Full text: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

niedrigeren Zinsfuße, bezw. zu Bedingungen, die in 
sonstiger Weise gegenüber den ursprünglichen ab- 
weichen, anzunehmen. Voraussetzung für das Ge- 
lingen einer solchen Konvertierung. .ist,..daßdie_zu 
konvertierende Anleihe im Kurs.über..pari steht, und 
andere Anleihen desselben oder eines gleichwertigen 
Schuldners, die in ihren Bedingungen, insbesondere im 
Zinssatze, den angebotenen Bedingungen entsprechen, 
den Parikurs ebenfalls überschritten, wenigstens aber 
erreicht oder nahezu erreicht haben; im letzteren 
Falle wird vom Schuldner mit der Umwandlung den 
Gläubigern eine Konvertierungsprämie angeboten, die 
mindestens den Kursfehlbetrag ausgleicht. An Stelle 
des Umtauschs der alten Stücke in neue kommt häu- 
fig ein bloßer Vermerk durch Abstempelung auf den 
bisherigen Schuldverschreibungen vor. Konversionen 
großen Umfangs sind in Preußen durch das Gesetz, 
betreffend die Kündigung und Umwandlung der 4% 
prozentigen konsolidierten Staatsanleihe, vom 4. März 
1885 (GS. S. 55) und das Gesetz, betreffend die Kündi- 
gung und Umwandlung der 4prozentigen konsoli- 
dierten Staatsanleihe, vom 23. Dezember 1896 (GS. 
S. 269) vorgenommen worden. Im Reich ist in ähn- 
licher Weise durch das Gesetz, betreffend die Kündi- 
gung und Umwandlung der 4prozentigen Reichs- 
anleihe, vom 8. März 1897 (RGBIl. S. 21) die Kon- 
version der 4prozentigen Reichsanleihe in eine 3% 
prozentige erfolgt. Der vereinzelte Fall einer Höher: 
konvertierung (sog. Arrosierung), d. h. einer Herauf- 
setzung des. Zinsfußes, ist aus den in der Anleihe- 
denkschrift 1927 .dargelegten Gründen (siehe Anhang 
S. 289) bei der 5prozentigen Reichsanleihe von 1927 ge- 
schehen; auf Grund des 8 3 Abs. 1 Satz 2 der Reichs- 
Schuldenordnung hat hier der Reichsminister der Fi- 
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