Full text: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

12,50 Reichsmark oder einem Vielfachen davon zu ge- 
währen war. Das bedeutete für den weitaus größten 
Teil der zum Umtausch gelangenden Anleihen, daß ein 
Mindestbetrag von 500 Mark erforderlich war. 
Die sog. Altbesitzer hatten daneben Anspruch auf 
ein Auslosungsrecht. 
Das Auslosungsrecht (88 8, 12 bis 17 des Anleiheab- 
lösungsgesetzes) ist das dem Anleihealtbesitzer ge- 
währte Recht, an der Tilgung der Anleiheablösungs- 
schuld teilzunehmen. Über die Auslosungsrechte sind 
auf den Inhaber lautende Auslosungsscheine aus- 
gestellt. Die Auslosungsrechte sind in Abschnitte 
von 1000, 500, 200, 100, 50, 25 und 12,50 RM. 
zerlegt und einzeln mit einem Buchstaben, einer 
Gruppenbezeichnung und einer Nummer versehen. 
Die Anleiheablösungsschuld wird bis zur Höhe des Ge- 
samtbetrages der Auslosungsrechte getilgt. Die Til- 
gung wird in 30 Jahren durchgeführt. Sie hat im 
Jahre 1926 begonnen und wird durch jährliche Ziehung 
von Auslosungsrechten und deren Einlösung vollzogen. 
Ein gezogenes Auslosungsrecht wird durch Barzahlung 
des Fünffachen seines Nennbetrages eingelöst. Dieser 
Einlösungsbetrag wird mit jährlich 4% v. H. vom 
1. Januar 1926 an bis zum Ende des Jahres, in dem 
das Auslosungsrecht gezogen wird, verzinst, Die Zinsen 
werden nicht laufend entrichtet, sondern sind erst bei 
der Einlösung des Auslosungsrechts — ohne Zinses- 
zinsen — zu zahlen. Da das Auslosungsrecht seinem 
Inhalte nach auf die Tilgung der Anleiheablösungs- 
schuld gerichtet ist, bedarf es bei der Verwirklichung 
des Auslosungsrechts im Falle seiner Ziehung trotz der 
formalen Selbständigkeit von Anleiheablösungsschuld 
und Auslosungsrecht ihrer Verbindung, die dadurch 
hergestellt wird, daß bei der Einlösung eines gezogenen 
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