zur Verfügung über die Masse legitimiert, bei-
zubringen haben, darüber hat in jedem einzelnen
Falle die Reichsschuldenverwaltung zu ent-
scheiden.
8 10.
Vermerke zugunsten Dritier.
Zur Löschung von Vermerken zugunsten Dritter
bedarf es deren Zustimmung mit Ausnahme der im
S 18 Abs. 2, 3 erwähnten Fälle.
Wird eine Forderung unter Löschung auf einem
Konto auf ein anderes Konto übertragen, so sind die
Vermerke zugunsten Dritter unter Löschung auf dem
alten Konto auf das neue Konto mit zu übertragen.
Der Zustimmung der aus dem Vermerke Berechtigten
nedarf es nicht.
8 11,
Verfügungen über eingetragene Forderungen (Ab-
tretungen, Verpfändungen); Pfändungen.
Verfügungen über eingetragene Forderungen, wie
Abtretungen, Verpfändungen, erlangen dem Reiche
zegenüber nur durch die Eintragung Wirksamkeit.
Eine Pfändung oder vorläufige Beschlagnahme der
eingetragenen Forderung im Wege der Zwangsvoll-
streckung oder des Arrestes sowie eine durch eine einst-
weilige gerichtliche Verfügung angeordnete Beschrän-
kung des eingetragenen Gläubigers ist von Amts wegen
auf dem Konto zu vermerken und nach erfolgter Be-
seitigung dieser Anordnungen zu löschen.
$ 12.
Prüfung der Gültigkeit der Rechisgeschäfte,
Eine Prüfung der Gültigkeit der den Anträgen zu-
zrunde liegenden Rechtsgeschäfte findet. nicht statt‘).
$ 13.
Reihenfolge der Eintragungen.
Die Eintragungen erfolgen in derselben Reihenfolge,
in welcher die auf dasselbe Konto bezüglichen Anträge
bei der Reichsschuldenverwaltung eingegangen sind.
1) Siehe hierzu Urteil des Reichsgerichts vom 2, März 1917
im Bank-Archiv 1916/1917, S. 356.