Gemeinden und Gemeindeverbände zugunsten der An-
gehörigen solcher Staaten auszuschließen, nach deren
Recht Markanleihen Ööffentlich-rechtlicher Körper-
schaften einer Aufwertung oder Ablösung nicht unter-
liegen.
8 51.
Ermächtigung der Länder.
Die Länder werden ermächtigt, die näheren Be-
stimmungen über die Ablösung der Markanleihen der
Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände zu treffen.
Sie können insbesondere Vorschriften über die Geltend-
machung der durch den Zweiten Teil dieses Gesetzes
begründeten Ansprüche erlassen und die Bestimmung
von Ausschlußfristen für die Erhebung dieser An-
sprüche gestatten, Die Vorschrift des $ 49 Ziffer 4
Satz 2 gilt entsprechend.
8 52.
Aufgebotsverfahren.
(1) Auf das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der
Kraftloserklärung von umzutauschenden Sechuld-
urkunden der Markanleihen finden die Vorschriften
der 88 1010 bis 1014 der Zivilprozeßordnung keine Ao-
wendung. Der Aufgebotstermin soll, unbeschadet der
Vorschrift des 8 1015 der Zivilprozeßordnung, nicht
über das Ende der in den 88 6 und 51 vorgesehenen
Fristen hinaus anberaumt werden,
(2) Wer vor dem Ablauf der im $ 6 vorgesehenen
Frist das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraft-
loserklärung von umzutauschenden Schuldurkunden der
Markanleihen des Reichs beantragt, das Ausschlußurteil
‚aber erst einen Monat vor diesem Zeitpunkt oder später
erwirkt, kann die Zuteilung der Anleiheablösungsschuld
auf die für kraftlos erklärten Schuldurkunden sowie die
Gewährung eines auf diese gegründeten Auslosungs-
vechts innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft
des Ausschlußurteils verlangen.
8 53.
Aufhebung des Gesetzes vom 19. Mai 1923.
Das Gesetz, betreffend die Beseitigung kleiner im
Reichsschuldbuch eingetragener Forderungen, vom
19. Mai 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 296) wird aufgehoben.
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