dadurch geschaffen worden, daß die Hälfte der Gemeinde— 
rtretung aus dem höchstbesteuerten Dritteil der Wählbaren ge— 
ählt werden muß. In Landgemeinden gehört dem Gemeinderat 
rner derjenige höchstbesteuerte Grundbesitzer, der wenigstens ein 
iertel der Grundsteuer, oder in Ermangelung dessen derjenige 
zchstbesteuerte an, der ein Grundsteuerkapital von wenigstens 
00 Gulden in der Gemeinde hat. 
VII. Elsaß-Lothringen. 
Nach frangzösischem Rechte wurden die Mitglieder der Gemeinde⸗ 
te durch die Wähler gewählt, die die Wahl der Abgeordneten zum 
setzgebenden Körper vornehmen, d. h. also durch alle Franzosen, 
elche das 21. Lebensjahr zurückgelegt haben und sich im Besitze 
r bürgerlichen und politischen Rechte befinden, auch ohne daß sie 
teuern zahlen. Eine weitere Bedingung ist Aufnahme in die 
ählerliste, die alle Wähler, welche seit wenigstens 6 Monaten in 
x Gemeinde sich aufhalten, sowie die aufzuführen hat, die 
e Bedingungen des erforderlichen Alters und Aufenthalts vor 
bschluß der Liste erlangen werden. Diese Bestimmungen des fran— 
sischen Rechtes gaben auch im wesentlichen die Grundlage für das 
eseß vom 24. Januar 1873 betr. die Bezirksvertretungen, die 
reisvertretungen und die Wahlen für die Gemeinderäte. Hiernach 
ar Wähler bei den Wahlen zum Gemeinderat jeder Deutsche, 
elcher das 25. Lebensjahr zurückgelegt hat und sich im Vollbesitze 
r staatsbürgerlichen Rechte befindet, in der Gemeinde, in der er 
inen Wohnsitz hat. Das Gemeindewahlrecht stimmte also mit dem 
eichstagswahlrecht überein. Es lag auf der Hand, daß ein der— 
ctig liberales Gemeindewahlrecht im Reichslande unter deutsch⸗ 
reußischer Herrschaft nicht lange bestehen würde. Zwar hatte 
asselbe jahrzehntelang gegolten, ohne daß die Existenz der Ge— 
einden oder des Staates durch die Diktatur des Proletariates be— 
coht worden wäre. Aber die Scheu vor dem allgemeinen Wahl—⸗ 
ichte steckt unserer Bureaukratie und unseren regierenden Klassen 
mtief in den Gliedern, als daß sie nicht eine Rückwärtsrevidierung 
s elsaß⸗othringischen Gemeindewahlrechtes hätten vornehmen 
üssen. Die Motive wurden mit geradezu erfrischender Offenheit 
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