Full text: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

stimmt, daß die Verwaltung der Reichsanleihen bis 
auf weiteres der Preußischen Hauptverwaltung der 
Staateschulden unter der Bezeichnung „Reichsschulden- 
verwaltung“ verbleiben sollte. 
In der Folgezeit verursachte das riesige An- 
schwellen der Reichsschulden während des Weltkrieges 
und nach seiner Beendigung eine gewaltige Ausdeh- 
nung des die Reichsschuld betreffenden Teils der Ge- 
schäfte der Hauptverwaltung der Staatsschulden. Das 
führte zu der bereits erwähnten Änderung der Orga- 
nisation unter Umkehrung des bisherigen Zustandes. 
In diesem Sinn ergingen die Reichsschuldenordnung 
vom 18, Februar 1924 und die preußische Staatsschul- 
denordnung vom“ 12, März 1924, in denen zugleich das 
gesamte Schuldenwesen des "Reichs und Preußens neu 
geregelt wurde. Die Organisationsänderung trat mit 
dem 1. April 1924 in Kraft. Dieser Tag bildet daher 
einen entscheidenden Wendepunkt in der Geschichte 
der Behörde, Nach einer mehr als hundertjährigen 
?rfolgreichen Wirksamkeit ist fortan die Hauptverwal- 
tung der Staatsschulden als selbständige preußische 
Behörde aufgehoben und an ihre Stelle die Reichs- 
schuldenverwaltung getreten. Bei der Übernahme der 
Schuldenverwaltung auf das Reich am 1. April 1924 
wies der damalige preußische Finanzminister von 
Richter auf die Notwendigkeit hin, eine ab- 
seits von der Politik stehende, jeder Beeinflussung 
unzugängliche, lediglich und unbeirrbar Gesetz und 
Vertrag respektierende Schuldenverwaltung zu haben. 
In ähnlicher Weise pries der damalige Reichsminister 
der Finanzen, spätere Reichskanzler Dr. Luther 
den Gedanken einer unabhängigen Schuldenverwaltung 
überhaupt. „Die Größe dieses Gedankens“, so sagie er, 
„kann gegenwärtig gar nicht hoch genug veranschlagt 
XIX
	        
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