Anleiheforderungen als Schulderfüllung anzunehmen.
Beide Vorschriften sollten den Weg zur endgültigen
Ordnung dieser Schuldverpflichtungen offenhalten.
Maßgebend hierfür war die Erwägung, daß die Rege-
lung der Anleiheverpflichtungen sich allein nach der
Leistungsfähigkeit der Schuldner richten kann und daß
zur Zeit des Erlasses der 3. Steuernotverordnung kurz
nach dem Beginne der Sanierung der öffentlichen Fi-
nanzen nicht übersehen werden konnte, ob und welche
Mittel für den Dienst der alten Anleihen in naher oder
ferner Zukunft aufgebracht werden können.
Inzwischen hat der erste Teil der Ordnung der öf-
fentlichen Finanzen mit der Aufnahme der Auslands-
anleihe vom Oktober 1924 seinen Abschluß gefunden.
Das Reich geht daran, durch eine Neugestaltung seines
Steuersystems und des Finanzausgleichs die dauernde
Grundlage für die Finanzwirtschaft des Reichs, der
Länder und der Gemeinden zu schaffen. In diesem
Augenblick muß auch eine Entscheidung darüber ge-
funden werden, mit welchen Lasten aus den Anleihe-
verpflichtungen zu rechnen ist. Die Steuergesetzgebung
und die Verteilung der Steuereinnahmen können nur
dann auf die Dauer festgelegt werden, wenn der nor-
male Bedarf der nächsten Zukunft veranschlagt werden
ann.
Aus dieser Lage ergibt sich die Notwendigkeit, jetzt
eine abschließende Entscheidung über die Höhe der
Anleiheschuld zu treffen und für die nächsten Jahr-
zehnte die aus ihr erwachsenden jährlichen Lasten
festzusetzen, denn ein Voranschlag der Einnahmen und
Ausgaben auf weitere Sicht kann nicht aufgestellt
werden, wenn beständig die Möglichkeit neuer unvor-
hergesehener Ausgaben für den Anleihedienst droht.
Die Endgültigkeit der Regelung der Anleiheschuld ist
aber auch aus einem weiteren Grunde notwendig. Der
Grundsatz, daß in einer geordneten Finanzwirtschaft
lie außerordentlichen Ausgaben durch Begebung von
Anleihen aufzubringen sind, muß für das Reich, die
Länder und die Gemeinden wieder zur Geltung gebracht
werden, Ein Staat ist aber ebenso wie ein Privat-
schuldner in seiner Kreditfähigkeit beschränkt, So-
lange seine Verpflichtungen nicht feststehen und daher
ein Urteil über seine Zahlungsfähigkeit nicht ge-
wonnen werden kann.
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