antwortern unseres Aufrufes sprechen wir an dieser Stelle
unseren aufrichtigen Dank aus.
Bei weitenl nicht alle Zuschriften konnten zur Verivendung
gelangen. Für die Zwecke der vorliegenden Eingabe
fanden aus bestimmten Gründen nur diejenigen Mitteilungen
Berücksichtigung, welche sich in unzweifelhafter
Weise über Schädigungen durch die Bestimmungen der 88573,
1123 und 1124 BGB. aussprachen. Maßgebend war für
diese Beschränkung in erster Linie der Ilnistand, daß vermieden
werden sollte, in den Antrag eine Forderung aufzunehmen,
die nach irgendwelcher Seite hin eine s y stein at
i s ch e Aenderung des BGB. notwendig machen würde.
Es tonnten aus diesem Grunde insbesondere die sehr häufigen
Klagen über Schädigungen von Nachhypothekaren durch
Zahlung der Zinsen der 1. Hypothek seitens Dritter nicht
behandelt werden.
Die Eingabe richtete sich uninittelbar an das Reichsjustizamt:
sie wurde jedoch auch den übrigen höheren Reichs- und
Staatsbehörden, sowie den Mitgliedern des Reichstags- und
Bundesrats zur Kenntnisnahme übermittelt. In Verfolg
eines Beschlusses des Arbeitsausschusses des Verbandes
wurde ferner dem Deutschen Juristentag die Bitte vorgelegt,
die Angelegenheit auf dieTagesördnung seiner nächstjährigen
Verhandlungen zu setzen.
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