6. Die Einrichtung der deutschen Arbeiteroersicherung u. ihre Leistungen. 427
ist — ohne Unterschied der Nationalität — durch Gesetz gegen
Krankheit, Unfall, Invalidität und Alter versichert.
I. Krankenversicherung. Die Versicherung erfolgt durch Krankenkassen,
die für die einzelnen Gewerbszweige in kleinen Bezirken errichtet sind und von Arbeit
gebern und Arbeitern unter staatlicher Aufsicht gemeinschaftlich verwaltet werden.
Die gesamten Kosten der Versicherung werden getragen zu % von den Arbeitern,
zu y 3 von den Arbeitgebern. Der erkrankte Arbeiter erhält von der Versicherung
freie ärztliche Behandlung und Arznei (auch Brillen, Bruchbänder usw.) sowie vom
dritten Tage nach der Erkrankung ab Krankengeld. Im Todesfälle erhalten die
Hinterbliebenen Sterbegeld. Wöchnerinnen erhalten Unterstützung für sechs Wochen.
Seit ihrem Bestehen (1885) hat die Krankenversicherung den versicherten
Arbeitern (1909 9 946 585 Männer, 3 457 713 Frauen) zugewendet:
Arzt usw
Arznei usw
. 615,9
„
Krankengeld an Mitglieder
. 1 736,2
„
Krankengeld an Angehörige
39,5
„
Wöchnerinnen
63,7
„
Krankenhaus
510,6
„
Sterbegeld
. 122,- „
„
sonstige Leistungen . . .
61,4
„
insgesamt: 3 994,4 Millionen Jl
Die Zuwendungen im Jahre 1909 betrugen insgesamt .... 342 200 000 M
Das Gesamtvermögen betrug Ende des Jahres 1909 286 525 100 Ji
II. Unfallversicherung. Die Unfallversicherung (1909 14 854 000 versicherte
Männer, 8913000 versicherte Frauen) erfolgt durch Berufsgenossenschaf
ten, die für die großen Gewerbs- und Industriezweige errichtet sind und unter Auf
sicht des Reichs von den Arbeitgebern verwaltet werden, die auch die gesamten Kosten
dieser Versicherung allein tragen.
Der durch einen Betriebsunfall verletzte Arbeiter erhält spätestens von der
14. Woche nach dem Unfall ab (für die ersten 13 Wochen tritt die Krankenversicherung
ein) ärztliche Behandlung, Heil- und Hilfsmittel (Krücken, Stützapparate und dergl.)
sowie für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit eine Rente. Bei völliger Erwerbsun
fähigkeit werden % des Iahresarbeitsverdienstes als Vollrente, bei teilweiser Er
werbsunfähigkeit ein entsprechender Teil der Vollrente gewährt. Wird der Arbeiter
durch den Betriebsunfall getötet, so wird Sterbegeld und für die Hinterbliebenen eine
Rente gewährt. Zur Verhütung von Unfällen werden von den Berufsgenossenschaften
für die Betriebe und die in denselben beschäftigten Arbeiter Unfallverhütungsvor
schriften erlassen, welche sich insbesondere auch auf die Anbringung von Schutzvor
richtungen an Maschinen usw. beziehen. Die Berufsgenossenschaften sind darauf
bedacht, den verletzten Arbeiter völlig wiederherzustellen und seine Erwerbsfähigkeit
zu erhalten. Zu diesem Zwecke sind auch eigene besondere Krankenhäuser von Be
rufsgenossenschaften eingerichtet worden. Die Arbeiter können ihre Ansprüche zur
Entscheidung vor besonders eingerichtete Schiedsgerichte für Arbeiterversicherung und
vor das Reichs-(Landes-)Versicherungsamt bringen; in diesen beiden Instanzen
wirken Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeiter bei der Rechtsprechung mit.
Seit ihrem Bestehen (1885) hat die Unfallversicherung den Versicherten zuge
wendet:
IVgl. jetzt über den Umfang der Krankenversicherung 8 165—8 178, der Unfallversicherung
§ 537—8 554, 8 915—8 929, 8 1046—8 1064 und der Invaliden- und Hinterbliebenenver
sicherung 8 1226—8 1249 der Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1911. — G. M >