Die Preußische Hauptverwaltung der Staatsschulden
und damit die Reichsschuldenverwaltung hat eine
lange und ruhmvolle Geschichte. Sie wurde durch Kgl.
Verordnung vom 17, Januar 1820 — unter Abzweigung
von dem damaligen „Ministerium des Schatzes und für
das Staatskreditwesen“ — geschaffen; ihr wurde die
Verwaltung der gesamten Staatsschuld übertragen; sie
hatte insbesondere dafür einzustehen, daß die Schuld
gehörig verzinst und getilgt wurde, neue Schulden nur
auf Grund und nach Maßgabe gesetzlicher Ermächti-
gungen kontrahiert und die eingelösten Schuld-
urkunden ordnungsmäßig aufbewahrt und vernichtet
wurden, Man erachtete es also als notwendig, für die
Verwaltung. der Stäätsschulden eine besondere Behörde
zu schaffen,.und zwar als eine den Ministerien gleich-
stehende, „Zentralbehörde.. mit. den stärksten ‚Garantien
für_ihre_Selbständigkeit,. Unabhängigkeit und Unbe-
einf{lußbarkeit.
Infolge Einführung der Verfassung in Preußen kam
es zu einer teilweisen Umgestaltung der Hauptverwal-
tung der Staatsschulden durch das Gesetz vom 24, Fe-
bruar 1850, das bis zum 1, April 1924 die Grundlage
des preußischen Staatsschuldenwesens gebildet hat,
Einen wichtigen Abschnitt in der Geschichte der
Behörde bedeutete das Bundesgesetz vom 19. Juni 1868,
dessen Bestimmungen in den späteren Anleihegesetzen
des Norddeutschen Bundes und dann des Deutschen
Reichs jedesmal in Bezug genommen wurden. Hier-
nach waren die Bundes- und Reichsanleihen von der
Preußischen Hauptverwaltung der Staatsschulden nach
Maßgabe des erwähnten Gesetzes vom 24. Februar 1850
mitzuverwalten, Durch die BReichsschuldenordnung
vom 19. März 1900, die die Aufnahme und Verwaltung
der Reichssehulden umfassend regelte, wurde dann be-
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