niedrigeren Zinsfuße, bezw. zu Bedingungen, die in
sonstiger Weise gegenüber den ursprünglichen ab-
weichen, anzunehmen. Voraussetzung für das Ge-
lingen einer solchen Konvertierung. .ist,..daßdie_zu
konvertierende Anleihe im Kurs.über..pari steht, und
andere Anleihen desselben oder eines gleichwertigen
Schuldners, die in ihren Bedingungen, insbesondere im
Zinssatze, den angebotenen Bedingungen entsprechen,
den Parikurs ebenfalls überschritten, wenigstens aber
erreicht oder nahezu erreicht haben; im letzteren
Falle wird vom Schuldner mit der Umwandlung den
Gläubigern eine Konvertierungsprämie angeboten, die
mindestens den Kursfehlbetrag ausgleicht. An Stelle
des Umtauschs der alten Stücke in neue kommt häu-
fig ein bloßer Vermerk durch Abstempelung auf den
bisherigen Schuldverschreibungen vor. Konversionen
großen Umfangs sind in Preußen durch das Gesetz,
betreffend die Kündigung und Umwandlung der 4%
prozentigen konsolidierten Staatsanleihe, vom 4. März
1885 (GS. S. 55) und das Gesetz, betreffend die Kündi-
gung und Umwandlung der 4prozentigen konsoli-
dierten Staatsanleihe, vom 23. Dezember 1896 (GS.
S. 269) vorgenommen worden. Im Reich ist in ähn-
licher Weise durch das Gesetz, betreffend die Kündi-
gung und Umwandlung der 4prozentigen Reichs-
anleihe, vom 8. März 1897 (RGBIl. S. 21) die Kon-
version der 4prozentigen Reichsanleihe in eine 3%
prozentige erfolgt. Der vereinzelte Fall einer Höher:
konvertierung (sog. Arrosierung), d. h. einer Herauf-
setzung des. Zinsfußes, ist aus den in der Anleihe-
denkschrift 1927 .dargelegten Gründen (siehe Anhang
S. 289) bei der 5prozentigen Reichsanleihe von 1927 ge-
schehen; auf Grund des 8 3 Abs. 1 Satz 2 der Reichs-
Schuldenordnung hat hier der Reichsminister der Fi-
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