Full text: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

Anleiheforderungen als Schulderfüllung anzunehmen. 
Beide Vorschriften sollten den Weg zur endgültigen 
Ordnung dieser Schuldverpflichtungen offenhalten. 
Maßgebend hierfür war die Erwägung, daß die Rege- 
lung der Anleiheverpflichtungen sich allein nach der 
Leistungsfähigkeit der Schuldner richten kann und daß 
zur Zeit des Erlasses der 3. Steuernotverordnung kurz 
nach dem Beginne der Sanierung der öffentlichen Fi- 
nanzen nicht übersehen werden konnte, ob und welche 
Mittel für den Dienst der alten Anleihen in naher oder 
ferner Zukunft aufgebracht werden können. 
Inzwischen hat der erste Teil der Ordnung der öf- 
fentlichen Finanzen mit der Aufnahme der Auslands- 
anleihe vom Oktober 1924 seinen Abschluß gefunden. 
Das Reich geht daran, durch eine Neugestaltung seines 
Steuersystems und des Finanzausgleichs die dauernde 
Grundlage für die Finanzwirtschaft des Reichs, der 
Länder und der Gemeinden zu schaffen. In diesem 
Augenblick muß auch eine Entscheidung darüber ge- 
funden werden, mit welchen Lasten aus den Anleihe- 
verpflichtungen zu rechnen ist. Die Steuergesetzgebung 
und die Verteilung der Steuereinnahmen können nur 
dann auf die Dauer festgelegt werden, wenn der nor- 
male Bedarf der nächsten Zukunft veranschlagt werden 
ann. 
Aus dieser Lage ergibt sich die Notwendigkeit, jetzt 
eine abschließende Entscheidung über die Höhe der 
Anleiheschuld zu treffen und für die nächsten Jahr- 
zehnte die aus ihr erwachsenden jährlichen Lasten 
festzusetzen, denn ein Voranschlag der Einnahmen und 
Ausgaben auf weitere Sicht kann nicht aufgestellt 
werden, wenn beständig die Möglichkeit neuer unvor- 
hergesehener Ausgaben für den Anleihedienst droht. 
Die Endgültigkeit der Regelung der Anleiheschuld ist 
aber auch aus einem weiteren Grunde notwendig. Der 
Grundsatz, daß in einer geordneten Finanzwirtschaft 
lie außerordentlichen Ausgaben durch Begebung von 
Anleihen aufzubringen sind, muß für das Reich, die 
Länder und die Gemeinden wieder zur Geltung gebracht 
werden, Ein Staat ist aber ebenso wie ein Privat- 
schuldner in seiner Kreditfähigkeit beschränkt, So- 
lange seine Verpflichtungen nicht feststehen und daher 
ein Urteil über seine Zahlungsfähigkeit nicht ge- 
wonnen werden kann. 
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