Soweit auf Grund dieses Gesetzes Schuldbuchforderun-
gen gelöscht worden sind, ohne daß dafür eine Aus-
reeichung von Schuldverschreibungen stattgefunden hat,
gelten die Löschungen als nicht erfolgt.
8 54.
Verhältnis zum Aufwertungsgesetz.
Die 88 51 bis 54 des Aufwertungsgesetzes vom
16. Juli 1925 finden auf die Markanleihen, die auf
Grund dieses Gesetzes in Ablösungsanleihen umzu-
tauschen sind. keine Anwendung.
8 55.
Ordnungsstrafen bei Auskunftsverweigerung.
Wer den Durchführungsbestimmungen des ım $ 48
Ziffer 4 bezeichneten Inhalts zuwiderhandelt, obwohl
ihm die Erteilung der erforderten Auskunft oder Be-
scheinigung auf Grund seiner Geschäftsbücher oder Ge-
schäftspapiere möglich ist und zugemutet werden kann,
oder wer sich der Einsicht in seine Geschäftsbücher
oder Geschäftspapiere durch eine auf Grund des $ 48
Ziffer 3 ermächtigte Stelle widersetzt, kann mit einer
Ordnungsstrafe bis zu 10000 Reichsmark bestraft
werden. Die Vorschriften des Reichsstrafgesetzbuchs
bleiben unberührt. Zuständig für die Festsetzung der
Ordnungsstrafe ist der Reichsminister der Finanzen
oder die von ihm bestimmte Stelle. Innerhalb von
zwei Wochen nach Zustellung der Straffestsetzung
kann der Antrag auf Entscheidung des Reichswirt-
achaftsgerichts gestellt werden.
8 56.
Ordnungsstrafen bei Altbesitzbetrug.
Wer zur Begründung eines Antrags auf Gewährung
eines Auslosungsrechts, einer Vorzugsrente oder einer
Wohlfahrtsrente leichtfertig oder wider besseres Wissen
unrichtige Angaben macht, kann mit einer Ordnungs-
strafe bis zu 10000 Reichsmark bestraft werden. Die
Vorschriften des 8 55 Satz 2 bis 4 finden entsprechende
Anwendung‘).
. ‘) Siehe Denkschrift des Reichsministers der Finanzen über
dia Ablösung der Markanleihen des Reichs S. 16, 17. Über Ord-
nungsstrafen gegenüber juristischen Personen nach $ 56 siehe
Entscheidung des Reichswirtschaftsgerichts vom 20, Mai 1927 in
der „Deutschen Juristen-Zeitung‘‘ 1927 S. 1277.