Full text: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

ainzelne geringwertige Beträge, die keinem Erleichte- 
rung bringen können“. Die rechtliche Natur der In- 
haberpapiere machte freilich dem Gesetzgeber Schwie- 
rigkeiten, da nach ihr, wie die Begründung hervorhebt, 
„das Recht auf Umwandlung der Anleihe selbst für 
alle Gläubiger in derselben Weise geregelt werden 
muß“. Es galt also, diesem Bedenken Rechnung zu 
tragen und doch zugleich den Altbesitzern mehr zu 
geben als den Neubesitzern. Dementsprechend ist in 
dem Anleiheablösungsgesetz die Regelung so getroffen 
worden, daß grundsätzlich jeder Besitzer von Mark- 
anleihen des Reichs einen Anspruch auf Anleiheablö- 
sungsschuld nach demselben Satze hat und daneben den 
Altbesitzern weitere Vermögensvorteile zugewendet 
werden, die nach der technischen Ausgestaltung von 
der Anleiheablösungsschuld abgesondert sind. 
Die hiernach jedem Besitzer von Markanleihen des 
Reichs ganz unabhängig von der Dauer des Besitzes 
zu gewährende Anleiheahläsungsschuld lau- 
tet auf Reichsmark. Sie kann von dem Gläubiger 
nicht gekündigt werden. Eine Verzinsung findet 
bis zum Erlöschen der Reparationsverpflichtungen 
nicht statt. Der Umtausch erfolgte grundsätzlich 
im Verhältnis von 1000 Mark MNennbetrag zu 
25 Reichsmark, also zu 2%%, so daß z. B. ein 
Besitzer von 4000 Mark Kriegsanleihe 100 Reichs- 
mark unverzinsliche Anleiheablösungsschuld, die 
in der Zeit seit ihrer amtlichen Notierung im Februar 
1927 bis zum 80. November 1928 einen Börsenkurs 
zwischen 34,5 und 10,6 gehabt hat, erhielt. Nur einzelne 
Anleihen (Sparprämienanleihe, Entschädigungs-Schatz- 
Anweisungen) wurden in einem anderen Verhältnis um- 
getauscht. Ein Anspruch bestand im übrigen nur, so- 
weit Anleiheablösungsschuld im MNennbetrage von 
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