ihre Markanleihen Anleiheablösungsschuld und Aus-
losungsrechte selbst für sich beantragt haben. In dem
zweiten Falle wird die Versicherungsunternehmung
Anleiheablösungsschuld und Auslosungsrechte nach
Maßgabe der Abwicklung des Versicherungsverhält-
nisses dem Versicherten aushändigen. Die deutsche
Regierung wird dahin wirken, daß eine solche Aus-
händigung entsprechend dem Versicherungsvertrage
erfolgt. Sollte eine Versicherungsunternehmung die
einem polnischen Staatsangehörigen zustehenden Be-
träge der Anleiheablösungsschuld nebst Auslosungs-
rechten diesem nicht aushändigen, so wird die
deutsche Regierung auf die Erfüllung der dem pol-
nischen Staatsangehörigen etwa hieraus zustehenden
Ersatzansprüche hinwirken.
$ 16.
Keine Eigentumsunterbrechung durch Übergang in
den polnischen Staatsverband.
Die deutsche Regierung erklärt, daß nach den
Auslegungsgrundsätzen der Behörden des Verfahrens
für die Gewährung von Auslosungsrechten das Eigen-
tum an den einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft
gehörigen Anleihen, die mit ihrem gesamten Gebiet
(Geschäftsbezirk) aus dem deutschen in den polni-
schen Staatsverband übergegangen ist, durch diesen
Übergang nicht als betroffen angesehen wird, Die
deutsche Regierung ist der Auffassung, daß diese
Auslegung richtig ist.
15. Bekanntmachung des Reichsministers der
Finanzen vom 8. April 1927 über den An-
kauf von Anleiheablösungsschuld und Aus-
losungsrechten‘)
(Deutscher Reichsanzeiger Nr. 96 vom 26. April 1927).
1. Ich bin bis auf weiteres bereit, Anleihe-
ablösungsschuld und Auslosungsrechte, und zwar bis
zum Höchstnennbetrage von 500 RM. von den einzel-
*) Bis zum 30. September 1328 wurden von 41076 Gläubigern
4 453 987,50 RM, Nennbetrag der Anleiheablösungsschuld und der
Auslosungsrechte mit 22 269 937,50 RM. erworben. Der Ankauf
wurde mit Mitteln des Anleihetilgungsfonds finanziert, dem die
angekauften Wertpapiere zugeführt worden sind.
aa
An