Full text: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

Abschnitt II 
Oeffentliche Anleihen 
Artikel 12. 
Keine Vorzugsrente, Wohlfahrtsrente oder Bar- 
abfindung für polnische Staatsangehörige. 
Vorteile, die deutschen Reichsangehörigen bei der 
Ablösung öffentlicher Anleihen mit Rücksicht auf he- 
sondere wirtschaftliche Verhältnisse gewährt werden 
(zum Beispiel in den 88 18 ff., 27 ff., 47 des deutschen 
Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen), 
stehen den polnischen Staatsangehörigen nicht zu. 
Artikel 18. 
Schuldbuchforderungen. 
An Stelle von Reichs- und Staatsschuldbuchforde- 
rungen werden den polnischen Staatsangehörigen, 
insbesondere den polnischen Kommunalverbänden, auf 
Verlangen nach Maßgabe der deutschen schuldbuch- 
vechtlichen Vorschriften auf den Inhaber lautende 
Schuldverschreibungen und gegebenenfalls Auslosungs- 
scheine ausgehändigt. 
Artikel 17. 
Eigentum an Schuldverschreibungen. 
(2) Als Eigentum deutscher Reichsangehöriger wer- 
den diejenigen Schuldverschreibungen anerkannt, die 
sich am 21. Mai 1924 im Eigentum deutscher Reichs- 
angehöriger befunden haben oder die nach diesem 
Zeitpunkt bei der Auseinandersetzung des Vermögens 
einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, deren Ge- 
biet (Geschäftsbezirk) durch die Grenzziehung durch- 
schnitten worden ist, von einem deutschen Reichs- 
angehörigen erworben worden sind. 
Abschnitt IV 
Versicherungen 
Artikel 31. 
Kriegsanleihe- und Sparprämienanleiheversiche- 
rungen, 
_ Bei der Regelung deutscher Kriegsanleihe- und 
Sparprämienanleihe-Versicherungen werden die pol- 
nischen Staatsangehörigen den deutschen Reichs- 
angehörigen gleichrestellt.
	        
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