Abschnitt II
Oeffentliche Anleihen
Artikel 12.
Keine Vorzugsrente, Wohlfahrtsrente oder Bar-
abfindung für polnische Staatsangehörige.
Vorteile, die deutschen Reichsangehörigen bei der
Ablösung öffentlicher Anleihen mit Rücksicht auf he-
sondere wirtschaftliche Verhältnisse gewährt werden
(zum Beispiel in den 88 18 ff., 27 ff., 47 des deutschen
Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen),
stehen den polnischen Staatsangehörigen nicht zu.
Artikel 18.
Schuldbuchforderungen.
An Stelle von Reichs- und Staatsschuldbuchforde-
rungen werden den polnischen Staatsangehörigen,
insbesondere den polnischen Kommunalverbänden, auf
Verlangen nach Maßgabe der deutschen schuldbuch-
vechtlichen Vorschriften auf den Inhaber lautende
Schuldverschreibungen und gegebenenfalls Auslosungs-
scheine ausgehändigt.
Artikel 17.
Eigentum an Schuldverschreibungen.
(2) Als Eigentum deutscher Reichsangehöriger wer-
den diejenigen Schuldverschreibungen anerkannt, die
sich am 21. Mai 1924 im Eigentum deutscher Reichs-
angehöriger befunden haben oder die nach diesem
Zeitpunkt bei der Auseinandersetzung des Vermögens
einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, deren Ge-
biet (Geschäftsbezirk) durch die Grenzziehung durch-
schnitten worden ist, von einem deutschen Reichs-
angehörigen erworben worden sind.
Abschnitt IV
Versicherungen
Artikel 31.
Kriegsanleihe- und Sparprämienanleiheversiche-
rungen,
_ Bei der Regelung deutscher Kriegsanleihe- und
Sparprämienanleihe-Versicherungen werden die pol-
nischen Staatsangehörigen den deutschen Reichs-
angehörigen gleichrestellt.