fullscreen: Volkswirtschaftliches Quellenbuch

6. Die Einrichtung der deutschen Arbeiteroersicherung u. ihre Leistungen. 427 
ist — ohne Unterschied der Nationalität — durch Gesetz gegen 
Krankheit, Unfall, Invalidität und Alter versichert. 
I. Krankenversicherung. Die Versicherung erfolgt durch Krankenkassen, 
die für die einzelnen Gewerbszweige in kleinen Bezirken errichtet sind und von Arbeit 
gebern und Arbeitern unter staatlicher Aufsicht gemeinschaftlich verwaltet werden. 
Die gesamten Kosten der Versicherung werden getragen zu % von den Arbeitern, 
zu y 3 von den Arbeitgebern. Der erkrankte Arbeiter erhält von der Versicherung 
freie ärztliche Behandlung und Arznei (auch Brillen, Bruchbänder usw.) sowie vom 
dritten Tage nach der Erkrankung ab Krankengeld. Im Todesfälle erhalten die 
Hinterbliebenen Sterbegeld. Wöchnerinnen erhalten Unterstützung für sechs Wochen. 
Seit ihrem Bestehen (1885) hat die Krankenversicherung den versicherten 
Arbeitern (1909 9 946 585 Männer, 3 457 713 Frauen) zugewendet: 
Arzt usw 
Arznei usw 
. 615,9 
„ 
Krankengeld an Mitglieder 
. 1 736,2 
„ 
Krankengeld an Angehörige 
39,5 
„ 
Wöchnerinnen 
63,7 
„ 
Krankenhaus 
510,6 
„ 
Sterbegeld 
. 122,- „ 
„ 
sonstige Leistungen . . . 
61,4 
„ 
insgesamt: 3 994,4 Millionen Jl 
Die Zuwendungen im Jahre 1909 betrugen insgesamt .... 342 200 000 M 
Das Gesamtvermögen betrug Ende des Jahres 1909 286 525 100 Ji 
II. Unfallversicherung. Die Unfallversicherung (1909 14 854 000 versicherte 
Männer, 8913000 versicherte Frauen) erfolgt durch Berufsgenossenschaf 
ten, die für die großen Gewerbs- und Industriezweige errichtet sind und unter Auf 
sicht des Reichs von den Arbeitgebern verwaltet werden, die auch die gesamten Kosten 
dieser Versicherung allein tragen. 
Der durch einen Betriebsunfall verletzte Arbeiter erhält spätestens von der 
14. Woche nach dem Unfall ab (für die ersten 13 Wochen tritt die Krankenversicherung 
ein) ärztliche Behandlung, Heil- und Hilfsmittel (Krücken, Stützapparate und dergl.) 
sowie für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit eine Rente. Bei völliger Erwerbsun 
fähigkeit werden % des Iahresarbeitsverdienstes als Vollrente, bei teilweiser Er 
werbsunfähigkeit ein entsprechender Teil der Vollrente gewährt. Wird der Arbeiter 
durch den Betriebsunfall getötet, so wird Sterbegeld und für die Hinterbliebenen eine 
Rente gewährt. Zur Verhütung von Unfällen werden von den Berufsgenossenschaften 
für die Betriebe und die in denselben beschäftigten Arbeiter Unfallverhütungsvor 
schriften erlassen, welche sich insbesondere auch auf die Anbringung von Schutzvor 
richtungen an Maschinen usw. beziehen. Die Berufsgenossenschaften sind darauf 
bedacht, den verletzten Arbeiter völlig wiederherzustellen und seine Erwerbsfähigkeit 
zu erhalten. Zu diesem Zwecke sind auch eigene besondere Krankenhäuser von Be 
rufsgenossenschaften eingerichtet worden. Die Arbeiter können ihre Ansprüche zur 
Entscheidung vor besonders eingerichtete Schiedsgerichte für Arbeiterversicherung und 
vor das Reichs-(Landes-)Versicherungsamt bringen; in diesen beiden Instanzen 
wirken Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeiter bei der Rechtsprechung mit. 
Seit ihrem Bestehen (1885) hat die Unfallversicherung den Versicherten zuge 
wendet: 
IVgl. jetzt über den Umfang der Krankenversicherung 8 165—8 178, der Unfallversicherung 
§ 537—8 554, 8 915—8 929, 8 1046—8 1064 und der Invaliden- und Hinterbliebenenver 
sicherung 8 1226—8 1249 der Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1911. — G. M >
	        
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