Full text: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

7. der Nachlaßverwalter (BGB. 88 1981 {£.), 
8. im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft der 
überlebende Ehegatte. 
Derjenige, für welchen ein Nießbrauch oder ein 
sonstiges Recht zum Zinsgenuß eingetragen ist, kann 
ohne Zuziehung des Gläubigers Anträge in bezug auf 
den zum Empfange der Zinsen Berechtigten stellen.!: 
Zur Stellung von Anträgen für eine Firma gilt für 
berechtigt, wer zur Zeichnung der Firma berechtigt 
ist, zur Stellung von Anträgen für die im $ 5 Nr. 4 er- 
wähnten Vermögensmassen die dort genannte Behörde 
oder die von ihr bezeichnete Person oder die gemäß 
8 5 Nr. 4 zur Verfügung über die Masse befugten Ver- 
walter, Als gesetzlicher Vertreter einer juristischen 
Person, die nicht im Gebiete des Deutschen Reichs 
ihren Sitz hat, gilt, wer seine Vertreterbefugnis 
nach den vom Bundesrate beschlossenen Ausführungs- 
bestimmungen nachgewiesen hat. 
Artikel V. 
(8 9 des Gesetzes.) 
Von den Vertretern der Handelsfirmen und 
jer eingetragenen Genossenschaften ist bei 
Stellung der im $ 9 des Gesetzes bezeichneten 
Anträge durch eine Öffentliche Urkunde der 
Nachweis zu erbringen, daß die Antragsteller 
zur Zeichnung für die Firma, beziehungsweise 
zur Vertretung der Genossenschaft befugt sind. 
Vertreter juristischer Personen, welche ihren Sitz 
außerhalb des Deutschen Reichs haben, haben 
ihre Vertretungsbefugnis durch ein Zeugnis der 
zuständigen öffentlichen Behörde darzutun. Von 
diesem Zeugnis gilt das im Artikel III Nr. 5 
Gesargte. 
Ob die Verwalter der im 8 5 Nr. 4 des Ge- 
setzes erwähnten Vermögensmassen bei Stellung 
sines Antrags nach $ 9 a. a. 0. von neuem eine 
gerichtliche oder notarielle Urkunde, welche sie 
» Bei Ziehung eines Auslosungsrechts erfolgt die Zahlung 
les Einlösungsbetrages und der hinzutretenden Zinsen nur auf 
gemeinschaftlichen Antrag des Gläubigers und des Nießhbrauchers
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.