Object : Rechte der Hypothekengläubiger an Miet- und Pachtzinsen

antwortern  unseres  Aufrufes  sprechen  wir  an  dieser  Stelle
unseren  aufrichtigen  Dank  aus.
Bei  weitenl  nicht  alle  Zuschriften  konnten  zur  Verivendung
  gelangen.  Für  die  Zwecke  der  vorliegenden  Eingabe ­
  fanden  aus  bestimmten  Gründen  nur  diejenigen  Mitteilungen ­
  Berücksichtigung,  welche  sich  in  unzweifelhafter
Weise  über  Schädigungen  durch  die  Bestimmungen  der  88573,
1123  und  1124  BGB.  aussprachen.  Maßgebend  war  für
diese  Beschränkung  in  erster  Linie  der  Ilnistand,  daß  vermieden ­
  werden  sollte,  in  den  Antrag  eine  Forderung  aufzunehmen, ­
  die  nach  irgendwelcher  Seite  hin  eine  s  y  stein  at
  i  s  ch  e  Aenderung  des  BGB.  notwendig  machen  würde.
Es  tonnten  aus  diesem  Grunde  insbesondere  die  sehr  häufigen ­
  Klagen  über  Schädigungen  von  Nachhypothekaren  durch
Zahlung  der  Zinsen  der  1.  Hypothek  seitens  Dritter  nicht
behandelt  werden.
Die  Eingabe  richtete  sich  uninittelbar  an  das  Reichsjustizamt: ­
  sie  wurde  jedoch  auch  den  übrigen  höheren  Reichs-  und
Staatsbehörden,  sowie  den  Mitgliedern  des  Reichstags-  und
Bundesrats  zur  Kenntnisnahme  übermittelt.  In  Verfolg
eines  Beschlusses  des  Arbeitsausschusses  des  Verbandes
wurde  ferner  dem  Deutschen  Juristentag  die  Bitte  vorgelegt,
die  Angelegenheit  auf  dieTagesördnung  seiner  nächstjährigen
Verhandlungen  zu  setzen.

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