7. der Nachlaßverwalter (BGB. 88 1981 {£.),
8. im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft der
überlebende Ehegatte.
Derjenige, für welchen ein Nießbrauch oder ein
sonstiges Recht zum Zinsgenuß eingetragen ist, kann
ohne Zuziehung des Gläubigers Anträge in bezug auf
den zum Empfange der Zinsen Berechtigten stellen.!:
Zur Stellung von Anträgen für eine Firma gilt für
berechtigt, wer zur Zeichnung der Firma berechtigt
ist, zur Stellung von Anträgen für die im $ 5 Nr. 4 er-
wähnten Vermögensmassen die dort genannte Behörde
oder die von ihr bezeichnete Person oder die gemäß
8 5 Nr. 4 zur Verfügung über die Masse befugten Ver-
walter, Als gesetzlicher Vertreter einer juristischen
Person, die nicht im Gebiete des Deutschen Reichs
ihren Sitz hat, gilt, wer seine Vertreterbefugnis
nach den vom Bundesrate beschlossenen Ausführungs-
bestimmungen nachgewiesen hat.
Artikel V.
(8 9 des Gesetzes.)
Von den Vertretern der Handelsfirmen und
jer eingetragenen Genossenschaften ist bei
Stellung der im $ 9 des Gesetzes bezeichneten
Anträge durch eine Öffentliche Urkunde der
Nachweis zu erbringen, daß die Antragsteller
zur Zeichnung für die Firma, beziehungsweise
zur Vertretung der Genossenschaft befugt sind.
Vertreter juristischer Personen, welche ihren Sitz
außerhalb des Deutschen Reichs haben, haben
ihre Vertretungsbefugnis durch ein Zeugnis der
zuständigen öffentlichen Behörde darzutun. Von
diesem Zeugnis gilt das im Artikel III Nr. 5
Gesargte.
Ob die Verwalter der im 8 5 Nr. 4 des Ge-
setzes erwähnten Vermögensmassen bei Stellung
sines Antrags nach $ 9 a. a. 0. von neuem eine
gerichtliche oder notarielle Urkunde, welche sie
» Bei Ziehung eines Auslosungsrechts erfolgt die Zahlung
les Einlösungsbetrages und der hinzutretenden Zinsen nur auf
gemeinschaftlichen Antrag des Gläubigers und des Nießhbrauchers