12,50 Reichsmark oder einem Vielfachen davon zu ge-
währen war. Das bedeutete für den weitaus größten
Teil der zum Umtausch gelangenden Anleihen, daß ein
Mindestbetrag von 500 Mark erforderlich war.
Die sog. Altbesitzer hatten daneben Anspruch auf
ein Auslosungsrecht.
Das Auslosungsrecht (88 8, 12 bis 17 des Anleiheab-
lösungsgesetzes) ist das dem Anleihealtbesitzer ge-
währte Recht, an der Tilgung der Anleiheablösungs-
schuld teilzunehmen. Über die Auslosungsrechte sind
auf den Inhaber lautende Auslosungsscheine aus-
gestellt. Die Auslosungsrechte sind in Abschnitte
von 1000, 500, 200, 100, 50, 25 und 12,50 RM.
zerlegt und einzeln mit einem Buchstaben, einer
Gruppenbezeichnung und einer Nummer versehen.
Die Anleiheablösungsschuld wird bis zur Höhe des Ge-
samtbetrages der Auslosungsrechte getilgt. Die Til-
gung wird in 30 Jahren durchgeführt. Sie hat im
Jahre 1926 begonnen und wird durch jährliche Ziehung
von Auslosungsrechten und deren Einlösung vollzogen.
Ein gezogenes Auslosungsrecht wird durch Barzahlung
des Fünffachen seines Nennbetrages eingelöst. Dieser
Einlösungsbetrag wird mit jährlich 4% v. H. vom
1. Januar 1926 an bis zum Ende des Jahres, in dem
das Auslosungsrecht gezogen wird, verzinst, Die Zinsen
werden nicht laufend entrichtet, sondern sind erst bei
der Einlösung des Auslosungsrechts — ohne Zinses-
zinsen — zu zahlen. Da das Auslosungsrecht seinem
Inhalte nach auf die Tilgung der Anleiheablösungs-
schuld gerichtet ist, bedarf es bei der Verwirklichung
des Auslosungsrechts im Falle seiner Ziehung trotz der
formalen Selbständigkeit von Anleiheablösungsschuld
und Auslosungsrecht ihrer Verbindung, die dadurch
hergestellt wird, daß bei der Einlösung eines gezogenen
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