stimmt, daß die Verwaltung der Reichsanleihen bis
auf weiteres der Preußischen Hauptverwaltung der
Staateschulden unter der Bezeichnung „Reichsschulden-
verwaltung“ verbleiben sollte.
In der Folgezeit verursachte das riesige An-
schwellen der Reichsschulden während des Weltkrieges
und nach seiner Beendigung eine gewaltige Ausdeh-
nung des die Reichsschuld betreffenden Teils der Ge-
schäfte der Hauptverwaltung der Staatsschulden. Das
führte zu der bereits erwähnten Änderung der Orga-
nisation unter Umkehrung des bisherigen Zustandes.
In diesem Sinn ergingen die Reichsschuldenordnung
vom 18, Februar 1924 und die preußische Staatsschul-
denordnung vom“ 12, März 1924, in denen zugleich das
gesamte Schuldenwesen des "Reichs und Preußens neu
geregelt wurde. Die Organisationsänderung trat mit
dem 1. April 1924 in Kraft. Dieser Tag bildet daher
einen entscheidenden Wendepunkt in der Geschichte
der Behörde, Nach einer mehr als hundertjährigen
?rfolgreichen Wirksamkeit ist fortan die Hauptverwal-
tung der Staatsschulden als selbständige preußische
Behörde aufgehoben und an ihre Stelle die Reichs-
schuldenverwaltung getreten. Bei der Übernahme der
Schuldenverwaltung auf das Reich am 1. April 1924
wies der damalige preußische Finanzminister von
Richter auf die Notwendigkeit hin, eine ab-
seits von der Politik stehende, jeder Beeinflussung
unzugängliche, lediglich und unbeirrbar Gesetz und
Vertrag respektierende Schuldenverwaltung zu haben.
In ähnlicher Weise pries der damalige Reichsminister
der Finanzen, spätere Reichskanzler Dr. Luther
den Gedanken einer unabhängigen Schuldenverwaltung
überhaupt. „Die Größe dieses Gedankens“, so sagie er,
„kann gegenwärtig gar nicht hoch genug veranschlagt
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