Full text: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

Soweit auf Grund dieses Gesetzes Schuldbuchforderun- 
gen gelöscht worden sind, ohne daß dafür eine Aus- 
reeichung von Schuldverschreibungen stattgefunden hat, 
gelten die Löschungen als nicht erfolgt. 
8 54. 
Verhältnis zum Aufwertungsgesetz. 
Die 88 51 bis 54 des Aufwertungsgesetzes vom 
16. Juli 1925 finden auf die Markanleihen, die auf 
Grund dieses Gesetzes in Ablösungsanleihen umzu- 
tauschen sind. keine Anwendung. 
8 55. 
Ordnungsstrafen bei Auskunftsverweigerung. 
Wer den Durchführungsbestimmungen des ım $ 48 
Ziffer 4 bezeichneten Inhalts zuwiderhandelt, obwohl 
ihm die Erteilung der erforderten Auskunft oder Be- 
scheinigung auf Grund seiner Geschäftsbücher oder Ge- 
schäftspapiere möglich ist und zugemutet werden kann, 
oder wer sich der Einsicht in seine Geschäftsbücher 
oder Geschäftspapiere durch eine auf Grund des $ 48 
Ziffer 3 ermächtigte Stelle widersetzt, kann mit einer 
Ordnungsstrafe bis zu 10000 Reichsmark bestraft 
werden. Die Vorschriften des Reichsstrafgesetzbuchs 
bleiben unberührt. Zuständig für die Festsetzung der 
Ordnungsstrafe ist der Reichsminister der Finanzen 
oder die von ihm bestimmte Stelle. Innerhalb von 
zwei Wochen nach Zustellung der Straffestsetzung 
kann der Antrag auf Entscheidung des Reichswirt- 
achaftsgerichts gestellt werden. 
8 56. 
Ordnungsstrafen bei Altbesitzbetrug. 
Wer zur Begründung eines Antrags auf Gewährung 
eines Auslosungsrechts, einer Vorzugsrente oder einer 
Wohlfahrtsrente leichtfertig oder wider besseres Wissen 
unrichtige Angaben macht, kann mit einer Ordnungs- 
strafe bis zu 10000 Reichsmark bestraft werden. Die 
Vorschriften des 8 55 Satz 2 bis 4 finden entsprechende 
Anwendung‘). 
. ‘) Siehe Denkschrift des Reichsministers der Finanzen über 
dia Ablösung der Markanleihen des Reichs S. 16, 17. Über Ord- 
nungsstrafen gegenüber juristischen Personen nach $ 56 siehe 
Entscheidung des Reichswirtschaftsgerichts vom 20, Mai 1927 in 
der „Deutschen Juristen-Zeitung‘‘ 1927 S. 1277.
	        
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